9. September 2020, Text: Hansjörg Ryser, Foto: Depositphotos, Videos: Tele M1 / TVO
Ende September ist in vielen Schweizer Kantonen wieder offizielle Umzugszeit. Zügelkisten werden gepackt, Wohnungen geputzt und Schlüssel abgegeben, um andernorts die Zelte neu aufzuschlagen.
Wie aber dürfen Mieter ihre Wohnung hinterlassen? Müssen zum Beispiel rosa bemalte Kinderzimmerwände vom Vermieter akzeptiert werden? Und wie sieht es bei einem defekten Waschbecken aus?
Mieter sind verpflichtet, den ursprünglichen Zustand des Mietobjekts wiederherzustellen. So hat der Mieter dafür zu sorgen, dass die rosa Wand wieder weiss gestrichen wird. Hat es einen Riss im Waschbecken, sieht es etwas anders aus. Grundsätzlich muss der Mieter zwar für die Reparatur des Waschbeckens aufkommen. Allerdings fallen beim Waschbecken in der Regel nicht die vollen Reparaturkosten an, sondern der Zeitwert, welcher das Alter des Beckens berücksichtigt. Ist das Becken älter als 35 Jahre, müssen Mieter grundsätzlich keine Kosten mehr tragen. Auch bei anderen Einrichtungen wie Backofen oder Teppichen wird die Lebensdauer berücksichtigt. Weitere Informationen zur Lebensdauer finden Sie auf der Website des Mieterinnen- und Mieterverbands www.mieterverband.ch.
Versicherte Schäden können Mieter ihrer Haftpflichtversicherung anmelden. Sind die Forderungen des Vermieters nicht gerechtfertigt, werden sie von der Versicherung zurückgewiesen und müssen daher auch nicht durch die Mieter getragen werden.
Für normale Abnützungsschäden wie Lichtschatten von Bildern an der Wand oder Druckstellen von Möbeln auf Teppichen müssen Mieter nicht geradestehen. Hingegen fallen defekte WC-Blenden oder zerschlagene Zahngläser unter den üblichen Unterhalt, der von den Mietern zu leisten und zahlen ist.
Oft kommt es auch zu anderen Streitigkeiten, etwa über Heizkostenabrechnung oder Rückgabe einer Kaution. Da bietet die Rechtsschutzversicherung Beistand. Und statt eine Kaution zu leisten kann eine Kautionsversicherung abgeschlossen werden. Diese bürgt für allfällige Reparaturkosten, kommt aber nicht dafür auf, sondern fordert sie bei den Mietern wieder zurück.
Sowohl bei der Abgabe der alten Wohnung wie auch bei der Übernahme der neuen Wohnung ist ein Übernahmeprotokoll empfehlenswert. Dieses sollte aber nur unterschrieben werden, wenn man mit dem Inhalt einverstanden ist. Im Zweifelsfall kann bei der Wohnungsabgabe eine Vertretung des Mieterverbandes beigezogen werden. Bei der Übernahme der neuen Wohnung sollte gut auf allfällige Schäden geachtet werden. Diese sind allenfalls mit Fotos zu dokumentieren und auf jeden Fall im Protokoll festzuhalten.