Während des Arbeitsunterbruchs besteht kein Arbeitsverhältnis. Die Police der versicherten Person wird sistiert und die Versicherungsdeckung endet nach Ablauf von 30 Tagen ab Beginn des Arbeitsunterbruchs. Das Altersguthaben bleibt jedoch bei der Vorsorgeeinrichtung und wird weiterhin verzinst. In einem Leistungsfall wird anstelle der reglementarischen Leistungen das vorhandene Altersguthaben ausbezahlt.
Alternativ hat der Arbeitnehmende folgende Möglichkeiten, den Vorsorgeschutz aufrecht zu erhalten:
- Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, sofern einer neuen BVG-unterstellten Tätigkeit nachgegangen wird.
- Freiwillige Weiterversicherung bei der Auffangeinrichtung
- Eintritt in eine Freizügigkeitseinrichtung