Angaben zum Arbeitgeber

*Pflichtfelder

Angaben zum Arbeitnehmer

Anrede

Hinweis: Zum Zeitpunkt des Todes einer versicherten Person dürfen beide Lebenspartner weder verheiratet sein noch sich in einer anderen Lebenspartnerschaft befinden.

Hinweis: Dieses Formular muss vor der vollständigen Pensionierung eingereicht werden.

*Pflichtfelder

Angaben für eine Lebenspartnerrente

Lebenspartner/-in

Haben Sie einen gemeinsamen Wohnsitz?

Bitte geben Sie die von Ihrer eigenen Adresse abweichende Adresse der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners an.

Haben Sie gemeinsame Kinder?

Anspruchsberechtigung für eine Lebenspartnerrente

Anspruch auf eine Lebenspartnerrente hat der überlebende Lebenspartner (des anderen oder des gleichen Geschlechts) einer versicherten Person. Folgende Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Rentenanspruch zustande kommt:

  1. Gemäss dem Vorsorgereglement der versicherten Person ist eine Ehegattenrente mitversichert.
  2. Die Lebenspartner haben nachweislich und ununterbrochen mindestens während der letzten fünf Jahre vor dem Tod der versicherten Person in einer Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, oder sie haben zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweislich in einer Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und der hinterbliebene Lebenspartner muss für ein gemeinsames Kind aufkommen.
  3. Beide Lebenspartner sind zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person weder verheiratet noch befinden sie sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  4. Die Lebenspartner sind weder in gerader Linie miteinander verwandt noch sind sie Geschwister oder Halbgeschwister (vgl. Art. 95 ZGB).
  5. Der hinterbliebene Lebenspartner bezieht keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente aus einer vorhergehenden Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und hat auch keine Kapitalleistung anstelle einer solchen Rente bezogen.
  6. Das Formular "Anmeldung für eine Lebenspartnerrente" wurde vollständig ausgefüllt und vor dem Tod und vor der Pensionierung der versicherten Person an die Stiftung gesandt.

*Pflichtfelder

Zusammenfassung

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Datenschutz

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter www.helvetia.ch/datenschutz).

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet: Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter dem Stichwort Datenschutz auf www.servisa.ch.

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Gut zu wissen
Eingangsbestätigung
Änderung der Begünstigtenordnung
Auflösung Lebenspartnerschaft

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