Helvetia erachtet eine Pandemie als ein nur beschränkt versicherbares Risiko und hat daher in der Epidemie-Versicherung dieses Ereignis ausgeschlossen. Besteht keine Versicherungsdeckung, muss Helvetia keine Schäden vergüten. Diese Ansicht wird auch von einem Rechtsgutachten gestützt, das Helvetia bei einer renommierten Anwaltskanzlei hat erstellen lassen. Bis zur Beurteilung des Pandemie-Ausschlusses durch das Bundesgericht herrscht jedoch Unsicherheit über dessen Auslegung. Eine solche Beurteilung dürfte frühestens in ein bis zwei Jahren erfolgen, was in der aktuellen Situation niemandem hilft.
Helvetia hat eine Vergleichslösung für Schweizer Gastro-Unternehmen erarbeitet, die bei ihr eine Epidemie-Versicherung mit Pandemie-Ausschluss abgeschlossen haben. Mit der Vergleichslösung will Helvetia umgehend für Sicherheit sorgen und Hand für eine pragmatische Lösung bieten, mit der betroffene Betriebe sofort für ihre Ausfälle aufgrund der zur Eindämmung von COVID-19 verordneten Betriebsschliessungen mittels einer Pauschale entschädigt werden. Dies ist jetzt dringlich, damit der Neustart der Gastro-Unternehmen nach dem noch nie da gewesenen Jahrhundertereignis COVID-19 am 11. Mai gelingen kann.
Die Vergleichszahlung, die auf einer Pauschale basiert sowie unabhängig von der Rechtslage und ohne Präjudiz erfolgt, entschädigt Schweizer Gastro-Unternehmen mit Pandemie-Ausschluss in der Epidemie-Versicherung für 50 Prozent der ungedeckten Kosten und des Gewinnausfalls. Dieser Betrag wird anhand des Jahresumsatzes pauschal ermittelt. Dies für die Zeitdauer der verordneten Betriebsschliessung (16. März bis 11. Mai 2020) und zusätzlich für einen halben Monat nach Lockerung der bundesrätlichen Massnahmen. Mit der Annahme dieser Vergleichslösung stimmen die betroffenen Betriebe zudem der Anpassung des aktuellen Versicherungsproduktes zu. Helvetia schafft damit Transparenz und Klarheit. Während die betrieblichen Hygienerisiken wie Salmonellenbefall oder Legionellen versichert bleiben, wird nicht mehr zwischen der örtlich und zeitlich beschränkten Epidemie und einer weltweiten Pandemie unterschieden. Die Auswirkungen von Epidemien und Pandemien sind gleichermassen ausgeschlossen.
Bei der Eventversicherung handelt es sich in erster Linie um eine Sachversicherung, die Verluste und Beschädigungen von Sachen z.B. aufgrund von einem Unwetter oder Brand deckt. Eine «Eventausfallversicherung» kann als Zusatzdeckung abgeschlossen werden. Diese deckt den finanziellen Verlust aufgrund eines Ausfalls, einer Unterbrechung oder einer Verschiebung des versicherten Events, sofern der Ausfall auf ein versichertes Ereignis, wie z.B. Sturm, Hagel, Feuer etc. zurückzuführen ist.
Nicht versichert ist der Ausfall z.B. aufgrund einer Absage oder Krankheit des Künstlers oder die Absage infolge einer behördlichen Verfügung. Aus diesem Grund sind Veranstaltungen, die aufgrund der offiziell angeordneten Massnahmen zur Eindämmung von COVID-19 abgesagt werden müssen, nicht versichert.
Helvetia prüft laufend, wie wir unsere betroffenen Kunden unterstützen können. Unserer Beraterinnen und Berater helfen Ihnen bei Fragen gerne weiter.
Alle Firmenkunden mit einer Helvetia Geschäftsversicherung KMU profitieren kostenfrei von 2 telefonischen Rechtsberatungen pro Jahr, für Fragen, die sich aus dem versicherten Betrieb ergeben - unabhängig des Rechtsgebietes (inkl. Inkasso-Fragen). Bei konkreten Fragen, steht Ihnen unser Partner COOP Rechtsschutz gerne zur Verfügung: +41 62 836 00 57.
Wenn zudem eine Helvetia-Rechtsschutzversicherung besteht, sind Kosten für die rechtliche Beratung und für Anwaltshonorare mitversichert – in jedem Fall bis mindestens CHF 5'000, für viele Rechtsgebiete bis zu CHF 500'000 (z.B. für Arbeits-, Miet-, Pachtrecht, Streitigkeiten mit einer Versicherung). Der Versicherungsumfang ist in der Police Ihrer Helvetia Geschäftsversicherung KMU beschrieben. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Kundenberater bei Helvetia - er steht Ihnen gerne zur Verfügung.
Reisen in der Schweiz sind nach wie vor möglich, weshalb aktuell kein Versicherungsschutz besteht. Wir verfolgen die Lage fortlaufend.
Wir übernehmen die Annullierungskosten für Reisen, die bis und mit 31. Dezember 2020 hätten durchgeführt werden sollen, sofern die Kosten nicht bereits vom Veranstalter rückerstattet wurden. Dies gilt ebenfalls, wenn Sie vom Veranstalter eine Alternative angeboten bekommen, die Sie begründet nicht nutzen können.
Wenn Sie eine Reise für Januar oder Februar 2021 gebucht haben und bereits jetzt stornieren möchten, übernehmen wir die Stornierungsgebühren, wenn sich diese durch die frühzeitige Stornierung um mindestens 50% reduzieren lassen.
Voraussetzung ist, dass Sie Ihre Reise zu einem Zeitpunkt gebucht haben, als weder eine Reisewarnung noch andere Restriktionen wie Einreisesperren oder Quarantänemassnahmen bestanden. Davon ausgenommen ist die eigene Erkrankung am Coronavirus und die behördlich angeordnete Quarantäne am Wohnort. Diese sind jederzeit unabhängig von Buchungszeitpunkt und Zieldestination versichert.
Melden Sie uns Ihren Schaden online oder telefonisch unter +41 58 280 3000.
Der Bund hat am 28. Oktober 2020 eine generelle Reisewarnung ausgesprochen, da in allen Regionen der Welt das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus besteht. Damit ist das Coronavirus versicherungstechnisch ab diesem Zeitpunkt wieder ein vorbestehendes Ereignis. Ausgenommen davon sind Reisen im Inland. Die Reiseversicherung von Helvetia schliesst Ereignisse aus, die bei der Buchung oder dem Antritt der Reise bereits eingetreten sind.
Reisen, die ab dem 29. Oktober 2020 gebucht wurden, sind nicht gedeckt. Davon ausgenommen ist die eigene Erkrankung am Coronavirus sowie eine behördlich angeordnete Quarantäne am Wohnort. Diese Ereignisse sind jederzeit unabhängig vom Buchungszeitpunkt versichert.
Sie haben die Möglichkeit, die Kontrollschilder beim kantonalen Strassenverkehrsamt zu deponieren. Ab dem ersten Tag der Deponierung stoppt Helvetia die Prämienberechnung bis zu einer allfälligen Wiederinkraftsetzung. Gleichzeitig bleibt die Versicherungsleistung bis maximal zwölf Monate ab Hinterlegung wie vertraglich definiert bestehen, solange die Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Strassen zum Einsatz kommen und im eigenen Besitz bleiben.
Eine Senkung der Motorfahrzeugprämien aufgrund von COVID-19 ist nicht möglich, solange die Fahrzeuge eingelöst sind. Ohne Deponierung der Kontrollschilder sind sie weiter zum Einsatz berechtigt, was grundsätzlich eine risikogerechte Prämie bedingt.
Erkrankt eine versicherte Person am Coronavirus und ist in Quarantäne, gewährt Helvetia wie gewohnt Deckung gemäss vereinbarter Leistung. Eine Unterscheidung von «normalen» Erkrankungen und Erkrankungen aufgrund von Epidemien oder Pandemien gibt es bei Helvetia für die berufliche Vorsorge nicht. Für Coronavirus-Erkrankungen gelten deshalb die gleichen Bedingungen wie für andere Erkrankungen.
Für sämtliche Ansprüche der Destinatäre sind die jeweils anwendbaren Personalvorsorge-Reglemente massgebend. Unsere Vorsorgereglemente sehen keine speziellen Regelungen und Deckungseinschränkungen im Falle einer Pandemie vor.
Bitte beachten Sie, dass im Quarantänefall nur Deckung besteht, wenn eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit vorliegt (analoge Regelung zu den Krankentaggeldversicherungen).
Reine Präventionsmassnahmen beispielsweise eine arbeitgeberseitige Weisung ist keine leistungsbegründete Krankheit und demzufolge nicht versichert.
In Krisenzeiten kann ein Betrieb mit Kurzarbeit den zeitlichen Arbeitseinsatz seiner Arbeitnehmenden vorübergehend reduzieren oder ganz einstellen. Der Bund übernimmt bei Kurzarbeit 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls für die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden.
Bei Kurzarbeit bleibt der in der Pensionskasse bisher versicherte Lohn unverändert. Lohnmeldungen/Pensumsänderungen haben in diesen Fällen nicht zu erfolgen. Die Beiträge und auch die versicherten Leistungen bleiben gleich.
Den Arbeitnehmenden ist auch im Falle von Kurzarbeit der volle Arbeitnehmerbeitrag an die Pensionskasse abzuziehen. Dies gilt im Übrigen auch für die weiteren Sozialversicherungsbeiträge. Auch der Arbeitgeber muss die vollen Sozialversicherungsbeiträge weiterhin unverändert bezahlen.
Diese Massnahme dient zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Sie hat keinen Einfluss auf die Höhe der Beiträge. Auch die Lohnabzüge bei den Arbeitnehmenden erfolgen unverändert wie bisher.
Arbeitgeberbeitragsreserven! Was ist das?
Unternehmen können in der beruflichen Vorsorge auf freiwilliger Basis eine Reserve aufbauen, um später Beitragsanteile des Arbeitgebers zu finanzieren. Einzahlungen werden in gesonderten Konti geführt. Solche Zuweisungen können – wie ordentliche Beitragszahlungen – vom steuerbaren Reinertrag abgezogen werden.
Einmal eingezahlt, sind die Mittel zweckgebunden; ein Rückzug ist nicht mehr möglich.
Der Bundesrat hat mit obiger Massnahme die strenge Zweckbindung temporär gelockert.
Erkrankt eine versicherte Person am Coronavirus und ist in Quarantäne, gewährt Helvetia wie gewohnt Deckung gemäss vereinbarter Leistung. Eine Unterscheidung von «normalen» Erkrankungen und Erkrankungen aufgrund von Epidemien oder Pandemien gibt es bei Helvetia für die Krankentaggeldversicherung nicht. Für Coronavirus-Erkrankungen gelten deshalb die gleichen Bedingungen wie für andere Erkrankungen.
Bitte beachten Sie, dass im Quarantänefall nur Deckung besteht, wenn eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit vorliegt.
Reine Präventionsmassnahmen beispielsweise eine arbeitgeberseitige Weisung ist keine leistungsbegründete Krankheit und demzufolge nicht versichert.
Für Arbeitnehmende, die zur Risikogruppe gehören und ihrer Arbeit nicht mehr nachkommen dürfen, besteht kein Anspruch auf Krankentaggeld. Es handelt sich hierbei nicht um eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.