In der AHV gelten heute für Witwerrenten strengere Anspruchsvoraussetzungen als für Witwenrenten. Diese Diskriminierung von Witwern wurde im Jahr 2022 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügt. Der Bundesrat hat dem Parlament nun eine Gesetzesänderung unterbreitet, die die Ungleichbehandlung von Mann und Frau beseitigen soll.
Die Vorlage geht aber weit über die geschlechtsunabhängige Definition der Leistungen hinaus. Gleichzeitig wird das System der AHV-Hinterlassenenleistungen an die gesellschaftliche Entwicklung angepasst, indem moderne Familienstrukturen wie Patchworkfamilien oder unverheiratete Eltern berücksichtigt werden. So soll auch der Zivilstand zukünftig kein entscheidender Faktor mehr sein. Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV hätten stattdessen Mütter oder Väter von unter 25-jährigen Kindern, wenn der andere Elternteil stirbt. Der Rentenanspruch endet, wenn das jüngste Kind das 25. Altersjahr vollendet. Für Härtefälle oder Witwen und Witwer mit älteren Kindern bestehen Sonderregelungen. Der Gesetzesentwurf sieht zudem verschiedene Übergangsbestimmungen für Witwen- und Witwerrenten vor, die bei Inkrafttreten der Reform bereits laufen.
Die Gleichbehandlung von Mann und Frau soll auch in der Unfallversicherung (UVG) umgesetzt und die Witwer den Witwen gleichgestellt werden. Die Hinterlassenenrenten der beruflichen Vorsorge sind von der Reform nicht betroffen, da für Männer und Frauen bereits heute identische Bedingungen gelten.
Der Nationalrat hat die Vorlage des Bundesrates in der Herbstsession 2025 behandelt und sie zu einem indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zu fairen AHV-Renten auch für Ehepaare» der Mitte-Partei ausgebaut. Die Plafonierung der AHV-Ehepaarrente bei 150% der Maximalrente soll aufgehoben werden; im Unterschied zur Initiative würde die Regelung jedoch nur für neu entstehende Renten gelten.
Der Ständerat hat die Vorlage noch nicht behandelt.