Angaben zum Arbeitgeber

*Pflichtfelder

Angaben zum Arbeitnehmer

Anrede
Ist die versicherte Person vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig? Als arbeitsunfähig gilt, wer aufgrund eines Gesundheitsgebrechens im bisherigen Beruf nicht mehr tätig sein kann. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird durch den Arzt festgelegt. Erwerbsunfähig ist, wer aufgrund eines Gesundheitsgebrechens auf dem gesamten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt keine Erwerbsarbeit mehr ausüben kann. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads ist ausschliesslich die Erwerbsunfähigkeit massgebend. Dieser wird von der IV-Stelle festgelegt.

*Pflichtfelder

Aufschub der Altersleistung

Um welche Form des Aufschubs der Altersleistung handelt es sich?

Hinweis: Sofern der Mitarbeitende gleichzeitig eine Teilpensionierung wünscht, ist zusätzlich das Formular "Flexible Pensionierung" einzureichen.

Aufschub der Altersleistung (Art. 13b BVG)

Jahreslohn und Beschäftigungsgrad vor dem Terminalter

Jahreslohn und Beschäftigungsgrad nach dem Terminalter

Hinweis: Ein Wechsel in die Weiterversicherung (Art. 33b BVG) ist ausgeschlossen.

Wechsel von der Weiterversicherung in den Aufschub der Altersleistung

Hinweis: Ein Wechsel in den Aufschub der Altersleistung (Art. 13b BVG) ist frühestens auf den nächsten Ersten eines Monats möglich.

Hinweis: Ein erneuter Wechsel in die Weiterversicherung (Art. 33b BVG) ist ausgeschlossen.

Bedingungen für den Aufschub der Altersleistung

Der Aufschub der Altersleistung ist möglich, wenn die versicherte Person

  • das Terminalter erreicht hat und
  • beim bisherigen Arbeitgeber weiterbeschäftigt ist und einen Jahreslohn über der reglementarischen Eintrittsschwelle bezieht und
  • im Zeitpunkt der Anmeldung vollständig oder teilweise arbeits- bzw. erwerbsfähig ist und
  • dieses Formular bis mind. einen Monat vor Erreichen des Terminalters oder vor dem gewünschten Wechsel von der Weiterversicherung nach Art. 33b BVG einreicht.

Hinweis: Beim Aufschub der Altersleistung ist die Rückgewähr von Einkaufsbeträgen ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für bereits vor Beginn des Aufschubs als auch für allfällige während des Aufschubs geleistete Einkaufsbeträge.

Bestätigung Arbeitgeber

Diese Anmeldung wurde erfasst von

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Zusammenfassung

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Datenschutz

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter www.helvetia.ch/datenschutz).

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet: Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter dem Stichwort Datenschutz auf www.servisa.ch.

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Gut zu wissen
Bedingungen des Aufschubs
Finanzierung des Aufschubs
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