Die Steuerbehörden können den Kapitalbezug als Umgehungstatbestand betrachten, wenn innerhalb von 3 Jahren vor einem Kapitalbezug Einkäufe getätigt wurden. Die Steuerbehörde kann alle Vorsorgeverhältnisse der 2.Säule einer Person gesamthaft betrachten und anerkennt die Abzugsfähigkeit der während dieser Frist getätigten Einkäufe in der Regel nicht. Dies kann zu einem Nachsteuerverfahren führen. Die Verantwortung für die steuerlichen Folgen des Kapitalbezugs trägt in jedem Fall die versicherte Person.