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3. Dezember 2019, Text: Hansjörg Ryser, Foto: Helvetia, Video: TVO/Tele M1
6826 Franken dürfen Erwerbstätige mit Pensionskasse maximal in der Säule 3a einzahlen. Damit die Einzahlung aber in der Steuererklärung 2020 geltend gemacht und vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden kann, muss sie vor dem 31. Dezember auf dem Bankkonto oder bei der Lebensversicherung gutgeschrieben sein. Wer also seine Steuerrechnung im kommenden Jahr mit solchen Beiträgen oder mit einem Einkauf in die Pensionskasse entlasten möchte, muss die Überweisung noch rechtzeitig vornehmen. Bei erwerbstätigen Ehepaaren mit Pensionskasse dürfen übrigens beide bis zum Maximalbetrag in die Säule 3a einzahlen, erklären die Experten von Helvetia in der Sendung Geld. Dank der Steuerersparnisse bleibt die Rendite trotz der tiefen Zinsen attraktiv. Bei einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Verzinsung von durchschnittlich einem Prozent erreicht sie über zwei Prozent pro Jahr nach Abzug aller Kosten.
Erwerbstätige mit AHV-Einkommen aber ohne Pensionskasse dürfen bis 20 Prozent ihres Nettoeinkommens, maximal aber 34'128 Franken einzahlen. Weiter einzahlen darf auch, wer über das AHV-Alter hinaus erwerbstätig bleibt, allerdings bis höchstens 70 Jahre.
Eine weitere Form zur Steueroptimierung sind Einkäufe in die Pensionskasse. Viele Pensionskassen schreiben jedoch einen Mindestbetrag von 20'000 Franken vor. Zu beachten sind verschiedene Schranken, welche die Steuergesetzgebung setzt. Zudem können solche Einkäufe je nach Zustand der Pensionskasse, der Höhe der Verzinsung oder des voraussichtlichen Umwandlungssatzes zu einem Verlustgeschäft werden. Darum sollten Einkäufe in der 2. Säule unter Beizug eines ausgewiesenen Vorsorgeexperten sorgfältig geplant werden.
• Hansjürg Freund, Generalagent Helvetia St. Gallen (TVO)
• Mario Canti, Versicherungs- und Vorsorgeberater Helvetia Olten (Tele M1)