Angaben zum Arbeitgeber

*Pflichtfelder

Angaben zur Wahl der Vorsorgekommission

Bei der Wahl handelt es sich um eine Eine Erstwahl ist nötig, wenn die Vorsorgekommission nach Abschluss des Anschlussvertrags zum ersten Mal konstituiert werden muss. Mit einer Ersatzwahl werden einzelne Mitglieder der Vorsorgekommission ersetzt. Bei einer Erneuerungswahl werden alle Mitglieder der Vorsorgekommission neu gewählt.

Hinweis: Bei einer Erstwahl und bei einer Erneuerungswahl müssen alle ernannten Arbeitgebervertreter und alle gewählten Arbeitnehmervertreter angegeben werden.

Hinweis: Die Amtszeit der Vorsorgekommision ist gemäss Organisationsreglement 3 Jahre. Zur Beteiligung an der Wahl der/des Arbeitnehmervertreter(s) sind alle versicherten Arbeitnehmer einzuladen.

*Pflichtfelder

Angaben zu den Arbeitgebervertretern

Möchten Sie uns Arbeitgebervertreter der Vorsorgekommission melden?

Durch den Arbeitgeber sind folgende Personen als Arbeitgebervertreter ernannt:

Arbeitgebervertreter

*Pflichtfelder

Angaben zu den Arbeitnehmervertretern

Möchten Sie uns Arbeitnehmervertreter der Vorsorgekommission melden?

Hinweis: Als Arbeitnehmervertreter können nur Mitarbeiter aus der Mitte der Versicherten und unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerkategorien gewählt werden, welche keine Mitglieder der Direktion sind und nicht an der Willensbildung zu wichtigen Entscheidungen teilhaben.

Als Arbeitnehmervertreter sind folgende Personen gewählt:

Arbeitnehmervertreter

*Pflichtfelder

Zusammenfassung

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Bestätigung

Datenschutz

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter www.helvetia.ch/datenschutz).

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet: Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter dem Stichwort Datenschutz auf www.servisa.ch.

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Gut zu wissen
Wissenswertes zur Vorsorgekommission
Paritätische Zusammensetzung
Die Funktion als Präsident

Infoblatt

Alles Wissenswerte zur Vorsorgekommission haben wir für Sie in einem Infoblatt zusammengefasst.

Infoblatt zur Vorsorgekommission

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