Als Begünstigte gelten folgende Personen:
a) im Erlebensfall der Vorsorgenehmer
b) stirbt der Vorsorgenehmer, bevor die Altersleistung fällig geworden ist, gelten als Begünstigte in folgender Reihenfolge:
- die Hinterlassenen nach Art. 19, 19a und 20 BVG,
- natürliche Personen, die vom Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tode ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
- die Kinder der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister,
- übrige gesetzliche Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.