Hinweis Jahreslohn: Als Jahreslohn gilt das voraussichtliche AHV-beitragspflichtige Jahresgehalt. Dieses wird aufgrund des letzten bekannten AHV-Lohnes unter Berücksichtigung der bereits eingetretenen bzw. für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen bestimmt. Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen, werden nicht berücksichtigt. Als solche gelten insbesondere Dienstaltersgeschenke und dergleichen sowie vertraglich nicht zugesicherte und/oder nur unregelmässig ausgerichtete Sondervergütungen. Für Personen, die in einem Kalenderjahr weniger als 12 Monate beschäftigt sind, gilt als Jahreslohn der Lohn, den die versicherte Person bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.