Wenn Sie jemandem unentgeltlich beim Umzug helfen, gilt dies als sogenannte Gefälligkeit. Lassen Sie dabei bspw. den Fernseher fallen, bezeichnet man das als Gefälligkeitschaden. Eigentlich besteht bei einem solchen Schaden der stillschweigende Haftungsausschluss. Das bedeutet, Sie sind eigentlich nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet und eine eventuell abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung auch nicht. Aber der Bekannte, der sich nun einen neuen Fernseher kaufen muss, würde recht verschnupft reagieren, wenn Sie ihm die Einrichtung zerstören und ihn dann auf den Kosten sitzen lassen. Daher empfiehlt es sich "Gefälligkeitsschäden" in den Leistungsumfang mit aufzunehmen, sollten diese nicht schon im Leistungsumfang enthalten sein.
Nein. Anders als die Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Privathaftpflichtversicherung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings sollte man aus Eigenschutz eine abschließen, denn laut BGB haftet jede Privatperson für Schäden, die sie Dritten zufügt, voll und unbegrenzt.
Nein, neben dem Versicherungsnehmer kann (wenn gewünscht) auch die Familie oder ein unverheirateter Lebenspartner versichert werden. Kinder sind grundsätzlich mitversichert.
Wenn Sie jemandem unentgeltlich beim Umzug helfen, gilt dies als sogenannte Gefälligkeit. Lassen Sie dabei bspw. den Fernseher fallen, bezeichnet man das als Gefälligkeitschaden. Eigentlich besteht bei einem solchen Schaden der stillschweigende Haftungsausschluss. Das bedeutet, Sie sind eigentlich nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet und eine eventuell abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung auch nicht. Aber der Bekannte, der sich nun einen neuen Fernseher kaufen muss, würde recht verschnupft reagieren, wenn Sie ihm die Einrichtung zerstören und ihn dann auf den Kosten sitzen lassen. Daher empfiehlt es sich "Gefälligkeitsschäden" in den Leistungsumfang mit aufzunehmen, sollten diese nicht schon im Leistungsumfang enthalten sein.
Für Schäden, die man Dritten zufügt, ist man auch als Privatperson haftbar. Jeder ist gesetzlich verpflichtet, für einen durch ihn verursachten Schaden voll umfänglich, ohne betragsmäßige Grenze nach oben, zu haften.
Dabei kann es sich schon um Kleinigkeiten handeln. Sei es - ganz klassisch - dass der Ball beim Fußballspielen versehentlich in der Scheibe des Nachbarn landet oder das Kind beim Spielen auf den Radweg rennt und ein Radfahrer ausweicht und stürzt.
Da sich finanzielle Leistungen aus solchen Unfällen schnell summieren können, sollte man als Basisversicherung mindestens eine Privathaftpflichtversicherung abschließen.
Ein netter Zusatz: die Privathaftpflichtversicherung prüft eventuelle Ansprüche von Dritten auch auf Ihre Rechtmäßigkeit, d. h. nur weil jemand behauptet, dass Sie für einen Schaden aufkommen müssten, muss das nicht den Tatsachen entsprechen.
Nein. Anders als die Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Privathaftpflichtversicherung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings sollte man aus Eigenschutz eine abschließen, denn laut BGB haftet jede Privatperson für Schäden, die sie Dritten zufügt, voll und unbegrenzt.
Nein, neben dem Versicherungsnehmer kann (wenn gewünscht) auch die Familie oder ein unverheirateter Lebenspartner versichert werden. Kinder sind grundsätzlich mitversichert.
Für Schäden, die man Dritten zufügt, ist man auch als Privatperson haftbar. Jeder ist gesetzlich verpflichtet, für einen durch ihn verursachten Schaden voll umfänglich, ohne betragsmäßige Grenze nach oben, zu haften.
Dabei kann es sich schon um Kleinigkeiten handeln. Sei es - ganz klassisch - dass der Ball beim Fußballspielen versehentlich in der Scheibe des Nachbarn landet oder das Kind beim Spielen auf den Radweg rennt und ein Radfahrer ausweicht und stürzt.
Da sich finanzielle Leistungen aus solchen Unfällen schnell summieren können, sollte man als Basisversicherung mindestens eine Privathaftpflichtversicherung abschließen.
Ein netter Zusatz: die Privathaftpflichtversicherung prüft eventuelle Ansprüche von Dritten auch auf Ihre Rechtmäßigkeit, d. h. nur weil jemand behauptet, dass Sie für einen Schaden aufkommen müssten, muss das nicht den Tatsachen entsprechen.