Angaben zum Arbeitgeber

*Pflichtfelder

Servisa BVGonline

Mit BVGonline erledigen Sie Ihre Personal­administration mit ein paar Klicks anstatt Personaldaten abzutippen. Zusätzlich erhalten Sie Zugriff auf Ihre Verträge, Buchhaltungsdaten und Dokumente.

Jetzt für BVGonline registrieren

Vorteile auf einen Blick
BVGonline Demo
Helvetia BVGonline

Mit BVGonline erledigen Sie Ihre Personal­administration mit ein paar Klicks anstatt Personaldaten abzutippen. Zusätzlich erhalten Sie Zugriff auf Ihre Verträge, Buchhaltungsdaten und Dokumente.

Jetzt für BVGonline registrieren

Vorteile auf einen Blick
BVGonline Demo

Angaben zum Arbeitnehmer

Anrede

Hinweis: Eine flexible Pensionierung ist nur möglich, wenn die Person das 58. Altersjahr erreicht hat.

Ist die versicherte Person vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig? Als nicht vollständig arbeitsfähig gilt eine Person, die bei Versicherungsbeginn aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise der Arbeit fernbleiben muss, Taggelder infolge von Krankheit oder Unfall bezieht, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten entsprechend voll beschäftigt werden kann oder im Sinne der eidg. Invaliden-, der Unfall- oder der Militärversicherung invalid ist und/oder sie Leistungen von einer oder mehrerer dieser Institutionen bezieht (bitte Rentenbescheid beilegen).

Hinweis: Sofern uns die Arbeitsunfähigkeit noch nicht gemeldet wurde, ist das Formular «Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit» einzureichen.

Hinweis: Sofern uns die Arbeitsunfähigkeit noch nicht gemeldet wurde, ist das Formular «Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit» einzureichen.

*Pflichtfelder

Angaben zur flexiblen Pensionierung

Welche Form der Pensionierung wünscht Ihr Mitarbeitender?

Hinweis: Eine ordentliche Pensionierung muss nicht gemeldet werden. Sie können den Prozess beenden/abbrechen und brauchen nichts weiter zu tun. Über die Höhe der Altersleistungen informieren wir Ihren Mitarbeitenden zu gegebener Zeit direkt.


Vorzeitige Pensionierung

Hinweis: Über die Höhe der Altersleistungen informieren wir Ihren Mitarbeitenden zu gegebener Zeit direkt.

Teilpensionierung

Hinweis: Über die Höhe der Altersleistungen informieren wir Ihren Mitarbeitenden zu gegebener Zeit direkt.

Jahreslohn und Beschäftigungsgrad vor dem neuen Teilpensionierungsschritt:

Jahreslohn und Beschäftigungsgrad nach dem neuen Teilpensionierungsschritt:

Hinweise:

  • Bei einer Teilpensionierung sind maximal fünf Pensionierungsschritte möglich. Der erste Schritt muss mindestens 10% der Altersleistung betragen.
  • Der Anteil der vor dem Terminalter bezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen. Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig.
  • Dies gilt auch, wenn der bei einem Arbeitgeber erzielte Lohn bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist. Ein Kapitalbezugsschritt umfasst sämtliche Bezüge von Altersleistungen in Kapitalform innerhalb eines Kalenderjahres.
  • Massgebend sind in jedem Falle die reglementarischen Bestimmungen.

Aufgeschobene Pensionierung

Hinweis: Falls die versicherte Person über das Pensionierungsalter hinaus weiterbeschäftigt werden soll, ist dies mit dem Formular «Weiterversicherung nach Art. 33b BVG» zu melden.

Hinweis: Falls die versicherte Person über das Pensionierungsalter hinaus weiterbeschäftigt werden soll und die Arbeitsleistung noch nicht beziehen möchte, ist dies mit dem Formular «Aufschub der Altersleistung nach Art. 13b BVG» zu melden.

Pensionierung vor Ablauf der Weiterversicherung (Art. 33b BVG) oder vor Ablauf des Aufschubs der Altersleistung (Art. 13b BVG)

Hinweis: Über die Höhe der Altersleistungen informieren wir Ihren Mitarbeitenden zu gegebener Zeit direkt.

Gesamtarbeitsvertragliche Vorruhestandsregelungen

Bestehen gesamtarbeitsvertragliche Vorruhestandsregelungen?

Bestätigung Arbeitgeber

Diese Anmeldung wurde erfasst von

*Pflichtfelder

Zusammenfassung

{{currentItem.label}}

{{currentItem.label}}

{{currentItem.label}}

{{currentItem.value}}

Datenschutz

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter www.helvetia.ch/datenschutz).

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet: Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter dem Stichwort Datenschutz auf www.servisa.ch.

Geschützt durch Google reCAPTCHA

Gut zu wissen
Bedingungen der Teilpensionierung
Einkauf vorzeitige Pensionierung

PDF Formular herunterladen

Über folgenden Link können Sie ein leeres Formular als PDF herunterladen:

Leeres Formular herunterladen

PDF Formular herunterladen

Über folgenden Link können Sie ein leeres Formular als PDF herunterladen:

Leeres Formular herunterladen

Oder:

Aktueller Zwischenstand des Online Formulars als PDF herunterladen

Fehler bei der Generierung des Zwischenstandes. Bitte versuchen Sie es erneut.