Angaben zum Arbeitgeber

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Angaben zum Arbeitnehmer

Grund für den abweichenden Versicherungsbeginn
Anrede

Hinweis: Die Person ist per Eintrittsdatum noch nicht BVG-pflichtig. Die Aufnahme in die Vorsorge erfolgt frühestens auf den 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Vorbehalten bleiben individuelle Reglementsbestimmungen.

Hinweis: Die Person hat das ordentliche Pensionierungsalter per Eintrittsdatum bereits erreicht und kann nicht mehr angemeldet werden. Vorbehalten bleiben individuelle Reglementsbestimmungen.

Korrespondenzsprache

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Angaben zu Lohn und Beschäftigung

Anstellungsverhältnis

Hinweis Jahreslohn: Als Jahreslohn gilt das voraussichtliche AHV-beitragspflichtige Jahresgehalt. Dieses wird aufgrund des letzten bekannten AHV-Lohnes unter Berücksichtigung der bereits eingetretenen bzw. für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen bestimmt. Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen, werden nicht berücksichtigt. Als solche gelten insbesondere Dienstaltersgeschenke und dergleichen sowie vertraglich nicht zugesicherte und/oder nur unregelmässig ausgerichtete Sondervergütungen. Für Personen, die in einem Kalenderjahr weniger als 12 Monate beschäftigt sind, gilt als Jahreslohn der Lohn, den die versicherte Person bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.

Ist die zu versichernde Person bei Antritt des Arbeitsverhältnisses vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig? Als nicht vollständig arbeitsfähig gilt eine Person, die bei Versicherungsbeginn aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise der Arbeit fernbleiben muss, Taggelder infolge von Krankheit oder Unfall bezieht, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten entsprechend voll beschäftigt werden kann oder im Sinne der eidg. Invaliden-, der Unfall- oder der Militärversicherung invalid ist und/oder sie Leistungen von einer oder mehrerer dieser Institutionen bezieht (bitte Rentenbescheid beilegen).

Falls nein:

Hat die zu versichernde Person in den letzten drei Jahren eine Rente der Eidg. Invalidenversicherung erhalten? Die versicherte Person bleibt allenfalls bei jener Vorsorgeeinrichtung versichert, welche weiterhin Erwerbsunfähigkeitsleistungen erbringt. In diesem Fall besteht während maximal drei Jahren keine Versicherungspflicht beim aktuellen Arbeitgeber. Die entsprechende Abklärung erfolgt durch uns.

Zuständige IV-Stelle:

Bestätigung Arbeitgeber

Diese Anmeldung wurde erfasst von

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Zusammenfassung

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Datenschutz

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter www.helvetia.ch/datenschutz).

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet: Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter dem Stichwort Datenschutz auf www.servisa.ch.

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