Hunde sind unsere treuen Gefährten, die viel Raum und Platz zum Spielen und Entdecken benötigen. Doch wenn Hunde in einer Mietwohnung gehalten werden sollen, können Vermieter Bedenken wegen möglicher Schäden oder Störungen haben. Welche Regeln gibt es zur Hundehaltung in Mietwohnungen und welche Interessen müssen geschützt werden? Wir verraten Ihnen, ob ein Vermieter Hunde in der Wohnung verbieten darf und an welche Regeln sich Hundebesitzer halten müssen.
Vermieter können kein allgemeines Verbot für Haustiere aussprechen, solange die Haustierhaltung in einem zumutbaren Rahmen bleibt. Für Kleintiere wie Fische, Hamster oder Hasen brauchen Mieter keine Erlaubnis, um diese in einer Mietwohnung zu halten. Für größere Tiere, wie Katzen und Hunde, oder exotische Tiere brauchen Mieter in der Regel jedoch eine Erlaubnis für die Tierhaltung.
Vermieter haben grundsätzlich das Recht, über die Haustierhaltung von Mietern zu bestimmen, um das Wohlbefinden anderer Mieter und die Instandhaltung der Mietsache zu gewährleisten. Nichtsdestotrotz haben auch Mieter einer Wohnung oder eines Hauses Rechte. Dazu gehört die freie Entfaltung in der eigenen Mietwohnung. Darunter fällt auch die Haustierhaltung, weshalb Vermieter kein generelles Verbot für die Tierhaltung aussprechen dürfen. Möchten Sie einen Hund in der Mietwohnung halten, ist dies individuell mit dem Vermieter abzusprechen. Halten Mieter jedoch so viele Kleintiere oder Tiere, sodass die Rede von Tierzucht sein kann, müssen Vermieter die Tierhaltung nicht dulden.
Für die Haltung von größeren Tieren wie Katzen und Hunden benötigen Mieter zunächst eine Erlaubnis des Vermieters. Pauschal verbieten darf der Vermieter die Tierhaltung nicht. Ob die Katze oder der Hund des Mieters in der Mietwohnung gehalten werden darf, wird individuell entschieden.
Möchten Hundebesitzer in eine Mietwohnung ziehen oder Mieter sich einen Hund zulegen, ist das in der Regel möglich. Jedoch muss zuvor geklärt werden, ob sie für die Tierhaltung eine Erlaubnis des Vermieters bekommen. Klauseln im Mietvertrag, die eine Hundehaltung in der Mietwohnung komplett verbieten, sind rechtlich unwirksam. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs1 (BGH) aus dem Jahr 1993 hervor. Ein generelles Verbot von Katzen und Hunden in der Wohnung stellt demzufolge eine Benachteiligung des Mieters dar. Entsprechend des Urteils ist im Mietrecht die Haltung von Hunden in der Mietwohnung für den Einzelfall zu prüfen.
Das bedeutet: Bei der Entscheidung über die Hundehaltung in einer Mietwohnung fließen Faktoren wie das Gefahrenpotenzial des Hundes und die Aufrechterhaltung des Hausfriedens mit ein. Haben andere Mieter Angst vor Hunden, kann im Einzelfall eine Zustimmung verweigert werden. Das gilt auch für den Fall, dass andere Mieter beispielsweise gegen Hundehaare allergisch sind oder dass der Vermieter eine Sachbeschädigung der Mietsache erwarten kann.
Für Hunde in Mietwohnungen kann seitens des Vermieters, gemäß dem Bundesgerichtshof, kein generelles Verbot erteilt werden. Jedoch gehört die Haltung von Listenhunden, auch Kampfhunde genannt, nicht zum vertragsgemäßen Verbrauch einer Mietwohnung. Hier wird automatisch von einer Gefährdung ausgegangen.
Listenhunde sind Hunde, die aufgrund ihrer Rasse von einem Bundesland als gefährlich eingestuft wurden. Möchten Halter von Listenhunden bzw. vermutlich gefährlichen Hunden in eine Mietwohnung ziehen, bedarf es zunächst einmal der Zustimmung des Vermieters. Hunderassen, die häufig von Bundesländern als Listenhunde eingestuft werden, sind:
Ist die Katzen- oder Hundehaltung in der Mietwohnung zulässig, da der Vermieter zuvor eine Erlaubnis erteilt hat, spricht man auch von einem Erlaubnis- bzw. Genehmigungsvorbehalt. Anders als bei einem generellen Hundeverbot ist eine solche Klausel in der Regel rechtlich wirksam.
Bei dieser individuellen Vereinbarung haben Vermieter die Möglichkeit, anhand der Eigenschaften des Hundes wie etwa Rasse, Größe und Verhalten zu entscheiden, ob sie an den Hundebesitzer vermieten möchten oder nicht. Entscheidet der Vermieter, dass der Hund eines potenziellen Mieters ihm zu groß ist und er deshalb die Wohnung nicht vermieten möchte, können Hundehalter nichts gegen die Entscheidung tun. Vermieter haben auch das Recht, beispielweise eine Kastration, Leinenpflicht oder eine Hundehaftpflichtversicherung zu verlangen, um mögliche Schäden am Eigentum anderer abzudecken.
Bei der Entscheidung, ob ein Hund in eine Mietwohnung ziehen kann, wägen Vermieter häufig auch die Interessen der Nachbarn ab. Eine solche Abwägung der Interessen ist oftmals in Mehrfamilienhäusern notwendig, da das Tier andere Mieter nicht stören soll. Mögliche Störfaktoren für Nachbarn sind zum Beispiel:
Lebt ein Hund bereits in einer Mietwohnung, können Nachbarn und andere Mieter dem Vermieter Auskunft darüber geben, wie sich der Vierbeiner in der Wohnung verhält. Basierend auf den Informationen der Nachbarn kann der Vermieter eine begründete Entscheidung fällen.
Zwar ist es nicht möglich, die Hundehaltung im Mietvertrag zu verbieten, jedoch kann der Vermieter über eine Klausel einfordern, dass der Mieter ihn zunächst um Zustimmung bittet. Sollte man einen Hund trotz Verbot in einer Mietwohnung halten, kann dies zur Kündigung führen.
Eine unerlaubte Hundehaltung in einer Mietwohnung kann für den Mieter mehrere Konsequenzen haben. Je nach Situation steht es dem Vermieter zu, den Hundehalter fristlos zu kündigen. In einigen Fällen fordert dieser lediglich eine Unterlassung der Hundehaltung. Auch Schadensersatzansprüche könnten das Resultat der unerlaubten Hundehaltung sein. Nachbarn und andere Mieter haben die Möglichkeit, eine Mietminderung zu verlangen, wenn durch den Hund eine regelmäßige Lärmbelästigung entsteht. Zudem könnten mögliche Reinigungskosten, Reparaturkosten oder auch entgangene Mieteinnahmen hinzukommen, wenn beispielsweise andere Mieter aufgrund der unerlaubten Haltung eines Hundes in einer Mietwohnung kündigen.
Wurde einem Mieter ein Hundeverbot erteilt, heißt das nicht, dass er keinen Besuch von Hunden bekommen darf. Mieter haben das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit und dazu gehört auch der Empfang von Besuch, der möglicherweise einen Hund hat.
Mieter sollten lediglich darauf achten, dass Hunde nicht zu häufig und nicht für einen längeren Zeitraum zu Besuch sind. Zudem kann ein Hund nicht in die Pflege genommen werden, wenn die Erlaubnis des Vermieters aussteht.
Hundehalter haften für die Schäden, die ihr Hund in einer Mietwohnung verursacht. Darunter fallen beispielsweise Schäden an Türen, Wänden und Fußböden. Aber auch, wenn der Schaden nicht direkt vom Hund selbst verursacht wurde, muss der Hundebesitzer für den entstandenen Schaden aufkommen.
Ob zum Schutz einer Mietwohnung, während dem Besuch bei der Familie oder wenn man mit dem Hund fliegen möchte: Eine Hundehaftplicht zielt darauf ab, Hundebesitzer vor den finanziellen Folgen eines Schadens zu schützen. Je nach Fall können Schäden sehr schnell kostspielig werden. Damit sich Hundebesitzer nicht ständig sorgen machen müssen, dass dem Hund ein Missgeschick unterläuft, bietet die Hundehaftpflichtversicherung von Helvetia einen umfassenden Schutz: