Per 1. Januar 2021 hat der Bundesrat die Beibehaltung des BVG-Mindestzinssatzes von 1.00% beschlossen.
Die Grenzbeträge für die obligatorische Vorsorge werden per 1. Januar 2021 angepasst.
Es gelten folgende Werte:
Auf den 1. Januar 2021 sind bei den laufenden BVG Hinterlassenen- und BVG Invalidenrenten folgende Anpassungen an die Preisentwicklung vorzunehmen:
Seit dem Jahr 2000 werden bei allen dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen Beiträge für den Sicherheitsfonds erhoben. Die Beitragssätze für das Jahr 2021 sind wie folgt festgesetzt worden:
Die Beiträge für das Jahr 2020 werden per 30. Juni 2021 fällig.