Angaben zum Arbeitgeber

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Angaben zum Arbeitnehmer

Anrede
Ist die versicherte Person vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig? Als nicht vollständig arbeitsfähig gilt eine Person, die bei Versicherungsbeginn aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise der Arbeit fernbleiben muss, Taggelder infolge von Krankheit oder Unfall bezieht, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten entsprechend voll beschäftigt werden kann oder im Sinne der eidg. Invaliden-, der Unfall- oder der Militärversicherung invalid ist und/oder sie Leistungen von einer oder mehrerer dieser Institutionen bezieht (bitte Rentenbescheid beilegen).

Hinweis: Sofern uns die Arbeitsunfähigkeit noch nicht gemeldet wurde, ist das Formular «Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit» einzureichen.

Hinweis: Sofern uns die Arbeitsunfähigkeit noch nicht gemeldet wurde, ist das Formular «Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit» einzureichen.

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Angaben zum Arbeitsunterbruch

Ist ein Wiedereintritt des Mitarbeitenden vorgesehen?

Hinweis: Da der Mitarbeitende das Unternehmen definititv verlässt, ist der Austritt mit dem Formular «Dienstaustritt» zu melden.

Hinweis: Der Wiedereintritt des Mitarbeitenden ist mit dem Formular «Wiedereintritt» zu melden.

Hinweis: Der Wiedereintritt des Mitarbeitenden ist mit dem Formular «Wiedereintritt» zu melden.

Auswirkungen des Arbeitsunterbruchs

Während des Arbeitsunterbruchs besteht kein Arbeitsverhältnis. Die Police der versicherten Person wird sistiert und die Versicherungsdeckung endet nach Ablauf von 30 Tagen ab Beginn des Arbeitsunterbruchs. Das Altersguthaben bleibt jedoch bei der Vorsorgeeinrichtung und wird weiterhin verzinst. In einem Leistungsfall wird anstelle der reglementarischen Leistungen das vorhandene Altersguthaben ausbezahlt.

Alternativ hat der Arbeitnehmende folgende Möglichkeiten, den Vorsorgeschutz aufrecht zu erhalten:

  • Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, sofern einer neuen BVG-unterstellten Tätigkeit nachgegangen wird.
  • Freiwillige Weiterversicherung bei der Auffangeinrichtung
  • Eintritt in eine Freizügigkeitseinrichtung

Dies ist mit dem Formular «Dienstaustritt» zu melden.

Dies ist mit dem Formular «Dienstaustritt» zu melden.

Dies ist mit dem Formular «Dienstaustritt» zu melden.

Bestätigung Arbeitgeber

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Zusammenfassung

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Datenschutz

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter www.helvetia.ch/datenschutz).

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet: Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter dem Stichwort Datenschutz auf www.servisa.ch.

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Gut zu wissen
Meldefrist
Auswirkungen des Arbeitsunterbruchs
Definitiver Austritt
Unterschied zwischen Arbeitsunterbruch und unbezahltem Urlaub

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