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  • Kennzahlen zur 2. Säule

    BVG-Mindestzinssatz

    Per 1. Januar 2026 hat der Bundesrat die Beibehaltung des BVG-Mindestzinssatzes von 1.25% beschlossen.

    Grenzbeträge
    Die Grenzbeträge für die obligatorische Vorsorge bleiben per 1. Januar 2026 unverändert. Es gelten folgende Werte:
      bisher ab 1.1.2026
    Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) 22'680 Fr.
    22'680 Fr.
    Koordinationsabzug 26'460 Fr. 26'460 Fr.
    Obere Limite des Jahreslohns 90'720 Fr.
    90'720 Fr.
    Maximaler koordinierter Lohn 64'260 Fr. 64'260 Fr.
    Minimaler koordinierter Lohn 3'780 Fr. 3'780 Fr.
    Teuerung
    Auf den 1. Januar 2026 sind bei den laufenden BVG Hinterlassenen- und BVG Invalidenrenten folgende Anpassungen an die Preisentwicklung vorzunehmen:
    Jahr des Rentenbeginns Letzte Anpassung Anpassung auf den 1.1.2026
    1985 - 2021
    1.1.2025
    keine
    2022   +2.7%

    Sicherheitsfonds

    Seit dem Jahr 2000 werden bei allen dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen Beiträge für den Sicherheitsfonds erhoben. Die Beitragssätze für das Jahr 2026 sind wie folgt festgesetzt worden:

    • 0.11% (Vorjahr 0.13%) der pro rata koordinierten Löhne nach BVG für die Zuschüsse infolge ungünstiger Altersstruktur
    • 0.002% (Vorjahr 0.002%) der reglementarischen Austrittsleistungen und des mit 10 multiplizierten Betrages der Renten aus der Betriebsrechnung. Dieser Beitrag zur Finanzierung der Leistungen bei Insolvenz ist auch von nicht-registrierten Vorsorgeeinrichtungen geschuldet, die dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt sind

    Die Beiträge für das Jahr 2026 werden per 30. Juni 2027 fällig.