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    • Produkte und Leistungen

      Die Reform der beruflichen Vorsorge wurde im September 2024 abgelehnt. Das Parlament wollte mit dem Vorschlag gewisse Unstimmigkeiten im Gesetz korrigieren. Auch ohne Reform können Unternehmen die Personalvorsorge über die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen hinaus verbessern und sich damit im Arbeitsmarkt gut positionieren.
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    Die Reform der beruflichen Vorsorge wurde im September 2024 abgelehnt. Das Parlament wollte mit dem Vorschlag gewisse Unstimmigkeiten im Gesetz korrigieren. Auch ohne Reform können Unternehmen die Personalvorsorge über die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen hinaus verbessern und sich damit im Arbeitsmarkt gut positionieren.

    Personalvorsorge: jetzt Gestaltungsspielraum nutzen 

    Die Reform «BVG 21» wurde in der Volksabstimmung vom 22.09.2024 abgelehnt. Damit bleibt der gesetzliche Umwandlungssatz bei 6.8%, was in BVG-nahen Pensionskassen weiterhin zu einer Quersubventionierung von den Erwerbstätigen zu den Rentenbeziehenden führt. Unternehmen sehen sich zudem damit konfrontiert, dass die gesetzlichen Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge nicht ausreichen, um in der modernen Arbeitswelt den Bedürfnissen der Mitarbeitenden gerecht zu werden. Es gibt aber auch ohne Reform viele Möglichkeiten, die Leistungen der Pensionskasse zu verbessern – für alle oder ganz gezielt für einzelne Angestelltengruppen. Eine attraktive Vorsorgelösung hilft dabei, neue Mitarbeitende zu gewinnen und bestehende zu halten. Sie ist ein geeignetes Mittel, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

    Die Barauszahlung der Austritts- oder Freizügigkeitsleistung ist gefragt – mehr denn je

    Berufliche Selbstständigkeit oder Auswanderung? Die Arbeitswelt bietet heute viele Möglichkeiten, sich beruflich zu entwickeln; auch geografische Hürden können einfacher genommen werden als früher. Deshalb entscheiden sich viele Berufstätige für eine Selbstständigkeit, oder sie verlagern ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland und verlassen die Schweiz dauerhaft, um in der Ferne zu arbeiten. Damit das Altersguthaben aus der zweiten Säule – sei es aus der Pensionskasse oder einer Freizügigkeitseinrichtung – ausbezahlt und für diese Zwecke genutzt werden kann, müssen verschiedene gesetzliche Rahmenbedingungen beachtet werden.

    Die wichtigsten Punkte
    Wir haben in einem Infoblatt die wichtigsten Punkte zur Barauszahlung der Austrittsleistung zusammengefasst. Sollte eine Barauszahlung aus der Pensionskasse nicht möglich sein, muss die Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden. Unser Angebot finden Sie in der Broschüre zu den Helvetia Freizügigkeitslösungen.

    Regulativ zur Einhaltung der Angemessenheit und unsere Unterstützung 

    Neue Weisungen

    Die Weisungen W – 01/2024 der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK) sind am 01.01.2024 in Kraft getreten und präzisieren die gesetzlichen Vorschriften zu den Grundsätzen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 1 BVG. Die OAK macht dabei formelle Vorgaben, mittels derer die Einhaltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge einerseits durch den Experten für berufliche Vorsorge und andererseits durch die Arbeitgebenden sichergestellt werden muss.

    Der zweite Teil der Weisungen richtet sich an die Arbeitgebenden. Dabei geht es um die Einhaltung der Angemessenheit bei Vorliegen mehrerer Vorsorgeverhältnisse. Die OAK präzisiert Art. 1a BVV 2 und macht Vorgaben, wie mit doppelt versicherten Lohnbestandteilen bei Anschlüssen über mehrere Vorsorgeeinrichtungen umgegangen werden muss.

    So unterstützen wir Sie

    Selbstdeklaration Arbeitgebende mit Beiblatt zum Anschlussvertrag

    Wer bei Inkrafttreten der Weisung bereits eine Kadervorsorge hatte, muss das Beiblatt zum Anschlussvertrag ausfüllen. Sie erhalten für diese Selbstdeklaration und – im Falle von doppelt versicherten Lohnbestandteilen – für das Beibringen der Expertenbestätigung eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2026. Betroffene Arbeitgebende werden direkt von uns oder über ihren Broker kontaktiert und über die neue Regelung informiert.

    Attraktives Angebot Expertenbestätigung

    Unser Expertenteam von Helvetia Consulta unterstützt Sie für die Bestätigung der Angemessenheit gerne mit seinem Expertenbericht.

    OAK-Weisungen & Kontakt
    Die Weisungen der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge finden Sie hier. Melden Sie sich bei uns, wenn Sie Unterstützung brauchen und unser Angebot nutzen wollen.
    caroline-kresta
    Autorin: Caroline Kresta
    Leiterin Produktmanagement Firmenkunden | Helvetia Versicherungen Vorsorge Schweiz