Gemäß Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) besteht bei innerdeutschen Transporten mit Fahrzeugen einschließlich Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen eine gesetzliche Versicherungspflicht. Bei Überschreiten der Gewichtsgrenze müssen Frachtführer ihre gesetzliche Haftung versichern.
Bei Beförderung fremder Güter mit eigenen oder gemieteten Fahrzeugen.
Zum Beispiel:
Für die schnelle und flächendeckende Versorgung im Nah- und Fernverkehr.
Für eilige Sendungen innerhalb von Ballungsgebieten – auch per E-Bike/Lastenfahrrad mit individueller Prämie.
Zum Beispiel:
Die "Bärentransporte GmbH" transportiert 1.000 kg Tiefkühlbeeren für eine Supermarktkette von Biberach nach Bautzen. Der Lkw-Fahrer fährt mit einem Kühl-Lkw und stellt ausversehen die Temperatur auf -20 Grad statt auf 2 Grad an.
Beim Empfänger angekommen sind die Beeren gefroren und erleiden einen Totalschaden in Höhe von 3.400 Euro.
Lösung: Es gelten die HGB-Regelungen. Die Höchstentschädigung beträgt 1.000 kg x 8,33 SZR1 (ca. 10 Euro), also maximal 10.000 Euro. Helvetia zahlt 3.400 Euro abzüglich eines vereinbarten Selbstbehalts.
1)*Das Sonderziehungsrecht (SZR) ist eine Recheneinheit des internationalen Währungsfonds (IWF). Es enthält feste Beträge der fünf wichtigsten Weltwährungen: britisches Pfund, chinesischer Yuán, Euro, Yen sowie dem US-Dollar und wird täglich neu festgesetzt.
Die "Fastimmerpünktlich GmbH" soll einen Messestand von Berlin nach Paris transportieren. Es wird vereinbart, dass der Stand bis zum nächsten Tag 12 Uhr pünktlich abgeliefert werden soll. Das Frachtentgelt beträgt 450 Euro. Leider verschläft der Fahrer und kommt um 15 Uhr an. Dadurch müssen die Messebauer Überstunden machen, was zu nachgewiesenen Kosten in Höhe von 700 Euro führt.
Lösung: Es gelten die Regelungen der CMR und somit eine Haftung in Höhe der Fracht. Helvetia zahlt 450 Euro und wehrt die restlichen Ansprüche gegenüber dem Anspruchsteller ab.
Die entgeltliche Beförderung aller Art für Andere unterliegt in den meisten Fällen den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Beförderung mit Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse einschließlich Anhänger sowie der Beförderungen mit Kraftfahrzeugen von mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse einschließlich Anhänger.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Absicherung frachtführerspezifischer Risiken besteht nicht, wird aber dringend empfohlen und häufig von Auftraggebern vorausgesetzt und kontrolliert. Sog. Kleintransportunternehmen benötigen eine Gewerbeanmeldung und dem Kfz-Versicherer muss die Information über entsprechende Verwendung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken übermittelt werden. Bei grenzüberschreitenden Transporten ist unter Umständen eine Fachkundeprüfung notwendig, wenn Fahrzeuge mit über 2,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht genutzt werden.
Gütertransporte mit Fahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht inkl. Anhänger über 3,5 Tonnen beträgt, unterliegen einer besonderen Erlaubnis. Derartige Güterkraftverkehrserlaubnisse / EU-Lizenzen werden von Landratsämtern oder den zuständigen Verkehrsbehörden in den Ordnungsämtern ausgestellt und sind auf sämlichen Fahrten zu Kontrollzwecken mitzuführen.
Transporte mit diesen Fahrzeugen unterliegen auch einer Versicherungspflicht. Eine entsprechende Bestätigung, die ebenfalls auf allen Fahrten mitzuführen ist, stellt Helvetia automatisch bei Abschluss der Versicherung aus.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Güterkraftverkehrserlaubnis/ EU-Lizenz nachgewiesen werden:
Führungszeugnis & Auszug aus Gewerbezentralregister
Nachweis über steuerliche Zuverlässigkeit (Ausstellung durch Finanzamt/Gemeinde des Betriebssitzes)
Nachweis über ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ausstellung durch gesetzliche Krankenkassen)
Nachweis über ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung (Ausstellung durch zust. Berufsgenossenschaft)
Prüfung der Verfügbarkeit finanzieller Mittel durch Verkehrsbehörde anhand aktueller Vermögensübersicht
Vorlage des letzten Jahresabschluss bei bereits buchführungspflichtigen Unternehmen
Eigenmittel und Beriebsmittel bzw. eigenkapital zzgl. Reserven i.H. von mind. 9.000 Euro für erstes bzw. 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug
Nachweis über die zur ordnungsgemäßen Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen notwendigen Fachkenntnisse durch erfolgreiche Teilnahme an "Fachkundeprüfung für den Güterverkehr"