19. Mai 2018, Autor: Hansjörg Ryser, Foto: Helvetia
Egal wie lange Konkubinatspaare schon zusammenleben, besteht kein gesetzlicher Erbanspruch. Falls Sie oder Ihre Partnerin Kinder haben, sind in erster Linie diese erbberechtigt, ansonsten die Eltern. Dennoch können Sie ein paar Vorkehrungen treffen, um sich gegenseitig zu begünstigen.
In erster Linie können Sie mit einem Testament oder mit einem Erbvertrag den Anspruch der gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil reduzieren und sich für den freien Teil gegenseitig begünstigen. Aus der 1. Säule wird es keine Rente geben.
In der 2. Säule können die Pensionskassen in ihrem Reglement eine Todesfallleistung vorsehen, wenn der überlebende Partner für ein gemeinsames Kind aufkommen muss, vom Verstorbenen massgeblich unterstützt wurde oder wenn das Paar ununterbrochen mehr als 5 Jahre zusammengelebt hat. Allerdings muss die Partnerschaft der Pensionskasse gemeldet sein. Freizügigkeitsguthaben sind unter Umständen sogar mit dem Ex-Ehepartner des oder der Verstorbenen zu teilen, falls dieser bei der Stiftung nicht ausdrücklich die Auszahlung an die Partnerin, an den Partner verlangt hatte.
In der Säule 3a sind Sie etwas freier, wenn Sie nicht verheiratet sind, und die gleichen Voraussetzungen wie in der zweiten Säule erfüllen. Dann können Sie den Partner begünstigen, selbst wenn Sie Kinder haben. Aber die Stiftung muss über die Begünstigung informiert sein. In der Säule 3b sind Sie weitgehend frei, wen Sie begünstigen möchten, sofern Sie die Pflichtteile beachten. Bei reinen Todesfallversicherungen sind Sie auch von dieser Pflicht befreit.