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Angaben zum Arbeitnehmer

Anrede
Ist die versicherte Person vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig? Als nicht vollständig arbeitsfähig gilt eine Person, die bei Versicherungsbeginn aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise der Arbeit fernbleiben muss, Taggelder infolge von Krankheit oder Unfall bezieht, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten entsprechend voll beschäftigt werden kann oder im Sinne der eidg. Invaliden-, der Unfall- oder der Militärversicherung invalid ist und/oder sie Leistungen von einer oder mehrerer dieser Institutionen bezieht (bitte Rentenbescheid beilegen).

Hinweis: Sofern uns die Arbeitsunfähigkeit noch nicht gemeldet wurde, ist das Formular «Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit» einzureichen.

Hinweis: Sofern uns die Arbeitsunfähigkeit noch nicht gemeldet wurde, ist das Formular «Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit» einzureichen.

*Pflichtfelder

Änderung

Hinweis: Lohnanpassungen und Änderungen des Beschäftigungsgrades deren Beginn mehr als 30 Tage zurückliegen, können unter Umständen zur Zahlung von Verzugszinsen führen. Melden Sie uns prämienwirksame Änderungen daher möglichst fristgerecht.

Hinweis: Bei teilpensionierten Personen ist eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades oder des Lohnes nicht möglich. Wenn Sie eine Reduktion des Beschäftigungsgrades im Rahmen einer Teilpensionierung melden möchten, verwenden Sie bitte das Formular «Flexible Pensionierung».

Hinweis: Nur per 1.1. des Folgejahres möglich und sofern die flexible Planwahl reglementarisch vorgesehen ist.

Bestätigung Arbeitgeber

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Zusammenfassung

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Datenschutz

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter www.helvetia.ch/datenschutz).

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet: Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter dem Stichwort Datenschutz auf www.servisa.ch.

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