Angaben zur versicherten Person

Anrede

*Pflichtfelder

Antrag auf Änderung der reglementarischen Begünstigtenordnung vor der Pensionierung

Hinweis: Macht im Todesfall der versicherten Person eine nach BVG begünstigte Person Ansprüche geltend, so kann die Stiftung keine Gewähr für die Einhaltung der gewünschten Regelung übernehmen.

Das Reglement sieht in der Regel folgende Begünstigtenordnung vor

Als Begünstigte gelten folgende Personen:

a) im Erlebensfall der Vorsorgenehmer

b) stirbt der Vorsorgenehmer, bevor die Altersleistung fällig geworden ist, gelten als Begünstigte in folgender Reihenfolge:

  1. die Hinterlassenen nach Art. 19, 19a und 20 BVG,
  2. natürliche Personen, die vom Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tode ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
  3. die Kinder der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister,
  4. übrige gesetzliche Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Ich wünsche folgende Präzisierung resp. Änderung der Begünstigtenordnung (mit Begründung):

*Pflichtfelder

Zusammenfassung

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Datenschutz

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter www.helvetia.ch/datenschutz).

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