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    • Produkte und Leistungen

      Von der Reform «AHV 21» ist auch die berufliche Vorsorge betroffen. Erfahren Sie, welche Auswirkungen dies auf Ihre Personalvorsorge hat. Wir zeigen zudem zwei weitere Leistungsverbesserungen, die in den allgemeinen Reglementsbestimmungen 2024 festgehalten sind.
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    Von der Reform «AHV 21» ist auch die berufliche Vorsorge betroffen. Erfahren Sie, welche Auswirkungen dies auf Ihre Personalvorsorge hat. Wir zeigen zudem zwei weitere Leistungsverbesserungen, die in den allgemeinen Reglementsbestimmungen 2024 festgehalten sind.

    Auswirkungen der Reform «AHV 21» auf Ihre Personalvorsorge

    Die Gesetzesreform «AHV 21» leistet einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der AHV – wir haben letztes Jahr ausführlich darüber berichtet (Helvetia – News zur 2. Säule 2023 – Markt und Sozialversicherungen). Auch die berufliche Vorsorge ist von der Reform betroffen. Es wurden deshalb in den Vorsorgereglementen der Sammelstiftungen von Helvetia verschiedene Anpassungen vorgenommen, die auf den 1. Januar 2024 in Kraft treten.

    Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick
    • Referenzalter 65 für Mann und Frau mit Übergangslösung für Frauen mit Jahrgang 1963 und älter
    • Neue Möglichkeit der aufgeschobenen Pensionierung bei Weiterarbeit nach dem Referenzalter
    • Mehr Flexibilität bei der Teilpensionierung
    • Einschränkungen beim Kapitalbezug der Altersleistungen
    Informationen zur Reform «AHV 21»
    Alles, was Sie zur Umsetzung der Reform «AHV 21» bei Helvetia wissen müssen, finden Sie auf unserer Informationswebsite. Ihre Mitarbeitenden werden via Vorsorgeausweis 2024 ebenfalls auf diese Informationen hingewiesen.

    Leistungsverbesserung bei der Befreiung von der Beitragszahlung

    Mit dieser Neuerung ab dem 1. Januar 2024 will Helvetia die Wiederintegration von Mitarbeitenden nach längerer Krankheit fördern, indem den Arbeitgebenden bei der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses prozessuale Stolpersteine aus dem Weg geräumt werden.

    Im ersten Jahr der Arbeitsunfähigkeit erfolgt die Beitragsbefreiung auf der Grundlage der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, ab dem zweiten Jahr auf der Basis des von der IV festgelegten IV-Grads. Nicht selten dauert es länger, bis die IV-Verfügung vorliegt. Sofern im zweiten Jahr der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht und die Arbeitsunfähigkeit höher ist als der von der IV für diese (oft rückliegende) Zeitspanne verfügte IV-Grad, so wird die Beitragsbefreiung im zweiten Jahr der Arbeitsunfähigkeit neu ebenfalls nach Massgabe des ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrads ausgerichtet.

    Durch die Vereinfachung des Prozesses haben betroffene Arbeitgebende und Arbeitnehmende mehr Planungssicherheit, einen geringeren administrativen Aufwand, je nach Situation eine höhere Leistung und das bei gleichbleibender Prämie.

    «Befreiung von der Beitragszahlung»

    Diese Leistungsverbesserung gilt ab dem 1. Januar 2024 und ist in den allgemeinen Reglementsbestimmungen unter Art. 20 «Befreiung von der Beitragszahlung» beschrieben.

    Kapitaloption für Invalide

    Ab dem 1. Januar 2024 können neu auch Versicherte, die voll oder teilweise erwerbsunfähig sind, den Kapitalbezug ihres Altersguthabens verlangen.

    Im Rahmen der persönlichen Pensionsplanung, die u.a. die familiäre und steuerliche Situation berücksichtigt, entscheiden sich immer mehr Versicherte dafür, ihr Altersguthaben ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen. Diese Option möchten wir neu auch ganz oder teilweise erwerbsunfähigen Versicherten anbieten, damit auch sie ihre Pensionierung optimal gestalten können.

    «Alterskapital»

    Diese Flexibilisierung gilt ab dem 1. Januar 2024 und ist in den allgemeinen Reglementsbestimmungen unter Art. 21.5 «Alterskapital» geregelt.

    Lücken schliessen mit der 3. Säule

    Die AHV und die berufliche Vorsorge bilden als 1. und 2. Säule zusammen eine gute Grundlage, damit die wichtigsten Vorsorgebedürfnisse abgedeckt sind. Vorsorge ist jedoch ein sehr individuelles und persönliches Anliegen und der Bedarf unterscheidet sich von Mensch zu Mensch stark. Zudem lassen sich nicht alle Vorsorgelücken mit der AHV/IV oder der Pensionskasse schliessen. Dafür gibt es die 3. Säule.

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    Autorin: Caroline Kresta
    Leiterin Produktmanagement Firmenkunden | Helvetia Versicherungen Vorsorge Schweiz