Ein Vertrag wird im Normalfall auf das Ablaufdatum gekündigt, wobei die Kündigung bei der Versicherung drei Monate vor Vertragsende eintreffen muss. Dabei ist zu beachten, dass unter Umständen mehrjährige Verträge abgeschlossen wurden, die nicht jedes Jahr kündbar sind.
Eine Ausnahme bildet der Fahrzeugwechsel: Hier gilt diese Frist nicht, die Versicherung kann direkt gewechselt werden und Sie erhalten bereits bezahlte Prämien zurückerstattet. Die Wechselmöglichkeit besteht auch bei einer Prämienerhöhung Ihrer aktuellen Versicherung und bei einem Schadenfall.
Sie brauchen für die Einlösung des erworbenen Oldtimers den Versicherungsnachweis. Damit wir diesen erstellen können, kontaktieren Sie uns bitte. Wir benötigen von Ihnen einige Daten des erworbenen Oldtimers und lösen den Nachweis umgehend aus. Sie oder Ihr Garagist können anschliessend die Umschreibung vornehmen lassen.
Damit ein Oldtimer zum Verkehr zugelassen wird, benötigt das Strassenverkehrsamt einen Versicherungsnachweis. Wenn Sie eine Versicherung abschliessen, wird der Versicherungsnachweis erstellt und es erfolgt die elektronische Zustellung des Nachweises durch Helvetia an das zuständige Strassenverkehrsamt. Sollten Sie aus anderen Gründen einen Versicherungsnachweis dem Strassenverkehrsamt zustellen müssen, kontaktieren Sie uns bitte, damit wir diesen erstellen können.
Wenn Sie Ihren Oldtimer als Zweitfahrzeug benutzen, können Sie Ihr primäres Fahrzeug mit einem Wechselkontrollschild einlösen. So können Sie beide Fahrzeuge abwechselnd benutzen und geniessen Deckung für beide Fahrzeuge über einen einzigen Vertrag.
Die Versicherungsprämien sind vom Schadenverlauf abhängig. Tritt während der Beobachtungsperiode ein Schadenfall auf, erhöht sich die Prämie im folgenden Kalenderjahr. Die Erhöhung betrifft jedoch nur die vom Schadenfall betroffene Branche*. Für jedes während der Beobachtungsperiode eingetretene Schadenereignis, das zu einer Entschädigung oder Rückstellung führte, erfolgt eine Erhöhung der Bonusstufe um vier Stufen.
Mit dem Zusatz «Bonusschutzversicherung» wirkt sich der erste Schadenfall pro Jahr und Branche nicht negativ auf Ihre Prämien aus, d. h. es gibt keine Prämienerhöhung. Übrigens: Ein Schadenfall in der Teilkasko, der nicht mehr als CHF 400.00 kostet, beansprucht die Bonusschutzversicherung nicht, wie auch wenn Sie Glas- und Hagelschäden über unsere Partnerbetriebe reparieren lassen.
* Eine Branche entspricht einer Versicherungsdeckung wie Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko/Kollisionskasko oder Parkschaden.
Ja. Neben den europäischen Staaten sind sie auch in denjenigen Staaten versichert, die ans Mittelmeer grenzen oder Mittelmeerinselstaaten sind. Ausgenommen sind die Russische Föderation, Weissrussland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan und Iran. Für die Einreise in den Kosovo benötigen Sie eine Grenzversicherung für die Motorfahrzeughaftpflicht.
Übrigens, prüfen Sie für Ihre Ferien zusätzlich die Möglichkeit, eine befristete Kollisionskasko-Versicherung abzuschliessen (Ferienkasko).