Die Helvetia Business Geschäftsinhalts- und Ertragsausfallversicherung bietet maßgeschneiderten und individuellen Versicherungsschutz für kleine und mittelständische Unternehmen aus rund 2.500 Betriebsarten.
Schützen Sie Ihre Kunden vor den finanziellen Folgen eines Schadens an der Geschäftsausstattung, technischer und kaufmännischer Betriebseinrichtung sowie allen Vorräten aufgrund von Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm, Hagel und weiteren Elementargefahren.
¹ Mindestschadenhöhe: 10.000 Euro
Der Selbstbehalt für diese Einschlüsse beträgt 500 Euro je Versicherungsfall.
Mitversichert sind u. a. Schäden durch:
Mitversichert sind u. a. Schäden durch:
Mitversichert gelten Schäden durch Sturm und Hagel sowie daraus entstehende Folgeschäden.
Optionale Einschlussmöglichkeit der erweiterten Elementarschadenversicherung mit folgenden Gefahren:
Der Selbstbehalt je Versicherungsfall kann in Abhängigkeit von ZÜRS- und Starkregenzone gewählt werden.
Optional können zusätzlich Scheiben, Spiegel, Glasplatten und Werbeanlagen gegen Glasbruch eingeschlossen werden.
Neben den Schäden an der Sachsubstanz sind zahlreiche Leistungserweiterungen bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme³ mitversichert, zum Beispiel:
³ Maximal drei Mio. Euro
In der Ertragsausfallversicherung (KEA = Kleine Ertragsausfallversicherung / MEA = Mittlere Ertragsausfallversicherung) kann eine Haftzeit bis zu 36 Monaten vereinbart werden. Automatisch mitversichert sind z. B.: Rückwirkungsschäden inkl. Abnehmerrisiko bis 10 % der Versicherungssumme sowie Vertragsstrafen.
Bis 1 Mio. Euro im Rahmen der Geschäftsinhaltsversicherung: Die Summe der Geschäftsinhaltsversicherung steht noch einmal für den Unterbrechungsschaden zur Verfügung. Alternativ kann sie bis auf 1 Mio. Euro erhöht werden, wenn bewegliche Sachen ausschließlich im Rahmen weiterer Verträge versichert gelten.
Über 1 Mio. Euro als eigenständiger Vertrag: Die Jahresversicherungssumme soll dem entgangenen Betriebsgewinn und den fortlaufenden Kosten für die Dauer von 12 Monaten entsprechen und wird nach der Formel errechnet: Umsatz ./. Wareneinsatz.
Sachen, die sich bis zu drei Monate außerhalb des Versicherungsortes befinden, sind bis zur vereinbarten Versicherungssumme weltweit auch außerhalb des Versicherungsortes versichert.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann. Die Versicherung gilt nicht für die Versicherung weiterer Elementargefahren. Die Höchstersatzleistung erhöht sich von 25.000 Euro auf 100.000 Euro je Versicherungsfall.
Wenn sich eine Maschine außerhalb des benannten Versicherungsortes im Ausland bei einem Spezialbetrieb zur Wartung oder Reparatur befindet, besteht auch hierfür uneingeschränkt Versicherungsschutz bis zu einem Schaden von 100.000 Euro, als würde sich die Maschine noch im eigenen Betrieb befinden. Brennt in diesem Fall die Werkshalle des Reparaturbetriebs, wird für den Schaden an der Maschine bis 100.000 Euro auch aufgekommen.
Der Versicherer ersetzt infolge eines versicherten Schadens, der 10.000 Euro übersteigt, 30 Prozent der Kosten, maximal jedoch 2.000 Euro für eine baubiologische Beratung. Diese umfasst die Messung und Analyse von sowie Empfehlungen zum Umgang mit:
Anspruch auf die Unterstützung eines Baubiologen besteht, wenn
Die Qualifikationsanforderung an Baubiologen ist die Mitgliedschaft im Berufsverband Deutscher Baubiologen e.V. sowie eine Ausbildung durch das Institut für Baubiologie + Nachhaltigkeit (IBN) oder durch das Öko-Zentrum NRW.
Finanzielle Förderungen des Staates für die Inanspruchnahme von baubiologischen Beratungsleistungen sind im Vorrang und zählen nicht zur versicherten Leistung.
Im Rahmen eines versicherten Leitungswasserschadens in Höhe von 15.000 Euro wird im Rahmen der Wiederherstellung darüber nachgedacht, baubiologische Gesichtspunkte zur Steigerung der Nachhaltigkeit mit zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck soll ein professioneller Berater herangezogen werden, um wirksame und wirtschaftliche Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Maßnahmen könnten auch über die reine Wiederherstellung des Schadens hinausgehen, wenn beispielsweise andere Sachen oder Gewerbe betroffen sind. Solche wären dann allerdings nicht von der Schadenregulierung gedeckt. Beratungen zur Steigerung der Nachhaltigkeit für Betriebe und Gebäudebesitzer werden regelmäßig von Kommunen oder dem Land gefördert. Wir subventionieren im Rahmen der obigen Klausel 20 % der entstehenden Beratungskosten, maximal jedoch 2.000 Euro.
In der Regel ist diese Leistung speziell für die Kunden sinnvoll, die eine solche Beratung auch ohne Förderung durch den Versicherer oder den Staat in Anspruch genommen hätten. In diesem Falle möchten wir die nachhaltige Maßnahme ebenfalls gern fördern.
Werden bei Bauarbeiten oder sonstigen Arbeiten auf dem Versicherungsgrundstück von den bauausführenden Handwerkern Sicherheitsvorschriften ohne Wissen und gegen den Willen des Versicherungsnehmers verletzt, so ist der Versicherungsnehmer dafür nicht verantwortlich.
Die Höchstersatzleistung entspricht der Versicherungssumme.
Während umfangreichen Renovierungsarbeiten entscheiden sich die beauftragten Bauhandwerker, das allgemeine Rauchverbot zu ignorieren oder nicht einzuhalten, ohne das Wissen oder die Zustimmung des Versicherungsnehmers einzuholen. Als Folge kommt es unerwartet zu einem Brand, der erhebliche Schäden am Gebäude oder dem Inventar verursacht. Dank der Bauhandwerkerklausel ist unser Kunde in diesem Szenario nicht für die Verletzung dieser Sicherheitsvorschriften verantwortlich, da er weder informiert noch zugestimmt hat.
Wir werden die entstandenen Schäden bis zur vereinbarten Versicherungssumme abdecken, um die Kosten für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen Sachen zu übernehmen. Diese Klausel bietet Schutz und Sicherheit, wenn Handwerker vor Ort unautorisierte Maßnahmen ergreifen, die zu Schäden führen. In älteren Bedingungswerken kann der Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften zum teilweisen oder gänzlichen Entfall des Versicherungsschutzes führen.
Leistet der Versicherungsnehmer Belohnungen oder sonstige freiwillige Zuwendungen an Personen, die sich bei der Schadenbekämpfung oder -beseitigung eingesetzt haben, werden diese in angemessener Höhe ersetzt.
Die Höchstersatzleistung beträgt 500 Euro je Versicherungsfall.
Auch bisher war es schon möglich, nach vorheriger Abstimmung mit unserer Schadenabteilung Belohnungen an Schadenhelfer zu verteilen. In der Regel geschieht das in Form von einem Fest oder einer Spende für einen Verein. Die Entscheidung, ob wir die Hilfe bei der Schadenbekämpfung oder Schadenbeseitigung als wertvoll erachten und welche Belohnung wir dabei für angemessen halten, haben wir subjektiv auf Basis der uns vorliegenden Informationen getroffen. Mit dieser neuen Klausel können Sie im Schadenfall ohne vorherige Rücksprache mit uns über solche Belohnungen selbstständig bis 500 Euro je Schadenfall insgesamt entscheiden. Darüberhinausgehende Beträge müssen weiterhin mit uns abgestimmt werden. Ebenfalls muss die Belohnung in einem objektiv angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Eine Stunde Kartons nach einem Wasserschaden aus dem Keller zu tragen, wird objektiv keine 500 Euro wert sein. Ist ein Nachbar in das brennende Haus gerannt und hat das Kind und den Hund noch vor den Flammen gerettet, hat in jedem Fall eine solche Belohnung verdient. Wir denken, dass Sie das Fingerspitzengefühl haben, um eine solche Entscheidung problemlos treffen zu können. Im Zweifel können Sie uns natürlich jederzeit anrufen.
Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland besteht Versicherungsschutz für Schäden durch einfachen Diebstahl von:
Geschäftsfahrräder, -Pedelecs, Rollatoren, Rollstühle oder Krankenfahrstühle sind außerhalb des Versicherungsortes nur versichert, wenn sie während eines Gebrauchs zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch eine handelsübliche Diebstahlsicherung gesichert waren. Für die mit dem Geschäftsfahrrad, -Pedelec, Rollator, Rollstuhl oder Krankenfahrstuhl lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Geschäftsfahrrad, -Pedelec, Rollator, Rollstuhl oder Krankenfahrstuhl weggenommen worden sind.
Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Geschäftsfahrräder, -Pedelecs, Rollatoren, Rollstühle oder Krankenfahrstühle zu beschaffen und aufzubewahren oder die genannten Merkmale anderweitig nachzuweisen.
Vom Versicherungsnehmer an seine Arbeitnehmer oder Gäste oder Patienten zur privaten Nutzung überlassene Geschäftsfahrräder, -Pedelecs, Rollatoren, Rollstühle oder Krankenfahrstühle sind mitversichert.
Die Höchstersatzleistung erhöht sich von 5.000 Euro auf 10.000 Euro je Versicherungsfall.
Eine Firma stellt den eigenen Mitarbeitern kostenfrei hochwertige Elektrofahrräder zur Verfügung, um damit zur Arbeit und nach Hause zu kommen. Eines Tages parkt einer der Angestellten das ihm überlassene Elektrorad auf dem Weg zur Arbeit vor einer Bäckerei. Leider wird das Fahrrad, während er sich ein Frühstücksbrötchen holt, gestohlen, obwohl es mit einer handelsüblichen Diebstahlsicherung gesichert war. Dieser einfache Diebstahl ist versichert.
Das Gleiche würde auch für Geschäftsfahrräder, Rollatoren, Rollstühle und Krankenfahrstühle gelten und wenn sie an Gäste oder Patienten verliehen werden würden.
Durch die hohe Entschädigungsleistung von bis zu 10.000 Euro muss sich die Firma auch bei hochwertigen Fahrrädern keine Sorgen um die Kosten machen.
Der Versicherer ersetzt infolge eines versicherten Schadens, der 10.000 Euro übersteigt, 30 Prozent der Kosten, maximal jedoch 2.000 Euro für eine Energieberatung sowie die Erstellung eines Energieausweises mit Empfehlungen für Maßnahmen zur Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes oder Betriebes (Energieeffizienz).
Anspruch auf die Unterstützung eines Energieberaters besteht, wenn
Es besteht die Qualifikationsanforderung an Energieeffizienz-Experten (Energieberater) nach Vorgaben des Staates zur Ausstellungsberechtigung für Energieausweise und der Nachweis der Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste.
Finanzielle Förderungen des Staates für die Inanspruchnahme von Energieeffizienz-Experten (Energieberater) sind im Vorrang und zählen nicht zur versicherten Leistung.
Im Rahmen eines versicherten Leitungswasserschadens in Höhe von 15.000 Euro wird im Rahmen der Wiederherstellung darüber nachgedacht, energetische Gesichtspunkte zur Steigerung der Nachhaltigkeit und Einsparung von Energie mit zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck soll ein professioneller Berater herangezogen werden, um wirksame und wirtschaftliche Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen könnten auch über die reine Wiederherstellung des Schadens hinausgehen, wenn beispielsweise andere Sachen oder Gewerbe betroffen sind. Solche wären dann allerdings nicht von der Schadenregulierung gedeckt. Beratungen zur Steigerung der Nachhaltigkeit für Betriebe und Gebäudebesitzer werden regelmäßig von Kommunen oder dem Land gefördert. Wir subventionieren im Rahmen der obigen Klausel 20 % der entstehenden Beratungskosten, maximal jedoch 2.000 Euro. In der Regel ist diese Leistung speziell für die Kunden sinnvoll, die eine solche Beratung auch ohne Förderung durch den Versicherer oder den Staat in Anspruch genommen hätten. In diesem Falle möchten wir die nachhaltige Maßnahme ebenfalls gern fördern.
Mitversichert sind Gebäudeschäden und Schäden an Gebäudebestandteilen inkl. Alarmanlagen, wenn aufgrund eines Fehl- oder Falschalarms die Feuerwehr und/oder Polizei sich Zutritt zum Gebäude verschafft haben. Mitversichert sind auch Schäden durch den Versuch, sich Zugang zu verschaffen.
Nicht versichert sind die Kosten der Einsatzkräfte, die durch einen Fehl- oder Falschalarm entstanden sind.
Die Höchstersatzleistung entspricht der Versicherungssumme.
Uns als Versicherer ist es zum Gebäude- oder Betriebsschutz daran gelegen, dass Alarmanlagen vorhanden sind, die ein Feuer in Entstehung oder einen Einbruch außerhalb der Geschäftszeiten frühzeitig erkennen können. Üblich ist hier eine Aufschaltung auf öffentliche Stellen wie Feuerwehr und Polizei oder private Stellen wie Sicherheitsunternehmen und Sicherheitsbeauftragte. Wird ein Alarm ausgelöst, prüft die entsprechende Stelle, ob ein Risiko für einen Sachschaden besteht. Dabei ist es unerheblich, ob ein Falschalarm (also ein Alarm, der ausgelöst wird, obwohl keine Gefahr besteht) oder ein korrekter Alarm ausgelöst wird. Im Einzelfall ist zur Feststellung dieser Gefahr der Zugang zum Gebäude oder Betrieb notwendig. Wenn Feuerwehr (Feuer) oder Polizei (Einbruch) Gefahr in Verzug vermuten, sind diese dazu befugt, sich gewaltsam Zugang zum Gebäude zu verschaffen. Dabei können nicht unerhebliche Schäden an verschlossenen Türen, Toren und Fenstern entstehen. Eine Haftung gegenüber diesen öffentlichen Einheiten besteht in dem Fall nicht. Eine Haftung gegenüber dem Anlagenbauer oder der Wartungsfirma ist nur in Einzelfällen denkbar. In der Regel bleibt der Eigentümer des Gebäudes oder Betriebs auf den Wiederherstellungskosten sitzen. Mit dieser Klausel schließen wir diese Deckungslücke.
Sachen, die sich im Rahmen von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten bei Betriebsangehörigen in deren privaten Wohnungen befinden, sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze ohne zeitliche Einschränkung versichert. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für Grundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Bargeld, Urkunden und sonstige Wertpapiere sind nicht mitversichert. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann.
Die Versicherung gilt nicht für die Versicherung weiterer Elementargefahren.
Die Höchstersatzleistung beträgt 10.000 Euro je Versicherungsfall.
Ein Angestellter eines Betriebes arbeitet regelmäßig von zu Hause aus und hat einen hochwertigen Arbeitscomputer sowie andere Büroausstattung in seinem privaten Büro. Während eines Wochenendes bricht in sein Wohnhaus ein Dieb ein, entwendet den Laptop und beschädigt auf der Suche nach Wertgegenständen Tisch und Schränke.
Die beschädigten Arbeitsgeräte im Eigentum des Betriebes sind ohne zeitliche Einschränkung versichert, solange sie sich im Rahmen der Heimarbeit in der privaten Wohnung des Angestellten befinden. Marktübliche Klauseln zur Außenversicherung sehen vor, dass sich versicherte Sachen nur für drei Monate außerhalb der vereinbarten Versicherungsorte befinden dürfen, um weiterhin versichert zu sein. Technische Geräte wie Laptops werden regelmäßig wieder mit an den Betriebsstandort genommen. Es wird jedoch zunehmend üblicher, Mitarbeiter im Homeoffice mit ergonomischen Tischen und Stühlen auszustatten. Im Speziellen trifft das auf Vertriebsmitarbeiter im Außendienst zu. Dadurch können sich auch hohe Werte teilweise über Jahre außerhalb der versicherten Räume befinden. Die sich wandelnde Arbeitswelt möchten wir daher gern berücksichtigen.
Der Versicherer ersetzt bei einem versicherten Rohrbruch auch den dadurch entstandenen Mehrverbrauch Gas, den das Gasversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
Die Höchstersatzleistung erhöht sich von 2.500 Euro auf 10.000 Euro je Versicherungsfall.
Der Versicherer ersetzt bei einem versicherten Rohrbruch auch den dadurch entstandenen Verlust von Heizöl. Die betroffene Menge sowie die Wiederbeschaffungskosten sind vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.
Die Höchstersatzleistung beträgt 10.000 Euro je Versicherungsfall.
In einem Gebäude kommt es zu einem Rohrbruch an einem Rohr der Gasversorgung. Durch das Leck tritt langsam Gas ungehindert in die Umwelt aus. Die Heizungsanlage kann zwar weiterhin betrieben werden, allerdings erhöht sich der Verbrauch deutlich. Nach einigen Tagen stellen Bewohner des Hauses den Gasgeruch fest und drehen zur Sicherheit den Haupthahn zu. Ein Gasinstallationsbetrieb wird sofort mit der Suche nach dem Bruch beauftragt. Dieser kann das Leck auch finden und schnell das gebrochene Rohrstück austauschen. Je nach Lage des Bruchs im Haus kann in der Zwischenzeit eine große Menge Gas entweichen, die vom Versorgungsunternehmen wie üblich abgerechnet wird. Speziell in Zeiten von stark steigenden Gaspreisen kann so schnell ein hoher Betrag entstehen, für den wir Entschädigung leisten. Die Reparaturkosten am Rohr werden darüber hinaus natürlich auch erstattet.
Mitversichert sind Nässeschäden an versicherten Sachen, wenn bei dem Gebrauch einer Einzeldusche, einer Badewanne, eines Waschbeckens, eines Spülbeckens, eines Toilettenbeckens, eines Urinals oder eines Bidets Leitungswasser bestimmungswidrig durch die unmittelbar daran angrenzenden Dichtungs- oder Anschlussfugen austritt.
Zu den mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen gehören auch Einzelduschen, Badewannen, Waschbecken, Spülbecken, Toilettenbecken, Urinale und Bidets in ihrer Gesamtheit mit den jeweiligen Bestandteilen sowie die an sie unmittelbar angrenzenden Bereiche, wie z. B. Duschabtrennungen oder geflieste Wände oder Fugen.
Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind:
Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 25.000 Euro und je Versicherungsjahr auf 50.000 Euro begrenzt, kumuliert für Sach-, Ertragsausfall- und Mietausfallschäden.
Im Laufe der Zeit werden Silikonfugen in Bädern spröde. Dadurch können Risse an ebendiesen Fugen entstehen. Speziell in Nassbereichen wie der Dusche kann durch diese Risse nach und nach Spritzwasser in die Gebäudesubstanz eindringen. Die Folge ist ein Nässeschaden, wenn das Wasser durch die Zwischendecke in das darunter liegende Stockwerk gelangt oder die Durchnässung der Wand zu Wasserflecken an der Tapete führt. Dadurch wird der Austausch der schadhaften Fuge, die Trocknung der Wand und ggf. Entfernung von entstandenem Schimmel notwendig.
Der Versicherer ersetzt infolge eines versicherten Schadens, der 10.000 Euro übersteigt, 30 Prozent der Kosten, maximal jedoch 2.000 Euro für die Erstellung eines Hochwasser-Passes durch einen Hochwasser-Pass-Sachkundigen des HochwasserKompetenzCentrum (HKC) e.V.
Der Hochwasser-Pass zur Ermittlung der Schadenursache und zur Vermeidung eines Folgeschadens ist innerhalb von vierzehn Tagen nach einem Elementarschaden durch Überschwemmung zu beauftragen.
Im Rahmen eines versicherten Überschwemmungschadens in Höhe von 15.000 Euro wird im Rahmen der Wiederherstellung darüber nachgedacht, baubiologische Gesichtspunkte zur Steigerung der Nachhaltigkeit mit zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck soll ein professioneller Berater herangezogen werden, um wirksame und wirtschaftliche Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen könnten auch über die reine Wiederherstellung des Schadens hinausgehen, wenn beispielsweise andere Sachen oder Gewerbe betroffen sind. Solche wären dann allerdings nicht von der Schadenregulierung gedeckt. Beratungen zur Steigerung des Hochwasserschutzes für Betriebe und Gebäudebesitzer werden regelmäßig von Kommunen oder dem Land gefördert. Wir subventionieren im Rahmen der obigen Klausel 20 % der entstehenden Beratungskosten, maximal jedoch 2.000 Euro. In der Regel ist diese Leistung speziell für die Kunden sinnvoll, die eine solche Beratung auch ohne Förderung durch den Versicherer oder den Staat in Anspruch genommen hätten. In diesem Falle möchten wir die nachhaltige Maßnahme ebenfalls gern fördern.
Der Versicherer ersetzt infolge eines versicherten Schadens, der nicht innerhalb von 48 Stunden nach Entdeckung und ohne Verzögerungsverschulden des Versicherungsnehmers oder dessen Mieter / Pächter der Trocknung zugeführt worden ist, die Kosten für ein Schimmelpilzgutachten bis 2.000 Euro nach VdS-Richtlinie 3151 "Richtlinie zur Schimmelpilzsanierung nach Leitungswasserschäden".
Das Schimmelpilzgutachten ist von einer qualifizierten, fachkundigen Person zu erstellen, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage ist, Beurteilungen sachgerecht zu treffen. Der Versicherungsnehmer benötigt die Freigabe des Versicherers für die Beauftragung der qualifizierten, fachkundigen Person. Das Gutachten umfasst auch die Erfolgskontrolle nach Sanierung.
Der Versicherungsnehmer erkennt die Trocknung und die Reinigung wie Desinfektion als "anerkannte Regel der Baukunst und Technik" an. Die Demontage von befallenem Material ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes zu den versicherten Gefahren, wenn diese ausreichend gereinigt und desinfiziert werden können.
Nach einem versicherten Wasserschaden durch undichte Rohre wird schwarzer Schimmel an den Wänden entdeckt. Der Schaden wird uns sofort nach der Entdeckung gemeldet. Leider können die beauftragten Handwerker wegen fehlendem Personal erst nach drei Tagen mit der Trocknung des vom Wasserschaden betroffenen Bereiches beginnen. Wir gewähren dem Gebäudebesitzer oder Betriebsinhaber die Erlaubnis, einen qualifizierten Gutachter zu beauftragen. Dieser Fachmann erstellt ein Schimmelpilzgutachten, das die notwendigen Maßnahmen zur Sanierung und Trocknung des betroffenen Bereichs beschreibt. Der Gutachter überwacht auch den Fortschritt der Sanierung und stellt sicher, dass die Reinigung und Desinfektion gemäß den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik durchgeführt werden.
Uns ist daran gelegen, dass keine Gefahr für Personen von einem nicht ordnungsgemäß entfernten Schimmelpilz ausgeht.
Schimmel kann jedoch auch auf andere Ursachen wie falsches Lüftungsverhalten oder mangelhafte Wärmedämmung zurückzuführen sein. Dann wären die Bedingungen für eine Entschädigung nicht gegeben.
Seng-, Schwel- oder Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat.
Nicht versichert sind Schäden, die an elektrischen Einrichtungen und Geräten durch die Wirkung des elektrischen Stromes entstehen.
Die Höchstersatzleistung entspricht der Versicherungssumme.
Ein Restaurantbesitzer betreibt eine moderne Küche mit verschiedenen elektrischen Geräten wie Herden, Öfen und Grills. Eines Tages vergisst der Koch bei der abendlichen Reinigung eine Herdplatte auszuschalten. Später werden hitzeempfindliche Küchenutensilien auf dem Herd abgestellt, um Platz zu schaffen. Das führt dazu, dass diese Küchenutensilien durch die Hitzequelle eines nicht brennenden, aber überhitzten Herds sengen und schmoren. Die betroffenen Gegenstände erleiden Schäden, obwohl kein offenes Feuer ausbricht oder übergreift. Speziell bei Materialien mit niedrigem Schmelzpunkt aber hohem Brennpunkt (wie Kunststoffe) können durch unachtsames Verhalten schnell große Schäden entstehen.
Vandalismus bei einem Raub liegt vor, wenn der Täter im Rahmen eines versicherten Raubes versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Die Höchstersatzleistung entspricht der Versicherungssumme.
Ein Getränkehändler wird während der Öffnungszeiten überfallen. Unter Androhung von Gewalt gibt der Kassierer Bargeld, Tabakwaren und einige Flaschen Schnaps heraus. Bevor sie fliehen, werfen die Täter aus Spaß oder um Chaos zu stiften noch einige Regale um. In diesem Fall handelt es sich um Vandalismus im Rahmen eines versicherten Raubes. Die beschädigten Waren und Regale sind als Teil des versicherten Raubereignisses gedeckt.