7. Mai 2019, Text: Manuela Locher, Foto: Helvetia
Schimmel in der Mietwohnung ist nicht nur mit gesundheitlichen Belastungen der Bewohner verbunden – auch die finanziellen Aufwendungen für die Beseitigung des Pilzbefalls können das Wohnglück trüben. Bereits die Abklärung durch einen Sachverständigen können mehrere Tausend Franken betragen. Wer letztendlich für diese Kosten aufkommen muss, hängt vom Verursacherprinzip ab – wer den Schaden verursacht hat, zahlt.
In der Praxis lässt sich jedoch oftmals nicht zweifelsfrei festlegen, wer der Verantwortliche ist. Meist kann die Schuldfrage nur durch kostspielige Gutachten und Expertisen geklärt werden – weshalb es in vielen Fällen zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter kommt, die nicht selten vor Gericht enden. Ist die Rechtslage erst einmal geklärt, gibt es verschiedene Optionen:
Wurde der Schimmelbefall durch einen Baumangel verursacht, hat der Vermieter für den entstandenen Schaden aufzukommen. Sie als Mieter haben das Recht, für den Zeitraum, in dem Sie Ihre Wohnung nicht vertragsgemäss nutzen konnten, eine Mietminderung zu beantragen. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Umfang, indem Sie die Wohnung nicht bewohnen konnten.
Kann jedoch zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass Sie den Schaden verursacht haben, können entstandene Schäden am Mietobjekt allenfalls durch die Haftpflichtversicherung gedeckt werden. Schäden an eigenen Gegenständen sind nicht versichert. Nicht gedeckt hingegen sind Schäden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet oder in Kauf genommen wurden, oder Schäden durch allmähliche Einwirkung wie Witterung, Temperatur, Feuchtigkeit, Schwamm- und Pilzbildung.
Ist Ihr Vermieter für den Schimmelbefall verantwortlich, haftet er für den ausgewiesenen Schaden. Ausser dem Ärgernis entstehen für Sie keine zusätzlichen Kosten.
Kann jedoch zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass Sie den Schaden verursacht haben, können entstandene Schäden am Mietobjekt allenfalls durch die Haftpflichtversicherung gedeckt werden. Schäden an eigenen Gegenständen sind nicht versichert.
In der Regel sind Schimmelschäden nicht durch die Hausratversicherung gedeckt.Geht dem Schimmelbefall jedoch ein Wasserschaden – der bereits durch die Hausratversicherung gedeckt wurde – voraus, ist das Mobiliar, das in Mitleidenschaft gezogen wurde, mitversichert. Schimmelschäden am Hausrat, welche in der Verantwortung Ihres Vermieters liegen, werden durch denselben schadensersatzpflichtig.
Um dem Schimmel gar nicht erst die Möglichkeit zu geben, sich in der Wohnung zu verbreiten, gibt es einige Faustregeln, die Sie beachten sollten:
Ein richtiges Lüftverhalten ist das A und O in der Vorbeugung von Schimmel. Daher raten Experten tägliches Lüften:
Die Wohnungstemperatur spielt bei der Schimmelbildung ebenfalls eine wichtige Rolle, denn kalte Räume sind anfälliger auf Schimmel, als beheizte. Schalten Sie die Heizung niemals aus und achten Sie darauf, dass die Mindesttemperatur in den Räumen von ca. 16 Grad Celsius nicht unterschritten wird.
Ob im Bad oder in der Küche – in diesen Räumen entsteht gerne Wasserdampf. Öffnen Sie bei starker Dampfbildung jeweils die Fenster, damit sich der Wasserdampf nicht an den Wänden festsetzen kann.
Dem Schimmel vorzubeugen ist besser, als ihn zu entfernen. Doch was können Sie tun, sobald sich in der Wohnung Spuren eines Befalls zeigen?
Bei einem Schimmelbefall lohnt es sich, sofort den Vermieter zu informieren. Denn bei frühzeitiger Erkennung von Schimmel können Sie nicht nur gesundheitliche Schäden vermeiden – auch einer raschen Ausbreitung des Schimmels auf weitere Gegenstände kann dadurch vorgebeugt werden. Fotos, die das Ausmass des Befalls dokumentieren, können in einem solchen Fall sehr hilfreich sein.