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Neue Mitarbeitende sind frühestens 90 Tage vor und spätestens 60 Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. nach Beginn der Vorsorgepflicht zu melden.
Die Person wird in die Versicherung aufgenommen, sofern
Unter den genannten Voraussetzungen gewährt die Stiftung definitiven Versicherungsschutz ab dem vorgesehenen Beginn. Bei der Festlegung einer besonderen Risikoprüfung und in allen übrigen Fällen (z.B. bei teilweiser Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit) klärt die Stiftung den Gesundheitszustand des Antragstellers ab. Der Versicherungsschutz ist unter diesen Umständen provisorisch und wird erst nach entsprechender Mitteilung durch die Stiftung und allenfalls mit einem Vorbehalt definitiv. Im Rahmen der durch das BVG zu versichernden Leistungen wird jedoch jeder Antragsteller obligatorisch versichert.
Im Rahmen der durch das BVG zu versichernden Leistungen wird jedoch jeder Antragsteller obligatorisch versichert, der zu mehr als 30% arbeits- bzw. erwerbsfähig ist.
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