Durch ein Profil im Kundenportal erhalten Sie Zugang zu Ihren Versicherungsdokumenten und Ihren Stammdaten. Sie haben die Möglichkeit Ihre Policen, Vertragsdetails, Rechnungen und Informationen zu Ihren Schäden einzusehen.
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Ihre direkte Ansprechperson steht Ihnen gerne zur Seite um den Versicherungsschutz Ihren Wünschen entsprechend anzupassen. Die Kontaktdaten finden Sie im Portal.
Melden Sie sich direkt bei unserer Kundenportal Hotline unter +41 58 280 20 20. Unsere Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.
Der Vorsorgeausweis enthält viele wertvolle Informationen über Ihren Vorsorgeschutz. Erläuterungen zu den einzelnen Angaben finden Sie hier.
Vergewissern Sie sich, dass Ihre angegebenen Informationen korrekt und vollständig ausgefüllt sind. Falls das Problem weiterhin besteht, melden Sie sich direkt bei unserer Kundenportal Hotline unter + 41 58 280 20 20. Unsere Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.
Falls Sie Ihr Passwort vergessen haben, können Sie mithilfe des «Passwort vergessen» Button Ihr Passwort zurücksetzen. Sie erhalten dazu eine Mail an mit einem Code an Ihre E-Mail Adresse. Sobald dieser Code auf der entsprechenden Seite korrekt eingegeben wurde, können Sie ein neues Passwort setzen.
Zum Einloggen benötigen Sie Ihre E-Mail Adresse, Ihr Passwort und den Zugangscode (SMS-Code). Den Zugangscode erhalten Sie per SMS auf Ihre registrierte Mobilnummer. Bitte beachten Sie, dass bei der Eingabe des Passwortes die Gross- und Kleinschreibung berücksichtigt werden muss.
Falls Sie Ihre bisherige Mobilnummer weiterverwenden, ist keine Anpassung für das Kundenportal nötig. Falls Sie jedoch Ihre Mobilnummer wechseln, müssen Sie diese im Kundenportal unter «Profil» anpassen. Falls Sie die bisherige Mobilnummer nicht mehr besitzen und ein Login nicht mehr möglich ist, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kundenportal Hotline +41 58 280 20 20.
Falls Sie noch Zugriff auf die alte Mobilnummer haben, können Sie diese im Kundenportal unter «Profil» anpassen.
Falls Sie die bisherige Mobilnummer nicht mehr besitzen und ein Login nicht mehr möglich ist, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kundenportal Hotline +41 58 280 20 20.
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Vergewissern Sie sich, dass der E-Mail-Code nicht durch Ihren Anti-Spam Filter geblockt wurde oder sie eine falsche E-Mail-Adresse angegeben haben. Sie können sich den E-Mail Code erneut zusenden durch einen Klick auf den Link «Code erneut zusenden». Falls das Problem weiterhin besteht, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kundenportal Hotline +41 58 280 20 20.
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Sie können die Einwilligung, welche Sie im Zuge der Kundenportal-Registrierung abgegeben haben, durch Mitteilung an Helvetia jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Telefonisch unter +41 58 280 10 00 oder via Kontaktformular.
Für die Registrierung im Kundenportal wird zwingend ein Handy benötigt. Dieses Verfahren nennt man auch Zwei-Faktor-Authentifizierung, da neben Benutzername und Passwort ein SMS-Code benötigt wird. Da dieser Code über einen separaten Kanal übermittelt wird und nur einmal für eine begrenzte Dauer gültig ist, wird die Sicherheit erhöht.
Der Account kann im Kundenportal unter «Profil» gelöscht werden. Im Abschnitt «Account löschen» muss der Link «Meinen Helvetia Account löschen» angeklickt werden. Zur Bestätigung der Löschung erhalten Sie eine SMS mit einem Code. Sobald dieser korrekt eingegeben wurde, wird der Account endgültig und sofort gelöscht.
Es gibt zwei verschiedene Arten von Wohneigentumsförderung: den Vorbezug und die Verpfändung. Beim Vorbezug wird das angesparte Vorsorgeguthaben (die sogenannte Austrittsleistung) ganz oder teilweise bar bezogen und als Eigenkapital eingesetzt. Die vorbezogene Summe wird dabei direkt an den Verkäufer resp. an den Hypothekargläubiger überwiesen. Bei der Verpfändung werden dem Pfandgläubiger Ansprüche auf das Vorsorgeguthaben als Sicherheit abgetreten.
Vorbezug und Verpfändung können für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum eingesetzt werden. Dies kann im Alleineigentum, in Miteigentum sowie im Gesamteigentum mit Ihrem Ehegatten oder eingetragenen Partner sein. Zudem sind Vorbezug und Verpfändung auch für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen, den Erwerb von Anteilsscheinen einer Wohnbaugenossenschaft sowie für wertvermehrende Investitionen in Ihr bestehendes Wohneigentum zulässig.
Die bezogenen Gelder dürfen nur für Wohneigentum zu Ihrem eigenen Bedarf verwendet werden. Eigenbedarf bedeutet, dass die versicherte Person ihr Wohneigentum an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nutzt. Die Gelder können somit nicht für die Finanzierung von Ferien- und Zweitwohnungen verwendet werden.
Sofern das Wohneigentum zu Ihrem eigenen Bedarf verwendet wird und es sich nicht um eine Ferien- oder Zweitwohnung handelt, spielt es keine Rolle, ob das Wohneigentum im In- oder im Ausland liegt.
Bis zum Alter von 50 Jahren kann der gesamte Betrag Ihrer aktuellen Austrittsleistung bezogen werden. Nach dem Alter von 50 Jahren kann ein Betrag in der Höhe Austrittsleistung, die im Alter von 50 Jahren vorhanden war, oder die Hälfte der aktuellen Austrittsleistung bezogen werden. Es gilt der höhere der beiden Werte.
Sie können dem Pfandgläubiger folgende Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge als zusätzliche Sicherheit abtreten: Vorsorgeleistungen im Alter, bei Invalidität oder Tod. Bis zu einem Alter von 50 Jahren kann der gesamte Betrag Ihrer aktuellen Austrittsleistung verpfändet werden. Nach dem Alter von 50 Jahren kann ein Betrag in der Höhe Austrittsleistung, die im Alter von 50 Jahren vorhanden war, oder die Hälfte der aktuellen Austrittsleistung bezogen werden. Es gilt der höhere der beiden Werte.
Ihr Vorbezug muss mindestens CHF 20'000 betragen. Der Mindestbetrag gilt jedoch nicht, wenn der Vorbezug aus einer Freizügigkeitspolice stammt oder wenn der Vorbezug für den Erwerb von Beteiligungen eingesetzt wird.
Für die Verpfändung ist kein Mindestbetrag festgelegt.
Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, muss Ihr Partner/Ihre Partnerin einem Vorbezug sowie einer Verpfändung schriftlich zustimmen.
Sie können alle fünf Jahre einen Vorbezug beantragen; letztmals drei Jahre vor Ihrer Pensionierung. Wenn Sie freiwillige Einkäufe in Ihre Vorsorge getätigt haben, dürfen Sie den entsprechenden Betrag frühestens nach drei Jahren vorbeziehen.
Eine Verpfändung kann letztmals drei Jahre vor Ihrer Pensionierung erfolgen.
Bevor Sie einen Vorbezug oder eine Verpfändung tätigen, müssen Sie dies bei Helvetia beantragen bzw. anzeigen. Das Formular zur Bestellung von Dokumenten, die zum Antrag eines Vorbezugs oder für die Anzeige einer Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge erforderlich sind, finden Sie hier: Vorsorgethemen während der Anstellung. Unsere Berater stehen Ihnen gerne unterstützend zur Verfügung.
Bei einer vorzeitigen Pensionierung erfolgt der Rücktritt vor dem sogenannten «ordentlichen Rücktrittsalter». Das ordentliche Rücktrittsalter ist im Vorsorgereglement Ihrer Pensionskasse festgelegt und entspricht normalerweise dem ordentlichen AHV-Rücktrittsalter (Männer: 65 Jahre, Frauen: 64 Jahre).
Eine vorzeitige Pensionierung ist in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) ab einem Alter von 58 Jahren möglich. Die AHV-Altersrente (1. Säule) kann frühestens zwei Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter bezogen werden. Die AHV-Beitragspflicht bleibt dabei bis zum ordentlichen Rentenalter bestehen.
Bei einer vorzeitigen Pensionierung fällt die Altersleistung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) geringer aus als bei einer Pensionierung im ordentlichen Rücktrittsalter. Dies liegt einerseits an der kürzeren Sparphase, andererseits am tieferen Umwandlungssatz, der in diesem Fall angewendet wird, um der voraussichtlich längeren Auszahlungsdauer Rechnung zu tragen.
Die AHV-Altersrente (1. Säule) kann frühestens zwei Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter bezogen werden. Bei einer vorzeitigen Pensionierung, verbunden mit einem vorzeitigen Bezug der AHV-Altersrente, wird diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gekürzt. Zudem bleibt die AHV-Beitragspflicht bis zum ordentlichen Rentenalter bestehen.
Die Vorsorgelücke, die sich aus der Rentenkürzung bei einer vorzeitigen Pensionierung ergibt, kann durch freiwillige Einlagen reduziert werden, falls dies im Vorsorgereglement vorgesehen ist.
Bevor Sie Einlagen zur Minderung der Vorsorgelücke in der beruflichen Vorsorge tätigen, müssen sie dies Helvetia mitteilen. Das entsprechende Formular finden Sie hier. Unsere Berater stehen Ihnen gerne unterstützend zur Verfügung.
Die Höhe der möglichen Einlagen ist im Vorsorgereglement festgelegt.
Die maximal mögliche Einlage wird auf den angegebenen Pensionierungszeitpunkt berechnet. Wenn Einlagen im Hinblick auf ein bestimmtes Pensionierungsalter geleistet wurden und in der Folge darauf verzichtet wird, in diesem Alter aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, darf die gesamte reglementarische Leistung diejenige im ordentlichen Pensionierungsalter höchstens um fünf Prozent übertreffen.
Die Leistung freiwilliger Einlagen kann aus steuerlicher Sicht sehr attraktiv sein, da sich die Einlagen vom steuerbaren Einkommen abziehen lassen können. Für das Geltendmachen von Einlagen in steuerlicher Hinsicht ist die versicherte Person selber verantwortlich. Über die steuerliche Abzugsfähigkeit entscheidet die zuständige Steuerbehörde. Die Vorsorgeeinrichtung kann diesbezüglich keine Verantwortung übernehmen.
Durch Lohnerhöhungen oder fehlende Beitragsjahre (z.B. bei Auslandaufenthalt, Erwerbsunterbruch, Schwangerschaft oder Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung nach dem 25. Lebensjahr) entstehen Lücken in der beruflichen Vorsorge. Durch einen freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse können diese Lücken geschlossen werden.
Das vorhandene Altersguthaben kann unter Beachtung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen bis zum Betrag des maximal möglichen Altersguthabens durch freiwillige Einkäufe erhöht werden. Eine Tabelle mit dem maximal möglichen Altersguthaben und den entsprechenden Bestimmungen finden Sie im Vorsorgereglement.
Bevor Sie einen Einkauf in Ihre Pensionskasse tätigen, müssen sie dies Helvetia anhand eines Einkaufsantrages melden. Das entsprechende Formular finden Sie hier. Unsere Berater stehen Ihnen gerne unterstützend zur Verfügung.
Je nach Vorsorgeplan können Sie durch den freiwilligen Einkauf auch Lücken bei den Risikoleistungen schliessen. Eine Veränderung der Risikoprämie ist aufgrund der veränderten Leistung möglich.