Damit ein Einkauf im Laufjahr steuerwirksam wird, muss dieser spätestens am 31. Dezember des Jahres bei uns eintreffen. Die Steuerbehörden berücksichtigen beim Entscheid über die steuerliche Abzugsfähigkeit eines Einkaufs alle Vorsorgeverhältnisse und -guthaben einer versicherten Person. Wir berechnen die Einkaufssumme auf der Grundlage der uns bekannten Angaben und können nicht gewährleisten, dass diese Angaben – insbesondere bei Zugehörigkeit zu weiteren Vorsorgeeinrichtungen - vollständig sind und der Einkauf steuerlich zum Abzug zugelassen wird.