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KMU
COVID-19

Empfehlungen zum Umgang mit COVID-19-Krediten

Die aktuelle besondere Lage stellt viele Unternehmen vor existenzielle Fragen und Herausforderungen. Mit Überbrückungskrediten unterstützt der Bundesrat unbürokratisch und wirksam. Soll man sich nun verschulden? Treuhandexperte Georg Rupf, Dozent für Banking & Finance an der FHS St. Gallen, gibt Tipps zum Umgang mit der Liquiditätshilfe vom Bund.

26. Mai 2020, Text: Georg Rupf, Foto: Deposit

Eine Café-Besitzerin sitzt überfordert an einem Tisch und kümmert sich um die Finanzen.

In dieser aktuellen Notsituation hat die Sicherung der Liquidität und damit der Zahlungsfähigkeit des Betriebs oberste Priorität. Der Bundesrat bietet mit den COVID-19-Kreditmöglichkeiten ein unbürokratisches und überaus wirksames Mittel zur Unterstützung unserer kleinen und mittleren Unternehmen. Dieses Instrument ist allerdings an klare Voraussetzungen gebunden und schränkt andererseits die unternehmerische Handlungsfreiheit während der Beanspruchung des Kredits deutlich ein.

Alternative Mittel zur Liquiditätssicherung

In diesem Sinne stellen COVID-19-Kredite aus meiner Sicht auch klar eines der letzten Mittel zur Liquiditätssicherung dar. Wenn immer möglich gilt es, vorgängig andere finanzielle Massnahmen zu prüfen und umzusetzen. 

  • Gewährung von Zahlungsaufschüben durch Gläubiger
  • Einlage von Eigentümern (Darlehensgewährung, Kapitalerhöhung oder à-fonds-perdu-Zuschüsse)
  • Erhöhung bestehender Kredite und/oder Kreditlimiten
  • Beantragung neuer Kreditlinien oder Darlehen von Dritten(u.a. Bankkredite, Crowdlending, Nahestehende)
  • Umwandlung von kurzfristigen Verpflichtungen in langfristige Verpflichtungen oder allenfalls Eigenkapital
  • Verkauf von nicht-betrieblichen Vermögenswerten
  • Sale und Lease-Back

Das Maximum beantragen

Muss ein Unternehmen zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse auf einen COVID-19-Kredit zurückgreifen, würde ich grundsätzlich die maximal mögliche Kreditsumme, sprich zehn Prozent des letztjährigen Umsatzes, beantragen. So kann allenfalls neben dem direkt ermittelten Finanzierungsbedarf ein gewisses Liquiditätspolster für die kommenden Monate, welche mit vielen Unsicherheiten verbunden sind, gehalten werden. 

Einschränkungen geben Anreiz für Rückzahlung

Stellt sich heraus, dass der Kreditbetrag doch nicht vollständig beansprucht wird, kann der entsprechende Betrag wieder zurückbezahlt werden. Die Rückzahlungsbedingungen sind grundsätzlich flexibel ausgestaltet. So können Unternehmen im Rahmen der vorgesehenen maximalen Laufzeit von fünf und in Härtefällen sieben Jahren den Kredit nach den eigenen Bedürfnissen zurückführen. Gemäss Mustervertrag kann es sein, dass die Bank periodische Amortisationen verlangt und die Kreditlimite um unbenützte Teile des Kredites von sich aus kürzt.

Während dem die COVID-19-Kredite beansprucht werden, ist ohnehin die unternehmerische Freiheit eingeschränkt. Dies setzt einen hohen Anreiz, das verbürgte Darlehen möglichst bald zurückzuzahlen.

  • Keine neuen Investitionen in das Anlagevermögen
    Für die Dauer der Inanspruchnahme des COVID-19-Kredits kann das Unternehmen lediglich Ersatzinvestitionen ins Anlagevermögen tätigen. Wachstums- und Erweiterungsinvestitionen sind nicht zulässig.

  • Keine Gewährung von Krediten an Dritte
    Gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. b der Verordnung ist während der Beanspruchung des Kredits die Gewährung von Aktivdarlehen an Dritte, an Gruppengesellschaften oder an Aktionäre ausgeschlossen. Dadurch soll verhindert werden, dass COVID-Kredite zweckentfremdet werden.

  • Keine Refinanzierung bereits existierender Kredite 
    Die Verordnung verbietet weiter die Verwendung der COVID-19-Kredite zur Refinanzierung bereits bestehender Kredite. Ordentliche, vertragskonforme Amortisationen und Zinszahlungen für bestehende Bankkredite sind jedoch zulässig; in diesem eingeschränkten Rahmen gelten Bankkredite nicht als Privatdarlehen. Im Weiteren zulässig ist die Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank oder der PostFinance AG, die den COVID-Kredit gewährt.

  • Keine Dividenden und Tantiemen
    Während der gesamten Laufzeit des Kredites darf das Unternehmen keine Dividenden oder Tantiemen ausschütten, Kapitaleinlagen zurückerstatten oder Aktionärs- oder Gruppendarlehen zurückzahlen sowie allfällige ausländische Gruppengesellschaften mit Kreditmitteln finanzieren.
    Auch nicht unmittelbar liquiditätswirksame Dividendenausschüttungen z.B. mittels Buchung auf das Aktionärs-Kontokorrent sind von diesem Ausschüttungsverbot betroffen.

    Diese Regelung ist insbesondere in Unternehmensnachfolgesituationen, in welchen die Finanzierung mittels einer Übernahme-Holding strukturiert wurde, von besonderer Brisanz, zumal bestehende Kreditverpflichtungen durch das Ausschüttungsverbot und das Verbot zur Gewährung von Aktivdarlehen nicht mehr bedient werden können.

Es ist ohne Weiteres auch möglich, das Instrument des COVID-Kredits mit anderen Finanzierungslösungen zu kombinieren. Der verbürgte Kredit kann so zu einem Teil eines gesamten Finanzierungskonzeptes werden, was gerade bei der Finanzierung von grösseren Unternehmen wichtig sein kann.

Sie möchten noch mehr wissen? Weitere Empfehlungen von Treuhandexperte Georg Rupf über Verschuldungskapazität und Best Practices für Finanzen von KMU in der aktuellen Situation finden Sie hier: Empfehlungen zum Umgang mit COVID-19-Krediten.

Auf der Website des Eidgenössischen Finanzdepartements finden Sie Informationen zur Beantragung von Überbrückungskrediten für Unternehmen sowie weitere nützliche Links.

Georg Rupf

Georg Rupf

Georg Rupf, eidg. dipl. Treuhandexperte, M.A. HSG Accounting & Finance
FHS St.Gallen, Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Kontakt: +41 71 226 13 76