Die Altersvorsorge in der Schweiz basiert auf drei Säulen: der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV), der beruflichen Vorsorge (BVG) oder umgangssprachlich den Pensionskassen sowie der freiwilligen Selbstvorsorge in der dritten Säule. Die Altersleistungen aller drei Säulen zusammen bestimmen massgeblich unsere Altersvorsorge. Deshalb ist es gut zu wissen, wo welche Beiträge einbezahlt werden müssen und dürfen. Erfahren Sie in dieser dreiteiligen Serie die wichtigsten Fakten dazu.
Angestellte ab einem jährlichen Mindestlohn sind gesetzlich obligatorisch in einer Pensionskasse versichert. Über jährliche Altersgutschriften, die von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden je hälftig in die Pensionskasse einbezahlt werden, wird die spätere Pensionskassenrente finanziert. Der Arbeitgeber kann auch einen höheren Anteil finanzieren. Selbständige können sich grundsätzlich ebenfalls einer Pensionskasse anschliessen, müssen aber ihre Altersgutschriften selbst finanzieren.
Wer sich eine Auszeit gönnt oder seine Erwerbstätigkeit aufgibt, ist in der Regel nicht mehr in der Pensionskasse versichert und muss sein bisher angespartes Kapital beispielsweise auf einem Freizügigkeitskonto zwischenparken. In diesen Fällen lohnt es sich besonders – so wie bei Geringverdienern und Nichterwerbstätigen, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind – die Altersvorsorge genau zu überprüfen und gegebenenfalls Lücken über die dritte Säule zu schliessen.
Jährlicher versicherter Mindestlohn (Stand 2022): CHF 21'510.- (BVG-Eintrittsschwelle)
Jährlicher versicherter Maximallohn (Stand 2022): CHF 86'040.- (BVG-Obergrenze)
Lohnbestandteile über der BVG-Obergrenze können im sogenannten überobligatorischen Teil der Pensionskasse versichert werden. Über die Ausgestaltung der Vorsorgelösung entscheidet die Vorsorgekommission des jeweiligen Arbeitgebers. Diese setzt sich aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter/-innen zusammen.
Freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse: Möglich, es gilt das jeweilige Pensionskassenreglement. Eine entsprechende Beratung und Planung im Vorfeld, insbesondere zur steuerlichen Abzugsfähigkeit, ist empfehlenswert.
Jährliche Altersgutschriften gem. BVG-Obligatorium in Form von Lohnprozenten
Die Vorsorgelösung kann höhere Beiträge vorsehen.
Gesetzlicher Mindestzinssatz auf dem obligatorischen Teil der Altersguthaben (Stand 2022): 1% p.a.
Gesetzlicher Umwandlungssatz auf dem obligatorischen Teil der Altersguthaben (Stand 2022): 6.8% (entspricht einer Rente von CHF 6'800.- p.a. pro CHF 100'000 Guthaben), Kapitalbezug statt Rente möglich, es gilt das jeweilige Pensionskassenreglement.
Vorbezug der Pensionskassen-Rente: Es gilt das jeweilige Pensionskassenreglement, Rentenkürzungen beachten.
Aufschub der Pensionskassen-Rente: Möglich, falls im Pensionskassenreglement vorgesehen.
2019 betrug die durchschnittliche Pensionskassen-Rente für Neurentner gerade mal CHF 1'713.- pro Monat. Hier gibt es weitere Informationen dazu.