Liebe Frau B.
Gemäss Gesetz dürfen alle Personen mit einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen in eine Säule 3a einzahlen. Ersatzeinkommen, wie zum Beispiel Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV), zählen dabei ebenfalls zu den AHV-pflichtigen Einkommen. Angestellte und Selbständigerwerbende, welche einer Pensionskasse angeschlossen sind, können 2017 maximal 6'768 Franken von den Steuern abziehen. Für Personen mit einem AHV-pflichtigen Einkommen ohne Pensionskasse liegt dieser Betrag bei 20% des Nettoerwerbseinkommens respektive bei maximal 33'840 Franken.
Sollten Sie über kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen oder sonstige Ersatzeinkommen verfügen, können Sie nicht von allen Vorsorge-Produkten profitieren. Bei Helvetia beispielsweise können Sie in diesem Fall nur in die freie Vorsorge 3b, nicht aber in die gebundene Vorsorge 3a einzahlen.
Um spezifisch auf Ihre Situation einzugehen, rate ich Ihnen, das Gespräch mit einem kompetenten Vorsorge-Experten zu suchen.
Vorsorge-Check
Der Vorsorge-Check gibt einen ersten Hinweis auf Ihre persönliche Vorsorgesituation. Bevor Sie konkrete Entscheidungen treffen, empfehlen wir Ihnen eine auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittene, professionelle Beratung.