Angaben zum Arbeitgeber

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Angaben zum Antragsteller

Anrede
Sind Sie quellensteuerpflichtig?

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Auswahl der branchenspezifischen Vorruhestandslösung

Bitte wählen Sie Ihre gewünschte Vorruhestandslösung aus:

Hinweis: Bei Auszahlung eines Alterskapitals entfallen anteilsmässig sämtliche Ansprüche auf allfällige Vorsorgeleistungen, insbesondere Hinterlassenenrenten und Pensionierten-Kinderrenten.

Hinweis: Es gilt zu beachten, dass mit Bezug einer lebenslänglichen Altersrente oder eines einmaligen Alterskapitals gemäss dem Reglement Ihrer Trägerstiftung das Ansparen weiterer Altersgutschriften und die Weiterführung der Vorsorge nicht möglich ist.

Bitte wählen Sie Ihre gewünschte Altersleistung aus:

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Weiterführung der Vorsorge als Einzelmitglied

Benötigte Unterlagen

Um Ihren Antrag prüfen zu können bitten wir Sie uns eine Kopie des definitiven Leistungsentscheids der Stiftung der gesamtarbeitsvertraglichen Vorruhestandsregelung Ihres Arbeitgebers einzureichen. Diesen können Sie zusammen mit dem unterzeichneten Antrag auch online einreichen.

Antrag und Datenbearbeitung

Der Antragsteller beantragt mit seiner nachfolgenden Unterschrift die Aufnahme als Einzelmitglied gemäss den Zusatzbestimmungen für die branchenspezifische Vorruhestandslösung für ehemalige versicherte Personen der Helvetia Sammelstiftung resp. Helvetia BVG Invest (nachfolgend Helvetia). Die Helvetia Sammelstiftung resp. Helvetia BVG Invest kann einen Antrag unbegründet ablehnen.

Helvetia kann bei Bedarf selbstständig diejenigen Personendaten beim ehemaligen Arbeitgeber oder der Stiftung der gesamtarbeitsvertraglichen Vorruhestandsregelung einholen, die sie für die Aufnahme, die Durchführung bzw. die Beendigung der Vorsorge für das Einzelmitglied benötigt. Die Stiftung der gesamtarbeitsvertraglichen Vorruhestandsregelung und der ehemalige Arbeitgeber werden in diesem Sinne von der Geheimhaltung von Personendaten entbunden.

Für die sich aus dem Regelwerk der Stiftung der gesamtarbeitsvertraglichen Vorruhestandsregelung ergebenden Kontrolltätigkeiten deren Organe und der von diesen bezeichneten Dritten kann es erforderlich sein, dass Helvetia vorsorgerelevante Personendaten bekannt geben muss. Helvetia wird in diesem Sinne von der Geheimhaltung von Personendaten entbunden.

Der Antragsteller beantragt mit seiner nachfolgenden Unterschrift die Aufnahme als Einzelmitglied gemäss den Zusatzbestimmungen für die branchenspezifische Vorruhestandslösung für ehemalige versicherte Personen der Servisa Sammelstiftung (nachfolgend Servisa). Die Servisa Sammelstiftung kann einen Antrag unbegründet ablehnen.

Servisa kann bei Bedarf selbstständig diejenigen Personendaten beim ehemaligen Arbeitgeber oder der Stiftung der gesamtarbeitsvertraglichen Vorruhestandsregelung einholen, die sie für die Aufnahme, die Durchführung bzw. die Beendigung der Vorsorge für das Einzelmitglied benötigt. Die Stiftung der gesamtarbeitsvertraglichen Vorruhestandsregelung und der ehemalige Arbeitgeber werden in diesem Sinne von der Geheimhaltung von Personendaten entbunden.

Für die sich aus dem Regelwerk der Stiftung der gesamtarbeitsvertraglichen Vorruhestandsregelung ergebenden Kontrolltätigkeiten deren Organe und der von diesen bezeichneten Dritten kann es erforderlich sein, dass Servisa vorsorgerelevante Personendaten bekannt geben muss. Servisa wird in diesem Sinne von der Geheimhaltung von Personendaten entbunden.

Zustimmungserklärung

Die Zusatzbestimmungen und weitere Informationen zum Thema sind unter www.helvetia.ch zu finden.

Der Antragssteller bestätigt, die Zusatzbestimmungen für die branchenspezifische Vorruhestandslösung für ehemalige versicherte Personen der Helvetia Sammelstiftung resp. Helvetia BVG Invest gelesen und verstanden zu haben. Er erklärt sich mit dem Inhalt einverstanden.

Der Antragssteller erklärt mit seiner Unterschrift auch seine Zustimmung zur Datenbearbeitung.

Die Zusatzbestimmungen und weitere Informationen zum Thema sind unter www.servisa.ch zu finden.

Der Antragssteller bestätigt, die Zusatzbestimmungen für die branchenspezifische Vorruhestandslösung für ehemalige versicherte Personen der Servisa Sammelstiftung gelesen und verstanden zu haben. Er erklärt sich mit dem Inhalt einverstanden.

Der Antragssteller erklärt mit seiner Unterschrift auch seine Zustimmung zur Datenbearbeitung.

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Überweisung Ihrer Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung

Bitte meine Austrittsleistung zur Errichtung eines Freizügigkeitskontos oder einer Freizügigkeitspolice an die nachstehend bezeichnete Freizügigkeitseinrichtung überweisen.

Erforderliche Unterlagen: Falls möglich bitten wir Sie eine Kopie des Freizügigkeitsantrages beizulegen.

Freizügigkeitseinrichtung

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Bezug der Altersleistung

Kontoangaben

Bitte mein Alterskapital respektive meine Altersrente auf folgendes Konto überweisen:

Kontoinhaber

Steuerliche Aspekte bei einem Kapitalbezug

Die Steuerbehörden können den Kapitalbezug als Umgehungstatbestand betrachten, wenn innerhalb von 3 Jahren vor einem Kapitalbezug Einkäufe getätigt wurden. Die Steuerbehörde kann alle Vorsorgeverhältnisse der 2. Säule einer Person gesamthaft betrachten und anerkennt die Abzugsfähigkeit der während dieser Frist getätigten Einkäufe in der Regel nicht. Dies kann zu einem Nachsteuerverfahren führen. Die Verantwortung für die steuerlichen Folgen des Kapitalbezugs trägt in jedem Fall die versicherte Person. Eine vorgängige Abklärung bei der zuständigen Steuerbehörde wird empfohlen.

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Zusammenfassung

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Bei einem Kapitalbezug ist für ledige, geschiedene oder verwitwete Personen zwingend ein Zivilstandsnachweis im Original erforderlich.

Bei einem Kapitalbezug ist eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift des Ehegatten / der Ehegattin respektive des eingetragenen Partners / der eingetragenen Partnerin im Original zwingend erforderlich. Die Beglaubigung ist von einem Notar, vom Beglaubigungsbüro der Gemeinde- oder der Staatskanzlei des Wohnortes bzw. –kantons oder von einer gleichwertigen amtlichen Stelle vornehmen zu lassen. Die Unterschrift darf erst in Anwesenheit der beglaubigenden Person geleistet werden. Die Vorlage eines mit Unterschrift versehenen Reisepasses oder einer Identitätskarte ist erforderlich.

Mit der Unterschrift bestätigt der Ehegatte/die Ehegattin resp. der/die eingetragene/r Partner/in beim Bezug einer Altersleistung die Auszahlung auf das oben erwähnte Konto:

Steuerliche Aspekte bei einem Kapitalbezug

Die Steuerbehörden können den Kapitalbezug als Umgehungstatbestand betrachten, wenn innerhalb von 3 Jahren vor einem Kapitalbezug Einkäufe getätigt wurden. Die Steuerbehörde kann alle Vorsorgeverhältnisse der 2. Säule einer Person gesamthaft betrachten und anerkennt die Abzugsfähigkeit der während dieser Frist getätigten Einkäufe in der Regel nicht. Dies kann zu einem Nachsteuerverfahren führen. Die Verantwortung für die steuerlichen Folgen des Kapitalbezugs trägt in jedem Fall die versicherte Person. Eine vorgängige Abklärung bei der zuständigen Steuerbehörde wird empfohlen.

Datenschutz

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter www.helvetia.ch/datenschutz).

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet: Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter dem Stichwort Datenschutz auf www.servisa.ch.

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Gut zu wissen
Was ist das Ziel der branchenspezifischen Vorruhestandslösung?
Welche Kosten entstehen bei einer Weiterführung der Vorsorge und wie werden sie verrechnet?
Welche Leistungen sind bei einer Weiterführung der Vorsorge versichert?
Wo sind ab der Weiterführung der Vorsorge die Leistungen ersichtlich?
Wer ist für die Beratung zuständig?

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