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  • Kennzahlen zur 2. Säule

    BVG-Mindestzinssatz

    Per 1. Januar 2024 hat der Bundesrat die Erhöhung des BVG-Mindestzinssatzes von 1.00% auf 1.25% beschlossen.

    Grenzbeträge
    Die Grenzbeträge für die obligatorische Vorsorge werden per 1. Januar 2025 angepasst. Es gelten folgende Werte:
      bisher ab 1.1.2025
    Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) 22'050 Fr.
    22'680 Fr.
    Koordinationsabzug 25'725 Fr. 26'460 Fr.
    Obere Limite des Jahreslohns 88'200 Fr.
    90'720 Fr.
    Maximaler koordinierter Lohn 62'475 Fr. 64'260 Fr.
    Minimaler koordinierter Lohn 3'675 Fr. 3'780 Fr.
    Teuerung
    Auf den 1. Januar 2024 sind bei den laufenden BVG Hinterlassenen- und BVG Invalidenrenten folgende Anpassungen an die Preisentwicklung vorzunehmen:
    Jahr des Rentenbeginns Letzte Anpassung Anpassung auf den 1.1.2024
    1985–2005 1.1.2023 keine
    2006–2007 1.1.2023 keine
    2008 1.1.2023 keine
    2009 1.1.2023 keine
    2010 1.1.2023
    keine
    2011 1.1.2023 keine
    2012 1.1.2023
    keine
    2013 1.1.2023
    keine
    2014 1.1.2023
    keine
    2015 1.1.2023
    keine
    2016 1.1.2023
    keine
    2017 1.1.2023
    keine
    2018 1.1.2023
    keine
    2019 1.1.2023 keine
    2020   +6.0%

    Sicherheitsfonds

    Seit dem Jahr 2000 werden bei allen dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen Beiträge für den Sicherheitsfonds erhoben. Die Beitragssätze für das Jahr 2024 sind wie folgt festgesetzt worden:

    • 0.13% (Vorjahr: 0.12%) der pro rata koordinierten Löhne nach BVG für die Zuschüsse infolge ungünstiger Altersstruktur.
    • 0.002% (Vorjahr 0.002%) der reglementarischen Austrittsleistungen und des mit 10 multiplizierten Betrages der Renten aus der Betriebsrechnung. Dieser Beitrag zur Finanzierung der Leistungen bei Insolvenz ist auch von nicht-registrierten Vorsorgeeinrichtungen geschuldet, die dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt sind.

    Die Beiträge für das Jahr 2023 werden per 30. Juni 2024 fällig.