06. Januar 2020, Autor: Hansjörg Ryser, Bild: Helvetia
Das Guthaben der Pensionskasse können Sie als Rente oder als Kapital beziehen. Behalten Sie Ihre Planung im Auge: Bei vielen Pensionskassen gibt es für die Anmeldung des Kapitalbezugs eine Frist von drei Jahren. Diese Frist muss auch bei einer Frühpensionierung eingehalten werden. Setzen Sie sich daher früh genug mit dem Thema auseinander und treffen Sie eine überlegte Entscheidung.
Folgende Situationen sprechen für die Rente:
Der einmal gewährte Umwandlungssatz bleibt bis zum Schluss gesichert. Wer beispielsweise mit 65 Jahren in Pension geht, erhält bei einem Umwandlungssatz von sechs Prozent ab 82 mehr, als er ursprünglich angespart hat. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei über 84 Jahren. Allerdings muss die Rente als Einkommen versteuert werden.
Wie viel des Altersguthabens bezogen werden kann, hängt von der jeweiligen Pensionskasse ab. Gesetzlich müssen mindestens 25 Prozent möglich sein. Wer Einkäufe getätigt hat, darf diese in den drei folgenden Jahren aus steuerrechtlichen Gründen nicht in Kapitalform beziehen.
Gegenüber der Rente schafft der Kapitalbezug mehr finanzielle Flexibilität. Zudem können Hinterbliebene bei dieser Variante als Erben bedacht werden. Das Vermögen muss aber selber bewirtschaftet werden, was je nach Börsenlage oder mit zunehmender Betagtheit zu einer Belastung werden kann.
Beim Kapitalbezug wird zuerst eine gesonderte Kapitalsteuer fällig. Anschliessend wird das Guthaben als Vermögen besteuert und Zinserträge auf den getätigten Anlagen als Einkommen. Der reine Vermögensabbau jedoch ist steuerfrei. Kapitalbezüge aus der Pensionskasse werden wie Auszahlungen aus der Säule 3a versteuert. Darum sollten nicht beide im gleichen Jahr bezogen werden. So wird eine Steuerprogression vermieden.
Die Möglichkeit zum Kapitalbezug wird auch gerne genutzt, um die Hypothek abzubezahlen. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass eine spätere Aufstockung, zum Beispiel für Umbau oder Renovation, mit zunehmendem Alter nur noch eingeschränkt möglich wird. Zudem schränkt eine solche Amortisation das frei verfügbare Vermögen ein. Eine zusätzliche Rückzahlung ist daher nur bei tendenziell höheren Hypothekarzinsen in Betracht zu ziehen. Fällt der Hypothekarzins aber unter den steuerbaren Nettoeigenmietwert, muss die Differenz als Einkommen versteuert werden.
Allenfalls stellt der Mittelweg mit einem Teilbezug die richtige Variante dar. Die Frage Rente oder Kapital lässt sich nicht eindeutig beantworten und hängt von den individuellen Bedürfnissen und Möglichkeiten ab. Mit Unterstützung eines kompetenten Beraters sollte die Planung jedoch frühzeitig angegangenen werden.