Die Altersvorsorge in der Schweiz basiert auf drei Säulen: der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV), der beruflichen Vorsorge (BVG) oder umgangssprachlich den Pensionskassen sowie der freiwilligen Selbstvorsorge in der dritten Säule. Die Altersleistungen aller drei Säulen zusammen bestimmen massgeblich unsere Altersvorsorge. Deshalb ist es gut zu wissen, wo welche Beiträge einbezahlt werden müssen und dürfen. Erfahren Sie in dieser dreiteiligen Serie die wichtigsten Fakten dazu.
Alle in der Schweiz wohnenden Personen müssen in die AHV einzahlen, ebenso in der Schweiz arbeitende Grenzgänger. Finanziert wird die AHV-Rente über Lohnabzüge, die von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebenden je hälftig in die AHV einbezahlt werden. Grundsätzlich erhält eine volle Rente, wer seit seinem 20. Altersjahr bis zur ordentlichen Pensionierung lückenlos seine Beiträge bezahlt hat. Fehlende Beitragsjahre führen zu einer Rentenkürzung. Deshalb sollten sich insbesondere Nichterwerbstätige und Studierende rechtzeitig bei der AHV-Ausgleichskasse melden und den jährlichen Minimalbeitrag einzahlen. Denn fehlende Beitragsjahre können nur fünf Jahre rückwirkend nachbezahlt werden.
2019 betrug die durchschnittliche AHV-Rente für Neurentner gerade mal CHF 1'786.- pro Monat. Hier gibt es weitere Informationen dazu.