Angaben zum Arbeitgeber

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Angaben zur austretenden Person

Anrede

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Neue Arbeitsstelle

Haben Sie eine neue Arbeitsstelle in der Schweiz?

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Übertritt in neue Vorsorgeeinrichtung

Adresse

Kontoangaben der neuen Vorsorgeeinrichtung und Vertragsnummer

Hinweis: Bitte legen Sie uns eine Kopie des Einzahlungsscheins (QR-Beleg) bei.

Angaben zum neuen Arbeitgeber

Adresse

Unterlagen

Angehängte Dokumente:

Dokumente wie beipielsweise Einzahlungsscheine können Sie hier als Datei hochladen.

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Dienstaustritt ab 58

Sofern Sie keine neue Arbeitsstelle haben und älter als 58 sind, treffen Sie bitte eine Auswahl:

Hinweis: Wenn Sie eine Altersleistung beziehen möchten, muss uns Ihr Arbeitgeber Ihre vorzeitige Pensionierung melden. Bitte wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber, damit er die nötigen Schritte veranlassen kann. Nach Erhalt der erwähnten Meldung durch den Arbeitgeber werden wir Ihnen die fälligen Altersleistungen schriftlich mitteilen. Besten Dank.

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Verwendung der Vorsorgeleistung

Bitte wählen Sie die verzinsende Kantonalbank, an die Ihre Freizügigkeitsleistung überwiesen wird:

Weitere Informationen sowie die aktuellen Zinssätze der Kantonalbanken finden Sie unter www.swisscanto-fzs.ch.

Es gelten die folgenden Reglemente der Swisscanto Freizügikeitsstiftung:

Hinweis: Die Mindesteinlage beträgt CHF 10'000. Zusätzlich ist ein aktueller Wohnsitz in der Schweiz erforderlich. Weitere Informationen finden Sie unter www.ufsz.ch.

Bitte kontaktieren Sie mich per

Erforderliche Unterlagen: Bitte legen Sie uns eine Kopie des Eröffnungsantrages mit Einzahlungsschein (QR-Beleg) bei.

Freizügigkeitseinrichtungen

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Erforderliche Unterlagen: Bitte stellen Sie uns die Bestätigung der AHV Ausgleichskasse zu. Ihre zuständige AHV Ausgleichskasse finden Sie unter www.ausgleichskasse.ch. Sie können die Dokumente am Ende dieses Formulars als Datei anhängen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Auszahlung innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Selbstständigkeit im Haupterwerb gestellt werden muss.

Erforderliche Unterlagen: Bitte die Abmeldebestätigung der Einwohnergemeinde (Schweiz/Liechtenstein) und die Bestätigung über die Abklärung der Sozialversicherungspflicht des Sicherheitsfonds, Bern beilegen. Bei Ausreise in ein Land ausserhalb der EU/EFTA ist der Nachweis der Sozialversicherungspflicht nicht erforderlich.

Das entsprechende Formular erhalten Sie direkt bei www.verbindungsstelle.ch. Sie können die Dokumente am Ende dieses Formulars als Datei anhängen.

Hinweis: Die Auszahlung erfolgt in der Regel in Schweizer Franken (CHF). Einzig in Länder mit der Landeswährung EUR, GBP und USD wird in der entsprechenden Landeswährung ausbezahlt.

Erforderliche Unterlagen: Bitte die Bestätigung über die Abklärung der Sozialversicherungspflicht des Sicherheitsfonds, Bern beilegen.

Das entsprechende Formular erhalten Sie direkt bei www.verbindungsstelle.ch. Sie können die Dokumente am Ende dieses Formulars als Datei anhängen.

Hinweis: Diese Option ist in der überobligatorischen Vorsorge (reine Kaderstiftung) nicht möglich.

Hinweis: Diese Option ist nur zulässig, wenn Sie das 55. Altersjahr bereits vollendet haben und aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausscheiden. Eine Weiterführung ist nicht möglich, wenn die versicherte Person nicht mehr der AHV unterstellt ist (z.B. Grenzgänger).

Mit Ankreuzen dieser Option bestätigen Sie, dass alle Voraussetzungen auf Sie zutreffen.

Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, muss dieses Formular spätestens 30 Tage nach dem Datum des Dienstaustritts bei der Stiftung eintreffen. Sie erhalten anschliessend alle notwendigen Unterlagen zum Abschluss der Weiterversicherung nach Art. 47a BVG.

Zudem benötigen wir eine Kopie des Kündigungsschreibens Ihres Arbeitgebers. Die Dokumente können Sie hier als Datei hochladen.

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Zahlungsverbindung des Begünstigten

Kontoinhaber

Ist eine Wohnsitzverlegung ins Ausland geplant?

Steuerliche Aspekte bei einer Barauszahlung

Die Steuerbehörden können den Kapitalbezug als Umgehungstatbestand betrachten, wenn innerhalb von 3 Jahren vor einem Kapitalbezug Einkäufe getätigt wurden. Die Steuerbehörde kann alle Vorsorgeverhältnisse der 2. Säule einer Person gesamthaft betrachten und anerkennt die Abzugsfähigkeit der während dieser Frist getätigten Einkäufe in der Regel nicht. Dies kann zu einem Nachsteuerverfahren führen. Die Verantwortung für die steuerlichen Folgen des Kapitalbezugs trägt in jedem Fall die versicherte Person.

Eine vorgängige Abklärung bei der zuständigen Steuerbehörde wird empfohlen.

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Zusammenfassung

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Datenschutz

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter www.helvetia.ch/datenschutz).

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet: Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter dem Stichwort Datenschutz auf www.servisa.ch.

Geschützt durch Google reCAPTCHA

Die versicherte Person bestätigt mit ihrer Unterschrift, dass sie die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in der vorstehend bezeichneten Form wünscht, dass sie die Informationen auf der letzten Seite dieses Formulars zur Kenntnis genommen hat, und dass sie im Falle einer Barauszahlung (mit Ausnahme der Geringfügigkeit der Austrittsleistung) nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht.

Für ledige, geschiedene oder verwitwete Personen ist bei einer Barauszahlung zwingend ein Zivilstandsnachweis im Original erforderlich.

Bei einer Barauszahlung ist eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift des Ehegatten / der Ehegattin respektive des eingetragenen Partners / der eingetragenen Partnerin im Original zwingend erforderlich. Die Beglaubigung ist von einem Notar, vom Beglaubigungsbüro der Gemeinde- oder der Staatskanzlei des Wohnortes bzw. –kantons oder von einer gleichwertigen amtlichen Stelle vornehmen zu lassen. Von einer General- oder Hauptagentur von Helvetia vorgenommene Echtheitsprüfungen von Unterschriften werden ebenfalls als gleichwertig akzeptiert. Die Unterschrift darf erst in Anwesenheit der beglaubigenden Person geleistet werden. Die Vorlage eines mit Unterschrift versehenen Reisepasses oder einer Identitätskarte ist erforderlich.

Bei einer Barauszahlung ist eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift des Ehegatten / der Ehegattin respektive des eingetragenen Partners / der eingetragenen Partnerin im Original zwingend erforderlich. Die Beglaubigung ist von einem Notar, vom Beglaubigungsbüro der Gemeinde- oder der Staatskanzlei des Wohnortes bzw. –kantons oder von einer gleichwertigen amtlichen Stelle vornehmen zu lassen. Die Unterschrift darf erst in Anwesenheit der beglaubigenden Person geleistet werden. Die Vorlage eines mit Unterschrift versehenen Reisepasses oder einer Identitätskarte ist erforderlich

Gut zu wissen

Nachdeckung

Wenn Sie aus der Vorsorgeeinrichtung austreten und noch nicht bei einer neuen Vorsorgeeinrichtung versichert sind, bleiben Sie während eines Monats für die Risiken Tod und Invalidität bei bei uns weiter versichert. Eine freiwillige Weiterführung der Vorsorge im Rahmen des BVG ist bei uns nicht möglich, kann aber bei der Auffangeinrichtung verlangt werden. Um einen Deckungsunterbruch zu vermeiden, ist eine umgehende Anmeldung bei der Auffangeinrichtung notwendig (Versicherungsbeginn ab Eingang der Anmeldung bei der Zweigstelle der Auffangeinrichtung). Wer Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist über die Stiftung Auffangeinrichtung für die Risiken Tod und Invalidität obligatorisch versichert.

Austrittsleistung bei Personen unter 25 Jahren

Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind, waren Sie in der Regel nur für die Risiken Tod und Invalidität versichert und haben keinen Anspruch auf eine Austrittsleistung. Der obligatorische Sparprozess beginnt ab dem 1.1. des 25. Altersjahres.

Übertritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung

Wenn Sie nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis eingehen, muss Ihre Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers übertragen werden und wird dort zum weiteren Aufbau Ihrer beruflichen Vorsorge verwendet.

Eröffnung einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos

Sollten Sie nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses keinen neuen Arbeitgeber haben, muss die Austrittsleistung in anderer Form in der 2. Säule verbleiben. In diesem Fall haben Sie folgende Möglichkeiten zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes:

  • Eröffnung eines Freizügigkeitskontos bei einer Freizügigkeitseinrichtung.
  • Errichtung einer Freizügigkeitspolice (Versicherungslösung).

Weitere Informationen zum Thema Freizügigkeit finden Sie unter www.helvetia.ch. Wenn wir von Ihnen innerhalb von 6 Monaten keine Anweisung zur Verwendung der Austrittsleistung erhalten, überweisen wir diese zu Ihren Gunsten an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Postfach, 8050 Zürich.

Bedingungen für eine Barauszahlung

Sollte einer der folgenden Gründe auf Sie zutreffen, kann die Austrittsleistung bar ausbezahlt werden:

  • Sie verlassen die Schweiz definitiv. Bei Ausreise in ein Land der EU oder der EFTA darf das BVG-Altersguthaben nur bar ausbezahlt werden, wenn Sie im neuen Land nicht mehr der Sozialversicherungspflicht unterstellt sind. Hinweis: Die Auszahlung erfolgt in der Regel in Schweizer Franken (CHF). Einzig in Länder mit der Landeswährung EUR, GBP und USD wird in der entsprechenden Landeswährung ausbezahlt. Personen mit Wohnsitz im Ausland sind quellensteuerpflichtig. Diese Steuer wird direkt von unserer Zahlung abgezogen, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EU) immer in Euro erfolgt.
  • Sie machen sich in der Schweiz (hauptberuflich) selbständig und sind nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt. Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Auszahlung innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Selbstständigkeit im Haupterwerb gestellt werden muss.
  • Sie sind Grenzgänger und geben die Erwerbstätigkeit in der Schweiz/Liechtenstein definitiv auf. Das BVG-Altersguthaben darf nur bar ausbezahlt werden, wenn der Grenzgänger in seinem Land nicht mehr der Sozialversicherungspflicht untersteht.
  • Ihre Austrittsleistung ist kleiner als der von Ihnen geleistete Jahresbeitrag (Geringfügigkeit der Austrittsleistung).

Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft, benötigen wir bei einer Barauszahlung eine amtlich beglaubigte Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners.

Hinweis: Informationen, Unterlagen & Antrag für die Abklärung der Versicherungspflicht finden Sie unter www.verbindungsstelle.ch. Sicherheitsfonds BVG, Eigerplatz 2, 3000 Bern

Freiwillige Weiterversicherung

Wenn Sie nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten und die berufliche Vorsorge freiwillig weiterführen wollen, bestehen folgende Möglichkeiten zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes:

  • Versicherte Personen, die aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausscheiden, können sich bei der Auffangeinrichtung freiwillig weiterversichern lassen (Art. 47 BVG). Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (www.aeis.ch).
  • Versicherte Personen, die das 55. Altersjahr vollendet haben und die aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausscheiden, können die Basisvorsorge im bisherigen Umfang bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weiterführen (Art. 47a BVG). Nicht möglich ist die Weiterversicherung in rein überobligatorischen Vorsorgeeinrichtungen.

Gut zu wissen

Nachdeckung

Wenn Sie aus der Vorsorgeeinrichtung austreten und noch nicht bei einer neuen Vorsorgeeinrichtung versichert sind, bleiben Sie während eines Monats für die Risiken Tod und Invalidität bei bei uns weiter versichert. Eine freiwillige Weiterführung der Vorsorge im Rahmen des BVG ist bei uns nicht möglich, kann aber bei der Auffangeinrichtung verlangt werden. Um einen Deckungsunterbruch zu vermeiden, ist eine umgehende Anmeldung bei der Auffangeinrichtung notwendig (Versicherungsbeginn ab Eingang der Anmeldung bei der Zweigstelle der Auffangeinrichtung). Wer Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist über die Stiftung Auffangeinrichtung für die Risiken Tod und Invalidität obligatorisch versichert.

Austrittsleistung bei Personen unter 25 Jahren

Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind, waren Sie in der Regel nur für die Risiken Tod und Invalidität versichert und haben keinen Anspruch auf eine Austrittsleistung. Der obligatorische Sparprozess beginnt ab dem 1.1. des 25. Altersjahres.

Übertritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung

Wenn Sie nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis eingehen, muss Ihre Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers übertragen werden und wird dort zum weiteren Aufbau Ihrer beruflichen Vorsorge verwendet.

Eröffnung einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos

Sollten Sie nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses keinen neuen Arbeitgeber haben, muss die Austrittsleistung in anderer Form in der 2. Säule verbleiben. In diesem Fall haben Sie folgende Möglichkeiten zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes:

  • Eröffnung eines Freizügigkeitskontos bei einer Freizügigkeitseinrichtung.
  • Errichtung einer Freizügigkeitspolice (Versicherungslösung).

Weitere Informationen zum Thema Freizügigkeit finden Sie unter www.servisa.ch. Wenn wir von Ihnen innerhalb von 6 Monaten keine Anweisung zur Verwendung der Austrittsleistung erhalten, überweisen wir diese zu Ihren Gunsten an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Postfach, 8050 Zürich.

Bedingungen für eine Barauszahlung

Sollte einer der folgenden Gründe auf Sie zutreffen, kann die Austrittsleistung bar ausbezahlt werden:

  • Sie verlassen die Schweiz definitiv. Bei Ausreise in ein Land der EU oder der EFTA darf das BVG-Altersguthaben nur bar ausbezahlt werden, wenn Sie im neuen Land nicht mehr der Sozialversicherungspflicht unterstellt sind. Hinweis: Die Auszahlung erfolgt in Schweizer Franken (CHF). Personen mit Wohnsitz im Ausland sind quellensteuerpflichtig. Diese Steuer wird direkt von unserer Zahlung abgezogen, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EU) immer in Euro erfolgt.
  • Sie machen sich in der Schweiz (hauptberuflich) selbständig und sind nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt. Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Auszahlung innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Selbstständigkeit im Haupterwerb gestellt werden muss.
  • Sie sind Grenzgänger und geben die Erwerbstätigkeit in der Schweiz/Liechtenstein definitiv auf. Das BVG-Altersguthaben darf nur bar ausbezahlt werden, wenn der Grenzgänger in seinem Land nicht mehr der Sozialversicherungspflicht untersteht.
  • Ihre Austrittsleistung ist kleiner als der von Ihnen geleistete Jahresbeitrag (Geringfügigkeit der Austrittsleistung).

Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft, benötigen wir bei einer Barauszahlung eine amtlich beglaubigte Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners.

Hinweis: Informationen, Unterlagen & Antrag für die Abklärung der Versicherungspflicht finden Sie unter www.verbindungsstelle.ch. Sicherheitsfonds BVG, Eigerplatz 2, 3000 Bern

Freiwillige Weiterversicherung

Wenn Sie nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten und die berufliche Vorsorge freiwillig weiterführen wollen, bestehen folgende Möglichkeiten zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes:

  • Versicherte Personen, die aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausscheiden, können sich bei der Auffangeinrichtung freiwillig weiterversichern lassen (Art. 47 BVG). Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (www.aeis.ch).
  • Versicherte Personen, die das 55. Altersjahr vollendet haben und die aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausscheiden, können die Basisvorsorge im bisherigen Umfang bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weiterführen (Art. 47a BVG). Nicht möglich ist die Weiterversicherung in rein überobligatorischen Vorsorgeeinrichtungen.
Gut zu wissen
Nachdeckung
Austrittsleistung bei Personen unter 25 Jahren
Übertritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung
Eröffnung einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos
Bedingungen für eine Barauszahlung
Freiwillige Weiterversicherung
Gut zu wissen
Nachdeckung
Austrittsleistung bei Personen unter 25 Jahren
Übertritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung
Eröffnung einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos
Bedingungen für eine Barauszahlung
Freiwillige Weiterversicherung

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