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Dieses Formular dient lediglich zur Bestellung von Dokumenten, die für den Antrag eines Vorbezugs oder für die Anzeige einer Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge erforderlich sind.
Hinweis: Für Personen ab Alter 50 wird der maximal mögliche Vorbezug auf die Austrittsleistung im Alter von 50 Jahren oder auf die Hälfte der Austrittsleistung im Alter des Vorbezugs beschränkt (es gilt der höhere der beiden Werte).
Hinweis: Ein Vorbezug ist nur alle fünf Jahre möglich.
Ein Vorbezug hat Auswirkungen auf die zukünftige Rentenleistung. Wir empfehlen Ihnen – unabhängig vom weiteren Prozess, der bei der beruflichen Vorsorge durch diesen Antrag ausgelöst wird – eine persönliche Beratung. Diese können Sie unter Telefonnummer 058 280 1000 oder www.helvetia.ch/beratung für sich vereinbaren.
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Die berufliche Vorsorge kennt zwei Arten der Wohneigentumsförderung: den Vorbezug und die Verpfändung. Beim Vorbezug wird das vorhandene Sparguthaben (die sogenannte Austrittsleistung) ganz oder teilweise bar bezogen. Bei der Verpfändung werden dem Pfandgläubiger Vorsorgeansprüche als Sicherheit abgetreten.
Vorbezug und Verpfändung sind zulässig für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum im Allein- oder Miteigentum sowie im Gesamteigentum mit dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner. Zudem sind Rückzahlung von Hypothekardarlehen, Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft und wertvermehrende Investitionen in das bestehende Wohneigentum möglich. Die Mittel dürfen nur für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verwendet werden. Eigenbedarf bedeutet, dass das Wohneigentum von der versicherten Person an ihrem Wohnsitz oder gewohnten Aufenthaltsort genutzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Wohnsitz im In- oder im Ausland liegt. Die Gelder können jedoch nicht für die Finanzierung von Ferien- und Zweitwohnungen verwendet werden.
Durch den Vorbezug werden die Altersleistungen gekürzt und können nur mittels Rückzahlung des Vorbezugs wieder erhöht werden. Je nach Ausgestaltung des Vorsorgeplans führt ein Vorbezug auch zu Einbussen im Risikoschutz bei Invalidität und Tod.
Ein Vorbezug kann bis drei Jahre vor der Pensionierung, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles (Invalidität oder Tod) oder bis zur Barauszahlung der Austrittsleistung freiwillig zurückgezahlt werden. Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt CHF 10’000.
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