Reisen in der Schweiz sind nach wie vor möglich, weshalb aktuell kein Versicherungsschutz besteht. Wir verfolgen die Lage fortlaufend.
Wir übernehmen die Annullierungskosten für Reisen, die bis und mit 31. Januar 2021 hätten durchgeführt werden sollen, sofern die Kosten nicht bereits vom Veranstalter rückerstattet wurden. Dies gilt ebenfalls, wenn Sie vom Veranstalter eine Alternative angeboten bekommen, die Sie begründet nicht nutzen können. Wenn Sie eine Reise für Februar oder März 2021 gebucht haben und bereits jetzt stornieren möchten, übernehmen wir die Stornierungsgebühren, wenn sich diese durch die frühzeitige Stornierung um mindestens 50% reduzieren lassen.
Voraussetzung ist, dass Sie Ihre Reise zu einem Zeitpunkt gebucht haben, als weder eine Reisewarnung noch andere Restriktionen wie Einreisesperren oder Quarantänemassnahmen bestanden. Davon ausgenommen ist die eigene Erkrankung am Coronavirus und die behördlich angeordnete Quarantäne am Wohnort. Diese sind jederzeit unabhängig von Buchungszeitpunkt und Zieldestination versichert.
Melden Sie uns Ihren Schaden online oder telefonisch unter +41 58 280 3000.
Der Bund hat am 28. Oktober 2020 eine generelle Reiseempfehlung ausgesprochen, auf nicht dringliche Auslandreisen zu verzichten, da in allen Regionen der Welt das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus besteht. Damit ist das Coronavirus versicherungstechnisch ab diesem Zeitpunkt wieder ein vorbestehendes Ereignis. Ausgenommen davon sind Reisen im Inland. Die Reiseversicherung von Helvetia schliesst Ereignisse aus, die bei der Buchung oder dem Antritt der Reise bereits eingetreten sind.
Reisen, die ab dem 29. Oktober 2020 gebucht wurden, sind nicht gedeckt. Davon ausgenommen ist die eigene Erkrankung am Coronavirus sowie eine behördlich angeordnete Quarantäne am Wohnort. Diese Ereignisse sind jederzeit unabhängig vom Buchungszeitpunkt versichert.
Bei einer Quarantäne oder einer Erkrankung am Coronavirus während der Reise übernimmt Helvetia die entstehenden Mehrkosten wie z.B. zusätzliche Hotelübernachtungen oder Umbuchung des Fluges. Die genauen Leistungen können den Versicherungsbedingungen entnommen werden. Voraussetzung für die Deckung bei einer Quarantäne ist, dass die Quarantänemassnahme an der Zieldestination bei der Reisebuchung nicht bekannt war.
Die Reiseversicherung von Helvetia schliesst Ereignisse aus, die bei der Buchung oder dem Antritt der Reise bereits eingetreten sind. Dazu zählt auch das Coronavirus. Der Bund hat am 28. Oktober 2020 eine generelle Reiseempfehlung ausgesprochen, auf nicht dringliche Auslandreisen zu verzichten, weshalb neue Reisebuchungen ins Ausland ab diesem Zeitpunkt nicht gedeckt sind.
Sobald die generelle Reiseempfehlung des Bundesrates aufgehoben ist und an der Zieldestination keine Restriktionen wie zum Beispiel eine Einreisesperre mehr bestehen, gilt das Coronavirus nicht mehr als vorbestehendes Ereignis. Wenn Sie ab diesem Zeitpunkt eine Reise buchen und Ihre Reise aufgrund einer möglichen weiteren Welle plötzlich nicht mehr antreten können, gewährt Helvetia Versicherungsdeckung.
Die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) finden Sie hier.
Die Reiseversicherung von Helvetia schliesst Ereignisse aus, die beim Abschluss der Versicherung bereits eingetreten sind. Dazu zählt auch das Coronavirus. Der Bund hat am 28. Oktober 2020 eine generelle Reiseempfehlung ausgesprochen, auf nicht dringliche Auslandreisen zu verzichten. Wenn Sie jetzt eine neue Versicherung abschliessen, besteht für bereits gebuchte oder neu gebuchte Auslandreisen in Zusammenhang mit dem Coronavirus kein Versicherungsschutz. Davon ausgenommen sind die eigene Erkrankung sowie eine behördlich angeordnete Quarantäne am Wohnort.
Sobald die generelle Reiseempfehlung des Bundesrates aufgehoben ist und an der Zieldestination keine Restriktionen wie zum Beispiel eine Einreisesperre mehr bestehen, gilt das Coronavirus nicht mehr als vorbestehendes Ereignis. Wenn Sie ab diesem Zeitpunkt eine Reiseversicherung abschliessen und eine Reise buchen, die Sie aufgrund einer möglichen weiteren Welle plötzlich nicht mehr antreten können, gewährt Helvetia Versicherungsdeckung.
Die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) finden Sie hier.
Sofern die Empfehlungen des BAG in Bezug auf das Coronavirus eingehalten wurden, haben Sie Anspruch auf die Versicherungsleistung im Falle einer Erwerbsunfähigkeit. Das heisst, wenn Sie Ihren Beruf in Folge einer Erkrankung mit COVID-19 nicht mehr oder nur noch teilweise ausüben können und einen Erwerbsausfall haben, bezahlt Ihnen Helvetia nach der vertraglich vereinbarten Wartefrist Erwerbsunfähigkeitsleistungen. Die Höhe der Leistungen entnehmen Sie aus Ihren Vertragsunterlagen.
Bei Fragen steht Ihnen Ihre Beraterin oder Ihr Berater sehr gerne zur Verfügung.