Guten Tag Herr M.
Für Schäden an der Wohnung selbst, den üblichen fest installierten Einrichtungsgegenständen sowie dem dazugehörigen gemieteten Mobiliar – wie zum Beispiel eine Kaffeemaschine – sind Sie als Mieter einer Ferienwohnung über die Privathaftpflichtversicherung versichert.
Solche Haftpflichtschäden werden zum Zeitwert vergütet, das heisst zum Neuanschaffungswert abzüglich einer Wertverminderung durch Alter, Gebrauch oder Abnützung.
Zu berücksichtigen ist, dass bei Privathaftpflichtversicherungen der Versicherte vielfach einen Teil des Schadens selbst bezahlt. Entweder in Form eines Prozentsatzes oder eines fixen Betrags.
Falls Sie in Ihrer Police einen solchen Selbstbehalt (beispielsweise 200 Franken) vereinbart haben, lohnt sich je nach Schadensbetrag die Meldung der beschädigten Kaffeemaschine bei der Versicherung nicht.