Bei einer vorzeitigen Pensionierung fällt die Altersleistung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) geringer aus als bei einer Pensionierung im ordentlichen Rücktrittsalter. Dies liegt einerseits an der kürzeren Sparphase, andererseits am tieferen Umwandlungssatz, der in diesem Fall angewendet wird, um der voraussichtlich längeren Auszahlungsdauer Rechnung zu tragen.
Die AHV-Altersrente (1. Säule) kann frühestens zwei Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter bezogen werden. Bei einer vorzeitigen Pensionierung, verbunden mit einem vorzeitigen Bezug der AHV-Altersrente, wird diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gekürzt. Zudem bleibt die AHV-Beitragspflicht bis zum ordentlichen Rentenalter bestehen.
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