*Pflichtfelder
Hinweis: Bei einer Erstwahl und bei einer Erneuerungswahl müssen alle ernannten Arbeitgebervertreter und alle gewählten Arbeitnehmervertreter angegeben werden.
Hinweis: Die Amtszeit der Vorsorgekommision ist gemäss Organisationsreglement 3 Jahre. Zur Beteiligung an der Wahl der/des Arbeitnehmervertreter(s) sind alle versicherten Arbeitnehmer einzuladen.
Durch den Arbeitgeber sind folgende Personen als Arbeitgebervertreter ernannt:
Hinweis: Als Arbeitnehmervertreter können nur Mitarbeiter aus der Mitte der Versicherten und unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerkategorien gewählt werden, welche keine Mitglieder der Direktion sind und nicht an der Willensbildung zu wichtigen Entscheidungen teilhaben.
Als Arbeitnehmervertreter sind folgende Personen gewählt:
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Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet: Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter www.helvetia.ch/datenschutz).
Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet: Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter dem Stichwort Datenschutz auf www.swisscanto-stiftungen.ch.
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Alle Aufgaben des Vorsorgewerks sind im Organisationsreglement detailliert beschrieben, das Bestandteil des Anschlussvertrages und des Vorsorgereglements ist.
Das Unternehmen ist verpflichtet, für sein Vorsorgewerk eine paritätische Vorsorgekommission zu bestellen. Paritätisch heisst, dass sich die Kommission aus gleich vielen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammensetzt. Die Arbeitnehmervertreter werden vom Personal des Unternehmens gewählt, die Arbeitgebervertreter vom Arbeitgeber bestimmt.
Die Mitglieder der jeweiligen Kommission wählen ihren Präsidenten für eine bestimmte Amtsdauer. Ihm steht bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
Infoblatt
Alles Wissenswerte zur Vorsorgekommission haben wir für Sie in einem Infoblatt zusammengefasst.
Infoblatt zur Vorsorgekommission
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