Die versicherte Person bestätigt mit ihrer Unterschrift, dass sie die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in der vorstehend bezeichneten Form wünscht, und dass sie im Falle einer Barauszahlung (mit Ausnahme der Geringfügigkeit der Austrittsleistung) nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht.
Für ledige, geschiedene oder verwitwete Personen ist bei einer Barauszahlung zwingend ein Zivilstandsnachweis im Original erforderlich.