Angaben zum Arbeitgeber

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Angaben zum Arbeitnehmer

Anrede
Ist die versicherte Person vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig? Als arbeitsunfähig gilt, wer aufgrund eines Gesundheitsgebrechens im bisherigen Beruf nicht mehr tätig sein kann. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird durch den Arzt festgelegt. Erwerbsunfähig ist, wer aufgrund eines Gesundheitsgebrechens auf dem gesamten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt keine Erwerbsarbeit mehr ausüben kann. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads ist ausschliesslich die Erwerbsunfähigkeit massgebend. Dieser wird von der IV-Stelle festgelegt.

Hinweis: Eine Weiterversicherung nach Art. 33b BVG ist nur bei einer vollständigen Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit möglich.

*Pflichtfelder

Anmeldung für die Weiterversicherung (Art. 33b BVG)

Jahreslohn und Beschäftigungsgrad vor dem Terminalter

Jahreslohn und Beschäftigungsgrad nach dem Terminalter

Hinweis: Sofern der Mitarbeitende gleichzeitig eine Teilpensionierung wünscht, ist zusätzlich das Formular "Flexible Pensionierung" einzureichen.

Bedingungen für die Weiterversicherung

Die Weiterversicherung (Art. 33b BVG) ist möglich, wenn die versicherte Person

  • das Terminalter erreicht hat und
  • beim bisherigen Arbeitgeber weiterbeschäftigt ist und einen Jahreslohn über der reglementarischen Eintrittsschwelle bezieht und
  • im Zeitpunkt der Anmeldung vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig ist und
  • dieses Formular bis mind. einen Monat vor Erreichen des Terminalters einreicht.

Hinweis: Ein späterer Wechsel in den Aufschub der Altersleistung (Art. 13b BVG) ist möglich.

Bestätigung Arbeitgeber

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Zusammenfassung

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Datenschutz

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter www.helvetia.ch/datenschutz).

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet: Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter dem Stichwort Datenschutz auf www.servisa.ch.

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Gut zu wissen
Bedingungen der Weiterversicherung
Finanzierung der Weiterversicherung
Ende der Weiterversicherung

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