10. Dezember 2014, Text: Christine Wernli, Foto: iStock
«Ich fand es einfach nur mühsam! Ich war eh zeitlich etwas zu spät dran und fühlte mich gestresst. Dann auch noch alle Fensterschreiben meines Autos vom Eis zu befreien, war mir einfach zu viel», erzählt Urs B. am Telefon. «Deshalb habe ich einfach ein paar Gucklöcher freigekratzt. Das hätte doch wirklich ausgereicht!» Die Polizei, die ihn kurz später kontrollierte, war aber anderer Meinung: Urs B. kassierte eine Busse und einen Führerscheinentzug.
Und tatsächlich, hier ist die Rechtslage klar: Wer nur ein paar Gucklöcher freikratzt und losfährt, handelt grobfahrlässig. Die Sicht ist eingeschränkt; unser Versicherungsnehmer hat sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Es handelt sich dabei um eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. A SVG (Strassenverkehrsgesetz), wobei der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden muss. Daneben wird er auch mit einer Busse bestraft.
Immerhin konnten wir unserem Versicherten aufgrund der Versicherungsbedingungen die Verfahrenskosten zurückerstatten, die mit dem Fall zusammenhängen. Und wir konnten ihn beraten und dafür sensibilisieren, sein Fahrzeug künftig erst in absolut fahrtauglichen Zustand in den Verkehr zu bringen. Das heisst für Eis und Schnee im Winter:
Christine Wernli ist Juristin und seit 2010 Leiterin des Front Teams. Sie arbeitet am Hauptsitz der Coop Rechtsschutz AG in Aarau.
In der Serie «Alles, was Recht ist!» bloggen die Juristen von Coop Rechtsschutz über aktuelle Fälle und geben nützliche Tipps rund um Rechtsfragen im Alltag. Die Helvetia arbeitet seit rund zwanzig Jahren mit Coop Rechtsschutz als eigenständige Partnerin zusammen.