Helvetia kann bei Bedarf selbstständig diejenigen Personendaten beim ehemaligen Arbeitgeber oder der Stiftung der gesamtarbeitsvertraglichen Vorruhestandsregelung einholen, die sie für die Aufnahme, die Durchführung bzw. die Beendigung der Vorsorge für das Einzelmitglied benötigt. Die Stiftung der gesamtarbeitsvertraglichen Vorruhestandsregelung und der ehemalige Arbeitgeber werden in diesem Sinne von der Geheimhaltung von Personendaten entbunden.
Für die sich aus dem Regelwerk der Stiftung der gesamtarbeitsvertraglichen Vorruhestandsregelung ergebenden Kontrolltätigkeiten deren Organe und der von diesen bezeichneten Dritten kann es erforderlich sein, dass Helvetia vorsorgerelevante Personendaten bekannt geben muss. Helvetia wird in diesem Sinne von der Geheimhaltung von Personendaten entbunden.