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Schneeräumen: Wer steht in der Pflicht?

Schnee, das bedeutet: Schneemann bauen, Schlitten fahren, gedämpfte Geräusche, knirschende Schritte, Schneekristalle an den Fenstern. Aber auch: glatte Straßen, Matsch, gebrochene Beine, jede Menge Blechschäden. Wer ist eigentlich für freie Wege vor der eigenen Haustür verantwortlich?

Christiane Gagel; Fotos: iStock

Gemeinde oder Vermieter?

Jedes Jahr, wenn die weißen Flocken rieseln, beginnt der Sturm auf die Städte und Gemeinden. Gern fallen dann Sätze wie „die Gemeinde muss doch“ oder „die Gemeinde ist verpflichtet“. Grundsätzlich muss man sagen: Nein, die Gemeinde ist eigentlich nicht automatisch verpflichtet!

Grundsätzlich obliegt die Pflicht zur Schneeräumung dem Eigentümer eines Grundstücks. Im Falle von öffentlichen Wegen also schon der Gemeinde. Gehört das Grundstück einem Privatbesitzer, dann muss dieser sicherstellen, dass die Bürgersteige von Schnee und Eis befreit werden. Sowohl Gemeinden als auch Grundstücksbesitzer können diese Pflicht an die Anlieger oder Mieter weitergeben. In einem Mietverhältnis geht das jedoch nicht einfach per mündlicher Absprache. Es muss per Hausordnung geregelt sein und diese Hausordnung muss Bestandteil des Mietvertrages sein. Anders sieht es bei Dachlawinen oder Eiszapfenbildung aus. Beseitigung derselben, bzw. eine Warnung davor, liegt in der Pflicht des Eigentümers.

Haftpflicht bei Unfällen: Immer beim Eigentümer?

Die Räumpflicht gilt an Werktagen von 7.00 bis 20.00 Uhr, d. h. bis sieben Uhr morgens müssen die Gehwege geräumt sein, abends ab 20 Uhr muss man nicht mehr räumen. Kann man aus irgendeinem Grund der Räumpflicht nicht nachkommen, muss man eine Vertretung organisieren. Es reicht auch nicht, mal eben die Schneeschippe über den Gehweg zu schieben, so dass ein 30 cm breiter schneefreier Pfad entsteht. Als ausreichend geräumt gilt ein Weg dann, wenn er ab 1,20 m schnee- bzw. eisfrei ist. Es müssen zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeilaufen können.

Kommt der Mieter der Verpflichtung nicht nach und jemand rutscht aus, steht als erstes der Grundstückseigentümer in der Haftung. Dieser kann jedoch im zweiten Schritt seinen Mieter in Regress nehmen.

Straße ohne Gehweg? Muss ich die Fahrbahn auch räumen?

Auch hier gilt die Räumpflicht am Grundstück. Das heißt, der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass ein ausreichend breiter Weg am Grundstück entlang schnee- und eisfrei ist. Die Fahrbahn muss er allerdings nicht räumen. Diese Räumpflicht bleibt bei den Kommunen. Doch Vorsicht: Streu- und Räumpflichten der Kommunen bestehen nur in den Grenzen des Zumutbaren. Wie, wo und in welcher Reihenfolge Straßen oder Weg gestreut oder geräumt werden, bleibt ihnen überlassen und richtet sich meistens nach Wichtigkeit der Verkehrswege, nach dem Verkehrsaufkommen etc. Man kann also trotz einer allgemeinen Räum- und Streupflicht auch von den Kommunen nicht erwarten, dass morgens, wenn man selbst zur Arbeit fahren möchte, die eigene Straße schon geräumt wurde.

Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte sich bei der Kommune erkundigen, welche Straßen bzw. Wege in der Prioritätenliste an welcher Stelle stehen. So kann man den Arbeitsweg entsprechend planen und riskiert bei einer Rutschpartie keinen Blechschaden und keinen ungeplanten Besuch in der Notaufnahme.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte als Mieter auf alle Fälle eine Privathaftpflichtversicherung abschließen. Beim Eigentümer übernimmt eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht berechtigte Schadenersatzansprüche.  

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