Angaben zum Arbeitgeber

*Pflichtfelder

Angaben zum Arbeitnehmer

Anrede

*Pflichtfelder

Angaben zum Todesfall

Ist der Tod infolge eines Unfalles eingetreten?
War der/die Verstorbene vor dem Todesfall arbeits- bzw. erwerbsunfähig? Als nicht vollständig arbeitsfähig gilt eine Person, die bei Versicherungsbeginn aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise der Arbeit fernbleiben muss, Taggelder infolge von Krankheit oder Unfall bezieht, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten entsprechend voll beschäftigt werden kann oder im Sinne der Eidg. Invaliden-, der Unfall- oder der Militärversicherung invalid ist und/oder sie Leistungen von einer oder mehrerer dieser Institutionen bezieht (bitte Rentenbescheid beilegen).
Bestehen Ansprüche aus anderen Versicherungseinrichtungen?
Ist eine Anmeldung bei der Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt?
Ist eine Anmeldung bei der Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung vorgesehen?

Weitere Angaben für die Bearbeitung des Todesfalles:

*Pflichtfelder

Angaben zu den Hinterbliebenen

Sind Angaben zur Anspruchsbegründung auf Todesfallleistungen bekannt sowie weitere Unterlagen vorhanden?

Bitte geben Sie die anspruchsberechtigten Personen an.

Falls ja, geben Sie bitte die anspruchsberechtigten Personen an.

Hinweis: Nur relevant, falls die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft mit dem Verstorbenen länger als 10 Jahre dauerte.

Kind

Weitere anspruchsberechtigte Person

Verhältnis zur verstorbenen Person

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Unterlagen zum Todesfall

Bitte hängen Sie zur einfacheren Abwicklung die Ihnen bereits vorliegenden Unterlagen an.

Benötigte Unterlagen, je nach Situation:

  • Amtlicher Todesschein
  • Ärztlicher Bericht über die Todesursache
  • Familienbüchlein/-schein resp. Urkunde über die eingetragene Partnerschaft für die Hinterlassenenrente
  • Erbenverzeichnis
  • Scheidungsurteil bzw. Urteil über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft und Rechtskraftbescheinigung (für Anspruchsberechtigte aus früherer Ehe bzw. eingetragener Partnerschaft).
  • Bei Leistungspflicht der Unfall- und/oder Militärversicherung: Rentenverfügungen der AHV sowie der Unfall- und/oder Militärversicherung

Angehängte Dokumente:

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Angaben zur Kontaktperson

Bitte geben Sie uns für weitergehende Auskünfte eine Kontaktperson aus dem Kreise der Hinterbliebenen an.

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Zusammenfassung

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Datenschutz

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter www.helvetia.ch/datenschutz).

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet: Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter dem Stichwort Datenschutz auf www.servisa.ch.

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