Unabhängig von den tatsächlich erreichten Anlageergebnissen erhalten die Kunden und Versicherten aller Helvetia Sammelstiftungen mindestens den vom Bundesrat definierten Mindestzins.
Der Bundesrat legt jährlich fest, mit welchem Zinssatz das obligatorische Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge im Minimum verzinst werden muss. Für das Jahr 2026 bleibt der Mindestzinssatz unverändert bei 1.25%.
Erfahren Sie mehr über die Hintergründe für den Entscheid des Bundesrats in dessen Medienmitteilung.
Die Versicherten der Helvetia BVG Invest profitieren neben der garantierten Verzinsung im Jahr 2025 wieder von einer freiwilligen Zuwendung der Helvetia Patria Genossenschaft sowie einer Zusatzverzinsung. Die Gutschriften erfolgen per 01.01.2026 auf das Altersguthaben der versicherten Personen.
Bei der Helvetia und der Helvetia Prisma Sammelstiftung erhalten die Versicherten – neben der garantierten Verzinsung auf dem obligatorischen und dem Zinsüberschuss auf dem überobligatorischen Teil der Altersguthaben – zusätzlich Risikoüberschüsse. Diese tragen ebenfalls zur höheren Verzinsung der Altersguthaben bei.
Verträge mit einer jüngeren Belegschaft und gut ausgebauten Vorsorgeleistungen profitieren von besonders attraktiven Risikoüberschüssen, weil solche Verträge keine Verrentungsverluste (BVG) verursachen. Für das Jahr 2025 beträgt die Höhe bis zu 30% der Risikoprämien, die für Todesfall- und Invaliditätsleistungen bezahlt wurden. Wie sich der Risikoüberschuss auf die Verzinsung der Altersguthaben auswirken kann, zeigt Ihnen das Beispiel im Infoblatt – «Überschussabrechnung».
Auf der Website Ihrer Vorsorgelösung unter Kennzahlen → Zinsen finden Sie die aktuellen Werte aller Gutschriften der Altersguthaben für das Jahr 2025 sowie die garantierte Verzinsung für das Jahr 2026.