Angaben zum Arbeitgeber

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Angaben zum Arbeitnehmer

Anrede

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Kapitaloption

Hinweis: Bei Auszahlung eines Alterskapitals entfallen anteilsmässig sämtliche Ansprüche auf allfällige Vorsorgeleistungen, insbesondere Hinterlassenenrenten und Pensionierten-Kinderrenten.

Anstelle der reglementarischen Altersrente beantrage ich bei meiner Pensionierung

Hinweis: Das für die jährliche Teilrente nicht benötigte Altersguthaben wird als einmalige Kapitalauszahlung ausgerichtet.

Steuerliche Aspekte

Die Steuerbehörden können den Kapitalbezug als Umgehungstatbestand betrachten, wenn innerhalb von 3 Jahren vor einem Kapitalbezug Einkäufe getätigt wurden. Die Steuerbehörde kann alle Vorsorgeverhältnisse der 2.Säule einer Person gesamthaft betrachten und anerkennt die Abzugsfähigkeit der während dieser Frist getätigten Einkäufe in der Regel nicht. Dies kann zu einem Nachsteuerverfahren führen.

Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig. Dies gilt auch, wenn der bei einem Arbeitgeber erzielte Lohn bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist. Ein Schritt umfasst sämtliche Bezüge von Altersleistungen in Kapitalform innerhalb eines Kalenderjahres.

Die Verantwortung für die steuerlichen Folgen im Zusammenhang mit Kapitalbezügen trägt in jedem Fall die versicherte Person. Die Stiftung übernimmt diesbezüglich keine Haftung.

Eine vorgängige Abklärung bei der zuständigen Steuerbehörde wird empfohlen.

Die nächsten Schritte

Kapitalzahlungen erfordern die Zustimmung des Ehegatten resp. des eingetragenen Partners. Die dafür notwendige Unterschrift werden wir zusammen mit der Ankündigung der Altersleistung vor der Auszahlung einfordern. Die Unterschrift ist amtlich zu beglaubigen. Bei unverheirateten Personen werden wir einen Zivilstandsnachweis im Original verlangen.

*Pflichtfelder

Zusammenfassung

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Datenschutz

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter www.helvetia.ch/datenschutz).

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet: Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter dem Stichwort Datenschutz auf www.servisa.ch.

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Gut zu wissen
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