Peter M., ein engagierter Mitarbeiter, hatte sich lange auf seine Ferien gefreut. Doch unmittelbar vor Ferienbeginn erkrankte er schwer an einer Grippe, die ihn ans Bett fesselte. Statt die geplante Auszeit mit seiner Familie zu geniessen, verbrachte er die ersten Tage seiner Ferien im Krankenbett. Nach seiner Rückkehr meldete er sich bei seinem Arbeitgeber und legte ein ärztliches Attest vor, das seine Arbeits- sowie Ferienunfähigkeit während der Ferien bestätigte. Was bedeutet dies nun für die Anrechnung der Ferientage?
Das Schweizer Arbeitsrecht sagt klar: Ferien dienen der Erholung. Wenn eine Krankheit so schwer ist, dass der Erholungszweck nicht erfüllt werden kann, beispielsweise bei strikter Bettruhe oder einem Krankenhausaufenthalt, dürfen die betroffenen Tage nicht als Ferien angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Arbeits- und in diesem Fall die Ferienunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis belegt wird.
Eine geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigung hingegen rechtfertigt keinen Abbruch der Ferien. Was zählt ist, ob die Krankheit tatsächlich so schwer war, dass der Erholungszweck der Ferien nicht mehr erfüllt werden konnte.
| Mitarbeitende | Arbeitgebende | |
| Recht | Mitarbeitende haben das Recht, durch Krankheit verlorene Ferientage nachzuholen, sofern die Krankheit so schwer war, dass der Erholungszweck der Ferien nicht erfüllt werden konnte. | Arbeitgebende haben das Recht, ein ärztliches Attest einzufordern, um die Arbeits- und Ferienunfähigkeit der Mitarbeitenden zu überprüfen und sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. |
| Pflicht | Mitarbeitende sind verpflichtet, ihre Arbeits- bzw. Ferienunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, um den Anspruch auf Nachholung der Ferientage geltend zu machen. |
Arbeitgebende sind verpflichtet, die Erholung ihrer Mitarbeitenden zu ermöglichen, da dies nicht nur gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern auch der langfristigen Produktivität des Unternehmens dient. Arbeitgebende sollten klare Regelungen zu Krankheit während der Ferien schriftlich festhalten, zum Beispiel im Arbeitsvertrag oder in internen Richtlinien, um Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden. |
Das Schweizer Obligationenrecht (Art. 329b Abs. 1 OR) sieht vor, dass bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit eine Kürzung des Ferienanspruchs möglich ist. Dabei gilt jedoch eine Karenzfrist: Während des ersten vollen Monats der Arbeitsunfähigkeit darf der Ferienanspruch nicht reduziert werden. Erst ab dem zweiten vollen Monat können die Arbeitgebenden die Ferien anteilsmässig um jeweils ein Zwölftel pro weiterem vollen Abwesenheitsmonat kürzen. Diese Regelung schafft einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen des Unternehmens und dem Schutz der Mitarbeitenden.
Der Fall von Peter M. zeigt, wie wichtig es ist, als Arbeitgebende die Rechte und Pflichten in Bezug auf Ferien und Krankheit zu kennen. Eine klare Kommunikation und transparente Regelungen schaffen Vertrauen und vermeiden Konflikte. Gleichzeitig ist es wichtig, die Erholung der Mitarbeitenden zu unterstützen, da diese langfristig auch dem Unternehmen zugutekommt.
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