Angaben zur versicherten Person

Anrede

*Pflichtfelder

Angaben zu den Hinterbliebenen

Hinweis: Ehegatten und eingetragene Partner sowie minderjährige Kinder und diejenigen Kinder des Verstorbenen, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung stehen, sind gemäss der Begünstigtenordnung vorrangig begünstigt.

Hinweis: Zudem gehören zum Kreis der begünstigten Personen gemäss Begünstigtenordnung diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorsorgenehmer erheblich unterstützt worden sind oder eine Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für den Unterhalt von Kindern aufkommen muss; die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder Geschwister sowie die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Kind

Weitere anspruchsberechtigte Person

Verhältnis zur verstorbenen Person

*Pflichtfelder

Unterlagen zum Todesfall

Bitte hängen Sie zur einfacheren Abwicklung die Ihnen bereits vorliegenden Unterlagen an.

Benötigte Unterlagen:

  • Amtlicher Todesschein
  • Erbenverzeichnis
  • Familienbüchlein/-schein resp. Urkunde über die eingetragene Partnerschaft

Ergänzende Unterlagen, falls eine Begünstigung geprüft werden soll:

  • für Personen, die vom Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterstützt worden sind
  • für eine Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat
  • für eine Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss
  • für volljährige Kinder bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die in Ausbildung sind (s. vorne): Bestätigung Lehranstalt

Angehängte Dokumente:

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Angaben zur Kontaktperson

Hinweis: Die Einreichung der Todesfallmeldung dient der Stiftung ausschliesslich zu Informationszwecken. Die Stiftung behält sich vor, ergänzende Informationen, welche der Festlegung der Begünstigung dienen können, einzufordern. Steht die Begünstigung fest, wird die Stiftung die erforderlichen Auszahladressen bei den Begünstigten anfordern.

Grundlage für die Festlegung der Begünstigung bildet die reglementarische Begünstigtenordnung sowie gegebenenfalls vom Vorsorgenehmer der Stiftung eingereichte Erklärungen zur Änderung oder Präzisierung der Begünstigtenordnung.

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Zusammenfassung

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Datenschutz

Sämtliche personenbezogenen Daten werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bearbeitet:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten die Datenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85a ff. BVG). Die Bestimmungen des DSG sind ergänzend anwendbar. Für die rein überobligatorische berufliche Vorsorge gilt das DSG (Informationen dazu, wie z.B. Identität und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke, etc., finden Sie unter www.helvetia.ch/datenschutz).

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