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  • Kennzahlen zur 2. Säule

    Grenzbeträge
    Per 1. Januar 2023 hat der Bundesrat die Beibehaltung des BVG-Mindestzinssatzes von 1.00% beschlossen. Die Grenzbeträge für die obligatorische Vorsorge werden per 1. Januar 2023 angepasst.
      bisher ab 1.1.2023
    Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) 21'510 Fr. 22'050 Fr.
    Koordinationsabzug 25'095 Fr. 25'725 Fr.
    Obere Limite des Jahreslohns 86'040 Fr. 88'200 Fr.
    Maximaler koordinierter Lohn 60'945 Fr. 62'475 Fr.
    Minimaler koordinierter Lohn 3'585 Fr. 3'675 Fr.
    Teuerung
    Auf den 1. Januar 2023 sind bei den laufenden BVG Hinterlassenen- und BVG Invalidenrenten folgende Anpassungen an die Preisentwicklung vorzunehmen:
    Jahr des Rentenbeginns Letzte Anpassung Anpassung auf den 1.1.2023
    1985–2005 1.1.2009 +2.8%
    2006–2007 1.1.2011 +3.5%
    2008   +2.8%
    2009 1.1.2013 +3.4%
    2010 1.1.2020 +3.4%
    2011   +3.0%
    2012 1.1.2022 +3.3%
    2013 1.1.2020 +3.4%
    2014 1.1.2020 +3.4%
    2015 1.1.2019 +3.5%
    2016 1.1.2020 +3.4%
    2017 1.1.2021 +4.2%
    2018 1.1.2022 +3.3%
    2019   +3.4%

    Sicherheitsfonds

    Seit dem Jahr 2000 werden bei allen dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen Beiträge für den Sicherheitsfonds erhoben. Die Beitragssätze für das Jahr 2023 sind wie folgt festgesetzt worden:

    • 0.12% (Vorjahr: 0.12%) der pro rata koordinierten Löhne nach BVG für die Zuschüsse infolge ungünstiger Altersstruktur.
    • 0.002% (Vorjahr 0.005%) der reglementarischen Austrittsleistungen und des mit 10 multiplizierten Betrages der Renten aus der Betriebsrechnung. Dieser Beitrag zur Finanzierung der Leistungen bei Insolvenz ist auch von nicht-registrierten Vorsorgeeinrichtungen geschuldet, die dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt sind.

    Die Beiträge für das Jahr 2022 werden per 30. Juni 2023 fällig.