Angaben zum Arbeitgeber

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Angaben zum Arbeitnehmer

Anrede

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Fragen zur Lebenssituation

Mit der Beantwortung der folgenden Fragen zu Ihrer Lebenssituation zeigen wir Ihnen im nächsten Schritt die für Sie möglichen Änderungen der reglemenatrischen Begünstigtenordnung auf.

Hinweis: Ihre Angaben werden bei uns nicht gespeichert sondern dienen lediglich der Ermittlung Ihrer Änderungsmöglichkeiten.

Falls Sie Kinder haben, benötigen wir Angaben zum Alter und zum Ausbildungsstand. Stief- und Pflegekinder sind den eigenen Kindern gleichgestellt.
Haben Sie eine/n Lebenspartner/-in? Beim Tod der versicherten Person muss eine mindestens 5-jährige ununterbrochene Lebensgemeinschaft geführt worden sein, um den Lebenspartner entsprechend zu begünstigen.

Hinweis: Mit diesem Formular können Sie den reglementarischen Anspruch auf die Beitragsrückgewähr sowie allenfalls auch auf ein zusätzlich versichertes Todesfallkapital festlegen.

Die sogenannte Beitragsrückgewähr ist das von der verstorbenen Person angesparte Altersguthaben, welches als Kapital ausbezahlt werden kann sofern das angesparte Altersguthaben nicht für die Finanzierung einer Ehegattenrente, einer Rente an einen geschiedenen Ehegatten oder einer Lebenspartnerrente benötigt wird.

Wichtig: Möchten Sie Ihren Lebenspartner zusätzlich mit einer Lebenspartnerrente absichern, müssen Sie zwingend das Formular "Anmeldung für eine Lebenspartnerrente" ausfüllen und uns übermitteln.

Hinweis: Mit diesem Formular können Sie den reglementarischen Anspruch auf die Beitragsrückgewähr sowie allenfalls auch auf ein zusätzlich versichertes Todesfallkapital festlegen.

Die sogenannte Beitragsrückgewähr ist das von der verstorbenen Person angesparte Altersguthaben, welches als Kapital ausbezahlt werden kann sofern das angesparte Altersguthaben nicht für die Finanzierung einer Ehegattenrente, einer Rente an einen geschiedenen Ehegatten oder einer Lebenspartnerrente benötigt wird.

Wichtig: Möchten Sie Ihren Lebenspartner zusätzlich mit einer Lebenspartnerrente absichern, müssen Sie zwingend das Formular "Anmeldung für eine Lebenspartnerrente" ausfüllen und uns übermitteln.

Gibt es eine Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss?
Gibt es massgeblich unterstützte Personen? Darunter fallen natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt werden.
Haben Sie mindestens einen lebenden Elternteil?
Haben Sie lebende Geschwister?

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Antrag auf Änderung der reglementarischen Begünstigtenordnung vor der Pensionierung

Basierend auf Ihren Angaben können Sie folgende Personen begünstigen:

a)

b) Die nachstehend aufgeführten Personen können nur begünstigt werden, wenn keine unter a) aufgeführten Personen vorhanden sind

c) Die nachstehend aufgeführten Personen können nur begünstigt werden, wenn keine unter a) oder b) aufgeführten Personen vorhanden sind

Hinweis: Übrige gesetzliche Erben können Sie nur begünstigen, wenn Sie weder lebende Geschwister noch lebende Elternteile haben. Die übrigen gesetzlichen Erben können nur im Umfang von 50% des vorhandenen Altersguthabens begünstigt werden. Als übrige gesetzliche Erben im Sinne des Reglements gelten die Grosseltern und deren Nachkommen. Das Gemeinwesen kann nicht begünstigt werden.


Summe Verteilung an den fälligen Todesfall-Leistungen in Prozent:

Hinweis: Macht im Todesfall der versicherten Person eine nach Reglement begünstigte Person Ansprüche geltend, kann die Stiftung keine Gewähr für die Einhaltung der gewünschten Regelung übernehmen. In jedem Fall sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes und das in diesem Zeitpunkt gültige Vorsorgereglement massgebend. Wir empfehlen Ihnen eine periodische Überprüfung der eingereichten Begünstigtenordnung. Diese Änderung der Begünstigtenordnung ersetzt alle bisher eingereichten Änderungen.

Gut zu wissen

Unter den Kategorien a) – c) haben wir die Personen vollständig aufgeführt, welche Begünstigte einer Hinterlassenenleistung sein können; andere Personen können nicht berücksichtigt werden. Zudem können nur Personen begünstigt werden, die sich in derselben Kategorie befinden. Bei Personen, die eine Ehegattenrente beziehen, und bei geschiedenen Ehegatten gelten zusätzliche Einschränkungen. Bitte lesen Sie deshalb Ihr gültiges Reglement.

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Zusammenfassung

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Datenschutz

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter www.helvetia.ch/datenschutz).

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet: Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter dem Stichwort Datenschutz auf www.servisa.ch.

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Gut zu wissen
Anmeldung Lebenspartnerrente

Infoblatt

Weiterführende Informationen sowie Beispiele von möglichen Änderungen der Begünstigtenordnung finden Sie im Infoblatt «Lebenspartner in der beruflichen Vorsorge».

PDF Formular herunterladen

Über folgenden Link können Sie ein leeres Formular als PDF herunterladen:

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