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Helvetia Business Clean: Betrieb zu? Existenz sicher!

Eine unerwartete Betriebsschließung kann für jedes Unternehmen schnell das Aus bedeuten. Vorausschauende Gewerbekunden können sich deshalb mit Helvetia Business Clean vor den Folgen eines solch eklatanten Einschnitts verlässlich und rechtssicher schützen. Seit dem 1. Oktober 2021 sorgen noch umfangreichere Leistungen für mehr Sicherheit.

Lesedauer: 1 Min. 50 Sec.

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Sind Ihre Gewerbekundinnen und -kunden in der Lebensmittelbranche, in der Gastronomie, im Handel, im Handwerk, im Dienstleistungssektor oder im produzierenden Gewerbe tätig? Dann gehört ihr Tätigkeitsfeld vermutlich zu den rund 1.800 Betriebsarten, die mit Helvetia Business Clean gegen Betriebsschließungsschäden bei gleichzeitigem Bestehen einer Sachdeckung versichert werden können.

Durch die aktuelle Überarbeitung bietet Helvetia Business Clean Ihren Kundinnen und Kunden noch mehr Sicherheit. Dazu haben wir die Bedingungen an die derzeitigen Marktverhältnisse und die aktuellen Empfehlungen des GDV angepasst. Trotz verbesserter Leistungen bleibt das Prämienniveau unverändert. Gleiches gilt auch für die bisherigen Annahmevoraussetzungen.

Upgrade: Leistungsumfang

Neu ist, dass der Versicherungsschutz jetzt auch bei Schließung einzelner räumlich abgegrenzter Teilbereiche gilt. Zusätzlich sind Tätigkeitsverbote gegen einzelne, im versicherten Betrieb beschäftigte Personen ab sofort mitversichert.

Erhöht wurden die Entschädigungsgrenzen von Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen im Rahmen versicherter Tätigkeitsverbote auf 300.000 Euro, für Desinfektionskosten auf 30.000 Euro, für Vorräte und Waren auf 100.000 Euro und für Ermittlungs- und Beobachtungskosten auf 25.000 Euro.

Gestrichen wurden einzelne Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls sowie einzelne anzeigepflichtige, gefahrerhöhende Umstände.

Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger

Entfallen ist auch die abschließende Aufzählung versicherter Krankheiten und Krankheitserreger. Stattdessen sind nun alle in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und § 7 Absatz 1 und 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausdrücklich genannten Krankheiten und Krankheitserreger versichert.

Davon ausgenommen sind COVID-19, SARS-CoV und SARS-CoV-2, deren Mutationen und Varianten sowie deren Verdachts darauf. Für den Verweis auf das IfSG gilt dessen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültige Fassung. Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen der vertraglich vereinbarten Entschädigungsgrenzen.

Automatisches Update

Durch die integrierte Update-Garantie gilt auch für bestehende Verträge seit dem 1. Oktober 2021 automatisch der neue Leistungsumfang. Eine individuelle Vertragsumstellung ist nicht erforderlich.

Informieren Sie Ihre Gewerbekundinnen und -kunden über die Möglichkeit, sich vor den oft existenzbedrohenden Folgen unerwarteter Betriebsschließungen zu schützen!