Bei einem Eintritt in ein neues Unternehmen schliessen Sie sich einer neuen Pensionskasse an. Falls Sie bereits in Ihrer früheren Beschäftigung Beiträge für die berufliche Vorsorge einbezahlt haben, so haben Sie Anspruch auf das daraus gewonnene Sparguthaben, die sogenannte Austritts- bzw. Freizügigkeitsleistung. Diese muss in die neue Pensionskasse eingebracht werden.
* Die allgemeinen Reglementsbestimmungen aller Stiftungen wurden überarbeitet und einfach und lesbar gestaltet. Die Anhänge zu den allgemeinen Reglementsbestimmungen (Organisations- und Teilliquidationsreglement) werden zudem als separate Reglemente geführt. Ziffernverweise in Vorsorgeplänen, die vor dem 01.01.2020 ausgestellt wurden, können als Folge davon von der Bezifferung in später datierten allgemeinen Reglementsbestimmungen abweichen. In diesen Fällen empfiehlt es sich, sich an den Themenblöcken zu orientieren.
Bei Austritt aus einem Unternehmen treten Sie auch aus dessen Pensionskasse aus. Sie haben Anspruch auf die Austritts- bzw. Freizügigkeitsleistung.
Treten Sie eine neue Arbeitsstelle in einem anderen Unternehmen an, so schliessen Sie sich dessen Pensionskasse an. Die Freizügigkeitsleistung wird daher von der alten an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen.
Wenn Sie vorübergehend nicht erwerbstätig sind (z.B. aufgrund Weiterbildung, Elternschaft, Auslandsaufenthalt, Arbeitslosigkeit) und den nächsten Arbeitgeber noch nicht kennen, muss laut Gesetz das Pensionskassenguthaben an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden. Somit bleibt der Vorsorgeschutz in der 2. Säule erhalten. Sie können Ihr Sparguthaben ebenso an eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen, wenn Sie sich selbständig machen und nicht mehr der beruflichen Vorsorge unterstehen.
Wenn Sie sich in der Schweiz beruflich selbständig machen oder wenn Sie aus der Schweiz auswandern, ist eine Barauszahlung Ihrer Freizügigkeitsleistung möglich. Welche Bestimmungen bzw. Einschränkungen Sie dazu bei der Auswanderung und insbesondere im Rahmen der bilateralen Verträge mit der EU zu beachten haben, erläutert Ihnen das nachstehende Infoblatt.